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Politik

Krankenhäuser sollen ab sofort belegte Betten auf Normalstationen melden

Dienstag, 20. September 2022

/picture alliance, dpa, Christoph Soeder

Berlin – Um einen besseren Überblick über die Pandemiesituation zu behalten, sollen die Krankenhäuser ab heute weitere Daten melden. Das sieht eine neue Verordnung aus dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) vor. Hintergrund ist das kürzlich geänderte Infektionsschutzgesetz.

Das von Bundestag und Bundesrat beschlossene Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und ins­besondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 sieht vor, dass die Krankenhäuser regelmäßig Daten über belegte Betten sowohl von den Intensivstationen als auch den Normalstationen an das Robert-Koch-Institut (RKI) übermitteln.

Bislang war lediglich die Übermittlung von Angaben zu Behandlungskapazitäten auf den Intensivstationen für Krankenhäuser Pflicht. Dies ist derzeit in der Rechtsverordnung zur Aufrechterhaltung und Sicherung in­tensivmedizinischer Krankenhauskapazitäten geregelt, die erstmalig am 8. April 2020 in Kraft getreten ist. Diese Verordnung läuft allerdings zum 25. November 2022 aus.

Die Anschlussregelung sowie die Erweiterung der Meldungen auch für Normalstationen hat nun das Bundes­gesundheitsministerium (BMG) per Rechtsverordnung festgelegt. Die sogenannte „Verordnung zur Kranken­haus­kapazitätssurveillance“ ist gestern im Bundesanzeiger veröffentlicht worden und tritt heute ohne Zu­stimmung des Bundesrats in Kraft.

Meldung muss bis 11 Uhr täglich erfolgen

Alle Krankenhäuser müssen demnach ab heute zur Ermittlung der nicht intensivmedizinischen somatischen Behandlungskapazitäten, die Anzahl der vollstationären nicht intensivmedizi­nischen belegten Betten täglich melden. Die Angaben müssen dabei differenziert nach mit Erwachsenen und mit Kindern belegten Betten erfolgen.

Die Übermittlung soll künftig täglich bis 11 Uhr mit Stand des Vortages um 12 Uhr erfolgen. Für die Übermitt­lung ist das deutsche elektronische Melde- und Informationssystem für den Infektionsschutz (DEMIS) vorge­sehen.

Bei der Übermittlung der Daten der intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten sind kaum Änderungen geplant. Allerdings sollen diese Daten laut Verordnung ab dem 26. November 2022 täglich bis 12 Uhr über das DIVI-Intensivregister an das RKI übermittelt werden.

Nach wie soll dieser Report die Zahl der belegten und belegbaren Betten auf den Intensivstationen, jeweils differenziert nach Erwachsenen und Kindern, enthalten. Zudem sollen die Angaben über die Anzahl der In­ten­sivbetten mit invasiven und nicht invasiven Beatmungsmöglichkeiten sowie der zusätzlichen extrakorporaler Membranoxygenierung (ECMO) informieren.

Darüber hinaus werden Krankenhäuser weiterhin verpflichtet, die Anzahl der Patientinnen und Patienten mit einer COVID-19-Infektion zu übermitteln, die intensivmedizinisch betreut werden. Diese Übersicht soll diffe­renziert nach Erwachsenen und Kindern, nach Schwangeren, nach Virusvarianten (wenn bekannt) und nach bislang erfolgten COVID-19-Schutzimpfungen werden.

Auch die Zahl der invasiv beatmeten sowie die aus der intensivmedizinischen Behandlung entlassenen Pa­tienten sollen die Kliniken an das RKI übermitteln. Die Übertragung soll dabei ohne Details zu personenbezo­genen Daten erfolgen.

Neben den Daten zu den COVID-19-Fällen sollen auch Angaben über die Zahl der Kinder mit Respiratorischen Synzytial-Virus-Infektion oder einer Influenzavirusinfektion, die intensivme­dizinisch behandelt werden sowie eine Einschätzung der maximalen Behandlungskapazitäten auf den Intensivstationen für Neuaufnahmen innerhalb von sieben Tagen erfolgen.

In der aktuellen Verordnung fehlen allerdings die Details zur geplanten Übermittlung der Angaben zu den Notaufnahmen in den Kliniken. Diese Informationen sollen die Krankenhäuser laut Infektionsschutzgesetz ebenfalls über DEMIS an das RKI senden. Das BMG sagte dazu dem Deutschen Ärzteblatt (DÄ): "Die derzeitige Fassung der Verordnung zur Krankenhauskapazitätssurveillance sieht eine solche Meldepflicht noch nicht vor. Die Umsetzung dieser Meldepflicht durch Rechtsverordnung wird nach Festlegung der Meldeinhalte Gegenstand einer Änderungsverordnung sein."

Viele Krankenhäuser müssen Daten händisch übertragen

Bei den Krankenhäusern sorgt der Plan zur verstärkten Übermittlung von Krankenhausdaten allerdings für Ärger. Am vergangenen Freitag erklärte die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG), dass die Krankenhäuser derzeit keine Möglichkeit hätten, die im Gesetz vorgesehenen verpflichtenden Datenlieferungen vollständig zu erfüllen.

Vor allem die Anforderung, die Daten künftig täglich zu übermitteln, sei auch über den Jahreswechsel hinaus nicht leistbar, so die DKG in einer Mitteilung. Denn bis heute stünden keine entsprechenden digitalen Schnitt­stellen zur Verfügung.

Auf Nachfrage des erklärte die DKG, dass zum Stand 19. September etwa 1.100 der insgesamt rund 1.900 Krankenhäuser an das DEMIS-System angebunden seien. Allerdings melde der Groß­teil „händisch“ über den sogenannten „Komfortclient“, der keine Prozessintegration biete und die Kliniken vor große, technische Herausforderungen stelle.

Nur ein „verschwindend geringer Teil der Kliniken“ habe die Schnittstelle zu DEMIS im Kranken­hausinformati­ons­system umgesetzt. „Damit ist eine einfache Erfassung und Über­mittlung unmöglich“, heißt es von der DKG. Wann die Kliniken hier entsprechende Schnittstellen einrichten können, konnte die DKG allerdings nicht beantworten.

Die DKG fordert deshalb keine täglichen, sondern wöchentliche Datenübermittlungen, beziehungsweise le­diglich, wenn es signifikante Datenänderungen gibt. Die DKG erklärte zudem weiter, dass die Kliniken derzeit keine zusätzlichen indikationsbezogenen Meldungen der Notfallkapazitäten jenseits der existierenden länderspezifischen Meldungen erbringen könnten.

Sie wünscht sich zudem gezielte Studien in ausgewählten Krankenhäusern, statt flächen­deckenden Meldun­gen über Todesfälle an oder mit COVID-19 und über Krankenhausaufnahmen mit oder COVID-19.

Mögliche Sanktionen: Bis zu 25.000 Euro

Jegliche Sanktionen aufgrund etwaiger Abweichungen von der gesetzlichen Meldepflicht seien zu unterlas­sen, forderte die DKG weiter. Laut Infektionsschutzgesetz sind theoretisch entsprechende Geldbußen von bis zu 25.000 Euro möglich.

„Darüber in dieser Situation nachzudenken, in der die Krankenhäuser nach wie vor schwerwie­gende techni­sche und organisatorische Probleme bei der Nutzung des KomfortClients berichten und auch die Definitionen nicht klar sind, verbietet eigentlich aber der gesunde Menschenver­stand“, sagte die DKG dem . © cmk/aerzteblatt.de

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