Politik
Verhandlungen zur Blankoverordnung im Heilmittelbereich ohne Fristen
Freitag, 5. August 2022
Berlin – Die ursprünglich vom Gesetzgeber vorgesehene Frist für den Abschluss von Verträgen zur Blankoverordnung im Heilmittelbereich wird gestrichen. Dies sieht der Kabinettsbeschluss des GKV-Finanzstabilisierungsgesetzes vor.
Die Verträge zur Heilmittelversorgung mit erweiterter Versorgungsverantwortung waren durch die Vertragsparteien – den GKV-Spitzenverband und die Spitzenorganisationen der Heilmittelerbringer – eigentlich bis zum 30. September 2021 zu schließen. Im Gesetzentwurf wird nun darauf verwiesen, dass dieses Ziel aufgrund von Schiedsverfahren nicht erreicht werden konnte.
Da mittlerweile absehbar sei, so heißt es im Gesetzentwurf, dass aufgrund der „Besonderheiten der unterschiedlichen Heilmittelbereiche“ die Verhandlungen zu den Verträgen zu unterschiedlichen Zeitpunkten beendet sein werden, wird auf die Festlegung einer geänderten Frist verzichtet.
Die Möglichkeit, dass ein Verhandlungspartner, nach zumindest einseitigen Bemühungen zu einem Vertragsabschluss zu kommen, die Verhandlungen für gescheitert erklärt und die Schiedsstelle nach Paragraf 125 Absatz 6 anruft, soll von der Friststreichung unberührt bleiben.
Der Gesetzentwurf sieht zudem vor, den erhöhten Sicherheitszuschlag für saisonale Grippeimpfstoffe für die Grippesaison 2022/2023 beizubehalten. Da die Abschätzung des tatsächlichen Bedarfs an Grippeimpfstoff für die Grippesaison aufgrund der COVID-19-Pandemie „erheblich“ erschwert sei, will der Bund zusätzlich zu den regulär bestellten Mengen 30 Prozent vorhalten.
Standardmäßig ist rechtlich eine Impfstoffreserve von zehn Prozent vorgesehen. Bereits für die Impfsaisons 2020/2021 und 2021/2022 war die Reserve vom Gesetzgeber auf 30 Prozent angehoben worden. Das für Impfstoffe zuständige Paul-Ehrlich-Institut (PEI) prüft die von den Vertragsärzten gemeldeten voraussichtlichen Bedarfe und erhöht die Menge um die zusätzliche Sicherheitsreserve.
Im Entwurf zum GKV-Finanzstabilisierungsgesetz ist außerdem eine Regelung enthalten, wonach Kosten, die im Zusammenhang mit einer Krankenhausbehandlung von mit COVID-19 erkrankten Personen aus dem EU-Ausland anfallen, für bis zum 30. Juni 2022 begonnene Krankenhausbehandlungen vom Bund übernommen werden.
Zur Begründung heißt es, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich auch über den 31. Dezember 2021 hinaus einige von der Croronapandemie stark betroffene Staaten mit der Bitte an Deutschland oder an einzelne Länder gewandt haben, schwer erkrankte Patienten in deutschen Krankenhäusern zu behandeln.
Auch sollen „notwendige ergänzende Regelungen“ für die Durchführung des Modellprojekts der Online-Wahlen im Rahmen der Sozialwahlen 2023 getroffen werden. Durch nähere Festlegungen – unter anderem zu den umlagefähigen Kosten – solle die Durchführung des Umlage- und Erstattungsverfahrens für Aufwendungen der am Modellprojekt teilnehmenden Krankenkassen erleichtert werden.
Darüber hinaus soll die Durchführung dieses Umlage- und Erstattungsverfahrens dem Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) übertragen werden. © EB/aha/aerzteblatt.de

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