Ärzteschaft
Ärzte loben Pläne für herstelleroffene Umsetzung von TI-Vorgaben
Mittwoch, 17. August 2022
Berlin – Die geplanten Regelungen, wonach IT-Firmen eine diskriminierungsfreie Einbindung aller Komponenten und Dienste, die von der Gematik zugelassen und zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten erforderlich sind, gewährleisten müssen, werden von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) begrüßt.
Man trage bereits „seit geraumer Zeit“ die Forderung vor, dass Regelungen geschaffen werden müssen, mit denen unterbunden wird, dass die Anbieter von IT‐Systemen eine herstelleroffene Umsetzung von Vorgaben „fortgesetzt unterlaufen“, schreibt die KBV in ihrer Stellungnahme zum Entwurf eines Krankenhauspflegeentlastungsgesetzes (KHPflEG).
In diesem Zusammenhang unterbreitet die KBV auch Vorschläge für Konkretisierungen. Um eine Realisierung und Durchsetzung der vorgesehenen Regelung auch praktisch zu realisieren, sollte demnach eine Regelung zur Benennung einer Meldestelle für Verstöße aufgenommen werden.
Diese Meldestelle sollte gegenüber den Herstellern der in den einzelnen Sektoren genutzten Systeme sektorübergreifend angelegt und agieren können, betont die KBV. Zudem erscheine es sinnvoll, eine bundesweit einheitliche Bußgeldbehörde zu bestimmen.
Die KBV spricht sich außerdem dafür aus, die Aufgaben der Gematik um die Unterstützung der Anwender in der Entwicklungs‐, Erprobungs- und Rolloutphase explizit zu erweitern. So könne man die Voraussetzungen verbessern, dass mit ausgereiften und praxistauglichen Anwendungen die Akzeptanz und das tatsächliche Verbesserungspotenzial der Digitalisierung erhöht werde.
Derzeit seien die gesetzlichen Aufgaben der Gematik im Wesentlichen auf funktionale Elemente der Telematikinfrastruktur (TI) und die dafür benötigten Dienste beschränkt. Im Vergleich dazu falle auf, dass die Unterstützung der Entwicklung und der Erprobung der Anwendungen selbst keine auch nur annähernd gleiche herausgehobene gesetzliche Bedeutung beigemessen würde.
Die KBV weist darauf hin, dass sowohl die Prozesse der Einführung des elektronischen Rezeptes als auch der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) „erhebliche Defizite“ bei der Entwicklung und Erprobung von Anwendungen aufgedeckt hätten.
Mit „Blick auf die Realisierungszeiträume“ der dafür benötigten technischen Voraussetzungen begrüßt die KBV die geplante Verlängerung der Fristen für die elektronische Übermittlung von Verordnungen von Betäubungsmitteln – die verpflichtende Nutzung von E-Rezepten in diesem Bereich soll laut Gesetzentwurf ab April 2024, statt wie bisher geplant ab Anfang 2023, greifen.
Die ebenfalls im Entwurf enthaltene Regelung, nach der über Schnittstellen Daten aus elektronischen Verordnungen von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln an unterschiedliche Beteiligte übermittelt werden können sollen (die Zustimmung des Patienten vorausgesetzt), lehnt die KBV ab.
Auch wenn die jeweilige Übermittlung nur mit Einwilligung des Versicherten erfolgen können soll, stelle sich die Frage, mit welcher versorgungspolitischen Zielsetzung beispielsweise Hersteller von digitalen Gesundheitsanwendungen Arzneimittelverordnungsdaten erhalten sollen. Zudem bestehe laut KBV ein hohes Risiko des Verlustes personengebundener Gesundheitsdaten. © EB/aha/aerzteblatt.de

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