Politik
Gesetzgeber will bei Digitalisierung nachjustieren
Donnerstag, 11. August 2022
Berlin – Die Einbindung aller Komponenten und Dienste, die von der Gematik zugelassen und die zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten erforderlich sind, muss diskriminierungsfrei erfolgen. Das geht aus einem neuen Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) zur Pflegepersonalbemessung im Krankenhaus hervor, das dem Deutschen Ärzteblatt vorliegt. „Eine Beschränkung der Einbindung auf bestimmte Hersteller und Anbieter ist unzulässig“, heißt es darin.
Direkte oder indirekte Kosten im Zusammenhang mit der Wahl eines Herstellers oder Anbieters bei der Einbindung von Komponenten und Diensten zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten bei der Nutzung von Anwendungen der Telematikinfrastruktur (TI) sollen demnach ebenfalls unzulässig sein. Die Verpflichtungen sollen spätestens bis ein Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes umzusetzen sein.
Der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) soll es zudem rechtlich ermöglicht werden, mit einzelnen Herstellern von TI-Komponenten und Primärsystemen Rahmenvorgaben zu vereinbaren, von denen die Leistungserbringer profitieren sollen.
Ein neuer Paragraf 332c im Sozialgesetzbuch V (SGB V) könnte zudem die Position der medizinischen Leistungserbringer gegenüber den IT-Anbietern stärken.
In dem Regelungsvorschlag heißt es, könne ein IT-Anbieter nicht sämtliche technischen Rahmenbedingungen rechtzeitig gewährleisten, die zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten ihrer Vertragspartner bei der Nutzung von Anwendungen der TI erforderlich sind, „wird vermutet, dass sich aufgrund der hieran anknüpfenden Sanktionen und Nutzungsbeschränkungen für die Vertragspartner ein Umstand im Sinne des § 313 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der zur Grundlage des Vertrags geworden ist, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert hat“.
Aus dem Verweis auf das BGB würde unter anderem die Möglichkeit folgen, dass eine Anpassung des Vertrags verlangt oder sogar von diesem zurückgetreten werden kann.
Der Gesetzentwurf enthält außerdem mehrere Fristverschiebungen. So sollen die Erklärungen zur Organ- und Gewebespende, zu Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen sowie die Notfalldaten erst im Oktober 2024 statt wie bisher geplant im Juli 2023 in die sogenannte „elektronische Patientenkurzakte“ überführt werden.
Auch bei den elektronischen Verordnungen (E-Rezept) von Betäubungsmitteln soll es Anpassungen geben. Die verpflichtende Nutzung von E-Rezepten in diesem Bereich soll nun ab April 2024, statt wie bisher geplant ab Anfang 2023, greifen. © aha/aerzteblatt.de

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