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Ärzteschaft

Ärzte loben Pläne für herstelleroffene Umsetzung von TI-Vorgaben

Mittwoch, 17. August 2022

/Stepan Popov, stockadobecom

Berlin – Die geplanten Regelungen, wonach IT-Firmen eine diskriminierungsfreie Einbindung aller Kompo­nen­­ten und Dienste, die von der Gematik zugelassen und zur Erfüll­ung gesetzlicher Pflichten erforderlich sind, gewährleisten müssen, werden von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) begrüßt.

Man trage bereits „seit geraumer Zeit“ die Forderung vor, dass Regelungen geschaffen werden müssen, mit denen unterbunden wird, dass die Anbieter von IT‐Systemen eine herstelleroffene Umsetzung von Vorgaben „fortgesetzt unterlaufen“, schreibt die KBV in ihrer Stellungnahme zum Entwurf eines Krankenhauspflege­ent­las­tungsgesetzes (KHPflEG).

In diesem Zusammenhang unterbreitet die KBV auch Vorschläge für Konkretisierungen. Um eine Realisierung und Durchsetzung der vorgesehenen Regelung auch praktisch zu realisieren, sollte demnach eine Regelung zur Benennung einer Meldestelle für Verstöße aufgenommen werden.

Diese Meldestelle sollte gegenüber den Herstellern der in den einzelnen Sektoren genutzten Systeme sektor­übergreifend angelegt und agieren können, betont die KBV. Zudem erscheine es sinnvoll, eine bundesweit ein­heitliche Bußgeldbehörde zu bestimmen.

Die KBV spricht sich außerdem dafür aus, die Aufgaben der Gematik um die Unterstützung der Anwender in der Entwicklungs‐, Erprobungs- und Rolloutphase explizit zu erweitern. So könne man die Voraussetzungen verbessern, dass mit ausgereiften und praxistauglichen Anwendungen die Akzeptanz und das tatsächliche Verbesserungspotenzial der Digitalisierung erhöht werde.

Derzeit seien die gesetzlichen Aufgaben der Gematik im Wesentlichen auf funktionale Elemente der Telema­tik­infrastruktur (TI) und die dafür benötigten Dienste beschränkt. Im Vergleich dazu falle auf, dass die Un­ter­stützung der Entwicklung und der Erprobung der Anwendungen selbst keine auch nur annähernd gleiche herausgehobene gesetzliche Bedeutung beigemessen würde.

Die KBV weist darauf hin, dass sowohl die Prozesse der Einführung des elektronischen Rezeptes als auch der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) „erhebliche Defizite“ bei der Entwicklung und Erpro­bung von Anwendungen aufgedeckt hätten.

Mit „Blick auf die Realisierungszeiträume“ der dafür benötigten technischen Voraussetzungen begrüßt die KBV die geplante Verlängerung der Fristen für die elektronische Übermittlung von Verordnungen von Betäubungs­mitteln – die verpflichtende Nutzung von E-Rezepten in diesem Bereich soll laut Gesetzentwurf ab April 2024, statt wie bisher geplant ab Anfang 2023, greifen.

Die ebenfalls im Entwurf enthaltene Regelung, nach der über Schnittstellen Daten aus elektronischen Verord­nungen von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln an unterschiedliche Beteiligte übermittelt werden kön­nen sollen (die Zustimmung des Patienten vorausgesetzt), lehnt die KBV ab.

Auch wenn die jeweilige Übermittlung nur mit Einwilligung des Versicherten erfolgen können soll, stelle sich die Frage, mit welcher versorgungspolitischen Zielsetzung beispielsweise Hersteller von digitalen Gesund­heitsanwendungen Arzneimittelverordnungsdaten erhalten sollen. Zudem bestehe laut KBV ein hohes Risiko des Verlustes personengebundener Gesundheitsdaten. © EB/aha/aerzteblatt.de

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