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Politik

Zahl der Fusionskontrollen bei Krankenhäusern nimmt zu

Mittwoch, 31. August 2022

/Gajus, stock.adobe.com

Bonn – Zwischen Januar 2021 und April 2022 hat das Bundeskartellamt 20 Prüfanträge auf eine Fusion von Krankenhäusern erhalten und alle freigegeben. Das geht aus dem Jahresbericht des Bundeskartellamts hervor, der gestern veröffentlicht wurde. Dabei habe sich die Zahl der angemeldeten Fusionskontrollvorhaben in letz­ter Zeit weiter erhöht, betont das Amt.

Von Januar 2003 bis Dezember 2021 hat das Bundeskartellamt 352 angemeldete Zusammenschlüsse von Krankenhäusern geprüft: 301 wurden freigegeben, sieben wurden untersagt. In zwei Fällen wurden zudem die Anmeldungen nach Bedenken des Amtes im Hauptprüfverfahren zurückgenommen. In den übrigen Fällen lag entweder keine Fusionskontrollpflicht vor, von den Projekten wurde Abstand genommen oder sie wurden in veränderter Form neu angemeldet.

Das Bundeskartellamt betont in seinem Jahresbericht, wie bedeutend der Wettbewerb im Krankenhauswesen sei. „Trotz aller staatlichen Regelungen gibt es zwischen den Krankenhäusern Wettbewerb, der positive Aus­wir­kungen auf die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung hat“, schreibt das Amt. „Patientinnen und Patien­ten wählen, meist mit Hilfe ihrer Ärztinnen und Ärzte, bewusst ein Krankenhaus aus.“ Das wichtigste Auswahl­kriterium dabei sei die Behandlungsqualität.

„Da die Einnahmen der Krankenhäuser sich aufgrund festgelegter Fallpauschalen nach der Menge der er­brach­ten Behandlungen richten, haben Krankenhausbetreiber einen hohen Anreiz, viele Patientinnen und Patienten zu gewinnen“, heißt es in dem Jahresbericht. „Hierfür müssen Krankenhäuser ihre Attraktivität stei­gern, indem sie beispielsweise qualitativ besser werden als die Nachbarkrankenhäuser.“

Wettbewerb um die Qualität erhalten

Aufgrund der engen gesetzlichen Vorgaben existiere zwischen Krankenhäusern kaum ein Preiswettbewerb. Ziel der Fusionskontrolle sei es darum in erster Linie, den Wettbewerb um die Qualität der Versorgung der Patientinnen und Patienten zu erhalten. „Entscheidend dabei ist, dass ihnen vor Ort hinreichende Auswahl­alternativen zur Verfügung stehen“, erklärt das Bundeskartellamt.

Bei einer geplanten Fusion prüft das Amt zunächst, ob die Leistungen der Kliniken aus Sicht der Patienten vergleichbar sind. „Beispielsweise wird der Markt der Akutkrankenhäuser vom Markt für Rehabilitationsein­richtungen oder Alten- und Pflegeheimen abgegrenzt“, heißt es in dem Jahresbericht. „In räumlicher Hinsicht werden nur Krankenhäuser in eine Prüfung einbezogen, die von Patientinnen und Patienten auch tatsächlich als Alternative aufgesucht werden können.“

Gerade bei Zusammenschlussprojekten öffentlich-rechtlicher Träger sei das Bundeskartellamt regelmäßig mit informellen Vorprüfungen der Pläne befasst. Auf diesem Wege könnten frühzeitig mögliche fusionsrechtliche Bedenken in die politischen Entscheidungsprozesse der einzelnen Gremien der Gebietskörperschaften einflie­ßen und nötigenfalls rechtzeitig alternative Lösungen angestrebt werden.

In vielen Fällen fand vor der formellen Anmeldung eine informelle Vorprüfung durch das Bundeskartellamt statt. Seit 2011 wurde in acht Fällen, nachdem das Amt vorläufige wettbewerbliche Bedenken signalisiert hatte, das jeweilige Vorhaben nicht angemeldet. © EB/fos/aerzteblatt.de

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