NewsPolitikGesetzgeber will bei Digitalisierung nachjustieren
Als E-Mail versenden...
Auf facebook teilen...
Twittern...
Drucken...

Politik

Gesetzgeber will bei Digitalisierung nachjustieren

Donnerstag, 11. August 2022

/MQ-Illustrations, stock.adobe.com

Berlin – Die Einbindung aller Komponenten und Dienste, die von der Gematik zugelassen und die zur Erfüll­ung gesetzlicher Pflichten erforderlich sind, muss diskriminierungsfrei erfolgen. Das geht aus einem neuen Referentenentwurf des Bundes­gesundheitsministeriums (BMG) zur Pflegepersonalbemessung im Kranken­haus hervor, das dem Deutschen Ärzteblatt vorliegt. „Eine Beschränkung der Ein­bindung auf bestimmte Hersteller und Anbieter ist unzulässig“, heißt es darin.

Direkte oder indirekte Kosten im Zusammenhang mit der Wahl eines Herstellers oder Anbieters bei der Ein­bin­dung von Komponenten und Diensten zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten bei der Nutzung von Anwen­dun­­gen der Telematikinfrastruktur (TI) sollen demnach ebenfalls unzulässig sein. Die Verpflichtungen sollen spätestens bis ein Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes umzusetzen sein.

Der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) soll es zudem rechtlich ermöglicht werden, mit einzelnen Herstellern von TI-Komponenten und Primärsystemen Rahmenvorgaben zu vereinbaren, von denen die Leis­tungserbringer profitieren sollen.

Ein neuer Paragraf 332c im Sozialgesetzbuch V (SGB V) könnte zudem die Position der medizinischen Leis­tungserbringer gegenüber den IT-Anbietern stärken.

In dem Regelungsvorschlag heißt es, könne ein IT-Anbieter nicht sämtliche technischen Rahmenbe­dingungen rechtzeitig gewährleisten, die zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten ihrer Vertragspartner bei der Nutzung von Anwendungen der TI erforderlich sind, „wird vermutet, dass sich aufgrund der hieran anknüpfenden Sanktio­nen und Nutzungsbeschränkungen für die Vertragspartner ein Umstand im Sinne des § 313 Absatz 1 des Bür­gerlichen Gesetzbuchs, der zur Grundlage des Vertrags geworden ist, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert hat“.

Aus dem Verweis auf das BGB würde unter anderem die Möglichkeit folgen, dass eine Anpassung des Vertrags verlangt oder sogar von diesem zurückgetreten werden kann.

Der Gesetzentwurf enthält außerdem mehrere Fristverschiebungen. So sollen die Erklärungen zur Organ- und Gewebespende, zu Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen sowie die Notfalldaten erst im Oktober 2024 statt wie bisher geplant im Juli 2023 in die sogenannte „elektronische Patientenkurzakte“ überführt wer­den.

Auch bei den elektronischen Verordnungen (E-Rezept) von Betäubungsmitteln soll es Anpassungen geben. Die verpflichtende Nutzung von E-Rezepten in diesem Bereich soll nun ab April 2024, statt wie bisher geplant ab Anfang 2023, greifen. © aha/aerzteblatt.de

LNS
LNS LNS LNS

Fachgebiet

Stellenangebote

    Weitere...

    Archiv

    NEWSLETTER