Ärzteschaft
Chargen des Arzneimittels Evusheld länger haltbar als angegeben
Montag, 1. August 2022
Berlin – Ärzte können die durch den Bund zentral beschafften Dosen des Arzneimittels Evusheld zur Präexpositionsprophylaxe von COVID-19 noch bis zum 18. August verwenden und damit länger als angegeben. Darauf weist die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) auf der Basis von Informationen aus dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) hin.
Die Antikörperkombinationen Evusheld mit den Wirkstoffen Tixagevimab und Cilgavimab kann Patienten verordnet werden, bei denen aus medizinischen Gründen kein oder kein ausreichender Immunschutz gegen COVID-19 durch eine Impfung erzielt werden kann oder bei denen die Impfung kontraindiziert ist und Risikofaktoren für einen schweren Krankheitsverlauf vorliegen.
Der Bund hatte nach Zulassung der Antikörperkombination Evusheld mehrere tausend Dosen zentral eingekauft. Bei der Verlängerung des Ablaufdatums geht es um die Chargenbezeichnung „CAAG“ des Arzneimittels, die über Stern- und Satellitenapotheken abgegeben wird. Da auf den Packungen immer nur ganze Monate angegeben werden, tragen die Packungen das Verfallsdatum „Juli 2022“.
Die zuständige Bundesoberbehörde habe nach Prüfung des Sachverhalts einer Verlängerung der Verwendbarkeit der zentral beschafften Charge Evusheld bis zum 18. August 2022 zugestimmt, heißt es in einer Mitteilung des Bundesministeriums für Gesundheit.
Ärzte könnten das Medikament in den nächsten Tagen noch in einer Stern- und Satellitenapotheke bestellen, wo zentral beschaffte Dosen gelagert seien. Die Abrechnung ihrer ärztlichen Leistungen erfolge in diesen Fällen nach der Monoklonale-Antikörper-Verordnung (MAKV). Inzwischen wird das Medikament auch über die üblichen Vertriebswege des pharmazeutischen Großhandels und der Apotheken in den Verkehr gebracht. Es ist somit in jeder Apotheke erhältlich.
Die Finanzierung läuft daher künftig nicht mehr nach der MAKV, sondern über die Krankenkassen. Dazu muss der Einheitliche Bewertungsmaßstab angepasst werden, der noch keine Abrechnungsmöglichkeiten für eine präventive Anwendung von monoklonalen Antikörpern enthält. Die KBV hat nach eigenen Angaben die Beratungen dazu mit dem GKV-Spitzenverband bereits aufgenommen. © hil/aerzteblatt.de

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