Politik
Bundestag verabschiedet Krankenhauspflegeentlastungsgesetz
Freitag, 2. Dezember 2022
Berlin – Der Bundestag hat heute das Krankenhauspflegeentlastungsgesetz (KHPflEG) mit den Stimmen von SPD, Grüne und FDP beschlossen. Dagegen waren Union und Linke. Die AfD enthielt sich. Der Bundesrat muss dem Gesetz nicht zustimmen.
Mit dem Gesetz strebt die Bundesregierung vor der Verkündung einer großen Krankenhausreform kommende Woche bereits einige Änderungen und Nachbesserungen im Gesundheitswesen an. Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) betonte heute im Bundestag, dass Qualität und medizinische Aspekte im Gesundheitswesen wieder in den Vordergrund rücken müssten. „Diese Revolution beginnt mit dem heutigen Gesetz.“
Das Gesetz sichert zunächst kurzfristig zwei Bereiche – die Pädiatrie und Geburtshilfe – ab, die dringende Unterstützung benötigen. Es dürfe nicht sein, dass auf dem Rücken von Kindern, Pflegekräften und Hebammen Gewinne gemacht werden, sagte Lauterbach. „Das wollen wir nicht weiter hinnehmen.“
Für die Pädiatrie soll es demnach in den Jahren 2023 und 2024 eine Änderung der Finanzierung geben. Die erzielten Einnahmen der Kliniken von 2019 werden demnach zu Grunde gelegt und für die Jahre 2023 und 2024 zusätzlich um jeweils 300 Millionen Euro aufgestockt. „In einem Korridor von 80 bis 100 Prozent erhalten die Kinderkliniken Geld, egal wie viele Fälle sie abrechnen“, erläuterte Lauterbach. Zur Vermeidung von Fehlanreizen muss ein Krankenhaus also Abschläge hinnehmen, wenn es für die Versorgung von Kindern und Jugendlichen weniger als 80 Prozent des Erlösvolumens von 2019 erzielt.
In der Geburtshilfe sind ebenfalls Finanzhilfen vorgesehen. Nach dem Königsteiner Schlüssel sollen 2023 und 2024 jeweils rund 120 Millionen Euro an die Bundesländer für die Unterstützung der geburtshilflichen Versorgung verteilt werden. Das Geld wiederum wird auf Fachabteilungen für Geburtshilfe und Geburtskliniken je nach Vorhaltung einer Pädiatrie und Neonatalogie, Anzahl der vaginalen Geburten, Geburtenanzahl insgesamt und ob am Standort eine Hebammenpraxisausbildung aufgeteilt.
Lauterbach habe sein Versprechen, das System der diagnosebezogenen Fallpauschalen (DRG) insbesondere bei den Kinderkliniken aufzuheben, gebrochen, kritisierte Ates Gürpinar (Die Linke). Die DRGs würden aber vollständig in Kraft bleiben, stattdessen werde das zur Verfügung gestellte Geld per Gießkannenprinzip im Nachteil für die Grundversorger ausgeschüttet.
Schritte hin zu Ambulantisierung
Das Omnibusgesetz enthält weitere Reformen. Künftig sind erstmals sogenannte tagesstationäre Behandlungen möglich. Sie entsprechen einem vollstationären Aufenthalt, aber die Patientinnen und Patienten können nachts zuhause übernachten. Das soll kurzfristig Geld einsparen und Personal entlasten. „Die Ambulantisierung der stationären Versorgung wird mit Tagesbehandlungen und Hybrid-DRGs auf den Weg gebracht“, sagte Janosch Dahmen, gesundheitspolitischer Sprecher der Grünen.
Im Gesetz heißt es dazu: „Zugelassene Krankenhäuser können in medizinisch geeigneten Fällen, wenn eine Indikation für eine stationäre somatische Behandlung vorliegt, mit Einwilligung der Patientin oder des Patienten anstelle einer vollstationären Behandlung eine tagesstationäre Behandlung ohne Übernachtung im Krankenhaus erbringen.“ Voraussetzung ist, dass die tagesstationäre Behandlung eine tägliche mindestens sechsstündige ärztliche oder pflegerische Behandlung ohne Übernachtung im Krankenhaus umfasst.
Im ersten Gesetzentwurf war zudem kein Anspruch für Patienten auf Fahrkosten vorgesehen, außer es handele sich um eine Rettungsfahrt. Nun besteht allerdings Anspruch auf Krankenfahrten, die auch bei ambulanten Behandlungen etwa durch medizinische Versorgungszentren übernahmefähig wären.
Die Tagesbehandlungen hörten sich zwar romantisch an, sagte der gesundheitspolitische Sprecher der Unionsfraktion, Tino Sorge (CDU), heute im Bundestag. Allerdings seien viele Fragen zur Haftung oder auch möglichen auftretenden Komplikationen, die nachts zuhause auftreten könnten, noch nicht geklärt.
Das Ziel sei richtig, praktikable Möglichkeiten zur tagesstationären Behandlung zu schaffen, sagte auch die Vorsitzende der Ärztegewerkschaft Marburger Bund, Susanne Johna, den Funke-Zeitungen. Das könne in manchen Fällen das Pflegepersonal entlasten und auch dem Patientenwunsch entsprechen.
Es dürfe aber keinen Druck auf die Ärztinnen und Ärzte geben. „Wir müssen unbeeinflusst von wirtschaftlichen Erwägungen der kaufmännischen Leitungen entscheiden können“, sagte Johna. „Ökonomische Erwartungen müssen immer hinter medizinischen Erfordernissen zurücktreten.“
In einer älter werdenden Gesellschaft häuften sich die Eingriffe bei Menschen, die auf Hilfe angewiesen seien. Auch Singlehaushalte nähmen in Deutschland zu, gab Johna zu bedenken. „Wir müssen den Menschen weiterhin die Möglichkeit geben können, nach einem Eingriff im Krankenhaus zu bleiben, wenn sie sich nicht ausreichend allein versorgen können“, betonte sie. „Da darf es keine Abstriche geben.“
Einführung von Hybrid-DRGs durch sektorengleiche Vergütung
Das Gesetz sieht zudem die Einführung von sogenannten Hybrid-DRGs durch eine spezielle sektorengleiche Vergütung vor. Diese soll bestehende Ambulantisierungspotenziale bei „bislang unnötig stationär erbrachten Leistungen heben“. Das bedeutet, Leistungen die künftig sowohl stationär als auch ambulant erbracht werden können, sollen gleich vergütet werden.
Demnach sollen GKV-Spitzenverband, Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) sowie Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) bis zum 31. März 2023 eine spezielle sektorengleiche Vergütung vereinbaren, die „unabhängig davon erfolgt, ob die vergütete Leistung ambulant oder stationär erbracht wird“.
In einem ersten Gesetzentwurf war noch vorgesehen, dass das Bundesgesundheitsministerium (BMG) entsprechende Regelungen per Rechtsverordnung treffen soll. Sollte sich die Selbstverwaltung allerdings nicht einigen, ist das BMG befähigt, die sektorengleiche Vergütung und welche Leistungen dies betreffen soll, festzulegen.
Laut Zentralinstitut für die kassenärztlichen Versorgung (Zi) biete die sektorengleiche Vergütung eine große Chance. Die starken Preisunterschiede zwischen ambulanter und stationärer Leistungserbringung seien dem Zi zufolge mit dafür verantwortlich, dass die Ambulantisierung nach wir vor nur schleppend voranschreite.
Der Spitzenverband der Fachärzte Deutschlands (SpiFa) übte allerdings Kritik. Mit der gleichen Vergütung im stationären und ambulanten Bereich für bestimmte Leistungen greife die Ampelkoalition entscheidend in den Wettbewerb der Systeme ein und ordne eine einheitliche Vergütung unabhängig vom Versichertenstatus der Patienten an. Obwohl die Ampel keine Bürgerversicherung einführen wolle, grüße diese allerdings „durch die Hintertür und die Koalitionäre schauen zu“, heißt es weiter.
„Wir sprechen hier erstens von einem ganz konkreten Eingriff ins duale Krankenversicherungssystem und zweitens von einem Präzedenzfall, einem Fuß in der Tür, von dem wir nicht wissen, an welcher Stelle er uns wieder begegnen wird“, erklärte der stellvertretende zweite Vorsitzende des SpiFa, Helmut Weinhart.
Krankenhäuser werden verpflichtet, ausreichend Pflegekräfte einzustellen
Kurzfristig ist laut KHPflEG vorgesehen, die Pflegepersonalregelung 2.0 (PPR 2.0) schrittweise in drei Stufen einzuführen. Damit soll der Pflegebedarf im Krankenhaus gemessen und Krankenhäuser dazu verpflichtet werden, das gegebenenfalls fehlende Pflegepersonal bei Bedarf aufzubauen. Ziel des Gesetzes ist, die Situation der Pflege in den Krankenhäusern mittelfristig zu verbessern, indem Idealbesetzungen für die Stationen errechnet und durchgesetzt werden.
Außerdem wird das tagesbezogene vorläufige Pflegeentgelt der Krankenhäuser, die für das Jahr 2020 noch keine genehmigte Vereinbarung zum Pflegebudget haben, von 171 auf 230 Euro ab dem 1. Januar 2023 erhöht. Dies betrifft ungefähr ein Drittel der Krankenhäuser in Deutschland. Dies bewertete die DKG ausdrücklich positiv.
Die Opposition kritisierte die geplante Personalregelung. „Das Gesetz sendet genau das falsche Signal zur falschen Zeit. Anstatt den Krankenhäusern jetzt schnell und unbürokratisch durch den Winter zu helfen, legt die Ampel ihnen mit starren Vorgaben zur Pflegebedarfsermittlung und Personalbemessung noch Daumenschrauben an“, betonte der CDU-Politiker Sorge.
Zusätzlich drohe eine Pflege nach Kassenlage. Denn wichtige Fragen zur Personalausstattung der Kliniken könnten künftig nur noch nach Rücksprache mit dem Finanzministerium entschieden werden. „Dieses Stückwerk hilft weder den Beschäftigten noch den Patientinnen und Patienten. Die dringend notwendige Krankenhausreform lässt stattdessen weiter auf sich warten“, sagte Sorge.
Ähnlich argumentiert auch die DKG. Pflege könne sich nur nach dem Pflegebedarf der Patientinnen und Patienten richten, heißt es von der DKG. Das Vetorecht des Finanzministers konterkariere die Zielsetzung und das politische Versprechen, dass mit den Pflegebudgets verbunden war, nämlich die vollständige Refinanzierung der Pflege am Bett. „Keine Bundesregierung wird es sich zukünftig leisten können einen objektiv gemessenen Personalbedarf in der Pflege zu ignorieren“, erklärte der DKG-Vorstandsvorsitzende Gerald Gaß.
Der zuständige Berichterstatter der Union, Stephan Pilsinger (CSU), kritisierte: „Dieses Gesetz ist vielmehr ein Belastungsgesetz statt ein Entlastungsgesetz für die Krankenhäuser. Die hinreichend erprobte Pflegepersonalregelung 2.0 soll nochmal ein ganzes Jahr getestet werden.“ Dieser Personalschlüssel habe sich für die Krankenhausstationen aber bestens bewährt.
Das Vorhaben löse kein einziges Problem in der Pflege, bemängelte ebenfalls der Vorstandsvorsitzende der Techniker Krankenkasse, Jens Baas. „Im Gegenteil: Statt neuer Kolleginnen und Kollegen wird die geplante Pflegepersonalbemessung den Pflegekräften jede Menge zusätzlichen Bürokratieaufwand bescheren.“ Zur Personalbemessung gebe es längst eine gesetzliche, von allen Seiten akzeptierte Lösung. Die gemeinsame Selbstverwaltung habe bereits begonnen, diese umzusetzen. Das werde nun durch Aktionismus ausgebremst, während andere, sinnvolle Reformen weiter warten müssen.
Christoph Radbruch, Vorsitzender des Deutschen Evangelischen Krankenhausverbandes (DKEV), begrüßte hingegen gemeinsam mit der Diakonie Deutschland die verbindliche Festschreibung des Qualifikationsmixes in der Pflegebedarfsbemessung wie auch eine Praxiserprobung des Instruments PPR 2.0. Dies habe die DKEV schon seit langem gefordert.
„Nur eine PPR 2.0 mit einem verbindlichen Qualifikationsmix macht die professionelle Pflege stark. Die Wirkungen werden mittelfristig erlebbar und sichtbar sein. Auch hier ist, wie bei den Budgetverhandlungen, eine Konvergenzphase notwendig, um den Krankenhäusern zu ermöglichen ihr jeweils spezifisches Kompetenz- und Weiterbildungsmanagement in der Pflege umzusetzen und sie nicht zu überfordern“, bekräftigte der DEKV-Vorsitzende.
„Allerdings bleibt die Forderung des DEKV und der Diakonie Deutschland, dass bei einer bedarfsgerechten personellen Zusammensetzung des Pflegepersonals neben dem Pflegequalifikationsmix auch die weiteren Gesundheitsfachberufe für pflegerische Teilaufgaben regelhaft erfasst und berücksichtigt werden. Denn alle professionell qualifizierten Hände und Köpfe der Gesundheitsfachberufe werden für die Wege raus aus dem akuten Fachkräftemangel heute, morgen und perspektivisch benötigt“, mahnt Radbruch.
Digitalisierung und Parität
Das Gesetz sieht weiter vor, dass die Vorstände von Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen und der Kassen(zahn)ärztlichen Bundesvereinigung (KBV und KZBV) künftig mit mindestens einer Frau und einem Mann besetzt sein müssen, wenn der Vorstand aus mehreren Mitgliedern besteht.
Um die Digitalisierung im Gesundheitswesen zu beschleunigen, werden zudem die Kassen per Gesetz verpflichtet, Versicherten auf Verlangen eine elektronische Gesundheitskarte (eGK) mit kontaktloser Schnittstelle (NFC-fähig) zur Verfügung zu stellen. Versicherte die eine elektronische Patientenakte (ePA) beantragen, sollen zudem eine solche eGK sowie eine persönliche Identifikationsnummer (PIN) zur Verfügung gestellt bekommen. Ab dem 1. November 2023 sollen Kassen zudem ihren Versicherten eine Identifikationsmöglichkeit durch die Nutzung eines elektronischen Identitätsnachweises zur Verfügung stellen.
„Wir erleichtern den Zugang zur Telematikinfrastruktur (TI)“, bekräftigte die Bundestagsabgeordnete Nicole Westig von der FDP. Die Hürden seien bisher so hoch gwesen, dass kaum jemand die ePA nutze. „Wir sorgen dafür, dass die ePA endlich an Fahrt aufnehmen kann.“
Für einheitliche Standards insbesondere für Akteure im öffentlichen Gesundheitsdienst sollen künftig verstärkt Schnittstellen geschaffen werden. Hierzu soll die „bereits bestehende Expertise für Interoperabilitätsthemen im Gesundheitswesen“ bei der Gematik genutzt werden, heißt es in der Begründung des Gesetzes. Zur weiteren Förderung einheitlicher Schnittstellen soll zudem eine Abstimmung mit dem Expertengremium der Koordinierungsstelle für Interoperabilität im Gesundheitswesen stattfinden. Das BMG wird deshalb ermächtigt, durch eine Verordnung mit Zustimmung des Bundesrates diese entsprechende Aufgabe der Gematik zuzuweisen.
Mehr telemedizinische Kooperationen zwischen Kliniken
Die DKG wird zudem verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2023 die Höhe von Vergütungen für telemedizinisch erbrachte Leistungen von Ärztinnen und Ärzte zwischen verschiedenen Krankenhäusern zu veröffentlichen. Damit sollen langfristig mehr Möglichkeiten entsprechender Beratungen per Video geschaffen werden, um die Versorgung von Patientinnen und Patienten, insbesondere in kleineren Krankenhäusern durch den Zugang von Fachwissen aus Maximalversorgern oder Unikliniken, zu verbessern.
Vertragsärzte sollen zudem ab 1. Juli 2023 eine monatliche Pauschale für die Ausstattung und den Betrieb der TI erhalten. Bisher wird die TI-Finanzierung hauptsächlich über Einzelsummen für konkrete Hardwareausstattung, wie Konnektoren oder Kartenterminals, geleistet. Die Höhe und Berechnung der Pauschale sollen der GKV-Spitzenverband sowie die KBV bis zum 30. April 2023 festlegen. Kommt auch hier eine Einigung nicht zustande, legt das BMG die Pauschale fest. Die Ärzte müssten mit der neuen TI-Pauschale allerdings in Vorleistung gehen, lautete die Kritik der KBV und BÄK im Vorfeld.
Außerdem wird der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) verpflichtet, eine Richtlinie für eine koordinierte, berufsgruppenübergreifende Versorgung für Versicherte mit Verdacht auf Long-COVID bis spätestens 31. Dezember 2023 zu erarbeiten. Er könne dabei „Regelungen treffen, die insbesondere eine interdisziplinäre und standardisierte Diagnostik und den zeitnahen Zugang zu einem multimodalen Therapieangebot sicherstellen“.
Mit dem vorliegenden Gesetz werden außerdem die Hebammen in die Berufsgruppen für das ab 2025 geltende Pflegebudget mit aufgenommen. Mit dem GKV-Finanzstabilisierungsgesetz waren hier zunächst ausschließlich Berufsgruppen mit pflegerischer Qualifikation vorgesehen. Dies sorgte allerdings für große Kritik des Deutschen Hebammenverbands, da die Hebammen bei ihrer Arbeit in den Kreißsälen ohne die Aufnahme in das Gesetz ab 2025 nicht mehr aus dem Pflegebudget hätten bezahlt werden können.
„Der heutige Beschluss des Bundestags, die Finanzierung der Hebammen in der klinischen Geburtshilfe langfristig zu sichern, freut uns sehr", erklärte Ulrike Geppert-Orthofer, Präsidentin des Deutschen Hebammenverbands. Das sei ein starkes Signal an alle Mütter und Eltern, die sich jetzt auch weiterhin auf eine bedarfsgerechte und hochwertige geburtshilfliche Versorgung durch Hebammen in Deutschlands Kliniken verlassen könnten.
Und: Künftig sollen laut verabschiedetem Gesetz Luftrettungsdienste Blutkonserven und -produkte mit sich führen dürfen, um die Versorgung der Patienten vor Ort zu verbessern und zu vereinfachen. Bislang waren Luftrettungsdienste vom Direktvertrieb für Blut ausgenommen. © cmk/afp/aerzteblatt.de

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