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Politik

Ärzteeinsichtsrecht in Vorsorgeregister umgesetzt

Dienstag, 10. Januar 2023

/BillionPhotos.com, stock.adobe.com

Berlin – Die Bundesnotarkammer hat den gesetzlichen Auftrag zur Umsetzung des Ärzteeinsichtsrechts frist­gerecht erfüllt. Wie die Kammer mitteilte, konnte Anfang Januar erstmalig ein Arzt Einsicht in das Zentrale Vorsorgeregister (ZVR) nehmen.

Das ZVR wird bereits seit 2004 von der Bundesnotarkammer als staatliche Einrichtung geführt. Inzwischen sind dort mehr als 5,6 Millionen Vorsorgeverfügungen registriert. Bislang konnten allerdings nur Betreuungs­ge­richte das ZVR einsehen. Die Funktionserweiterung des Registers beruht auf dem Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, das am 1. Januar 2023 in Kraft trat.

„Das Zentrale Vorsorgeregister trägt maßgeblich zur Rechtssicherheit und Stärkung des Selbstbestimmungs­rechts von Bürgerinnen und Bürgern bei“, erklärte David Siegel, Notarassessor und Leiter des Registers. „Die Erweiterung des Einsichtsrechts auf Ärztinnen und Ärzte begründet greifbare Vorteile für Patient, Arzt und Betreuungsgericht. Das Register sowie die private Vorsorge werden dadurch weiter aufgewertet.“

Sinnvoll kann die Nutzung des Registers beispielsweise dann sein, wenn Ärzte im Klinikalltag mit Personen konfrontiert werden, die in einer gesundheitlichen Notsituation keine eigenen Entscheidungen mehr treffen können.

Der Zugriff auf das elektronische Register erfolgt für Ärzte über die Telematikinfrastruktur (TI). Der erfolg­rei­chen technischen Umsetzung des Projekts sei ein intensiver fachlicher Austausch zwischen Bundesnotar­kammer, Gematik und Bundesärztekammer (BÄK) vorausgegangen, hieß es in der Mitteilung.

„Innerhalb von nur 18 Monaten haben wir die größte Erweiterung in der Geschichte des ZVR bewältigen können. Gleichzeitig haben wir das Register an die technische Infrastruktur des Gesundheitswesens ange­schlossen. Das Projekt ist damit ein Beleg für eine erfolgreiche branchenübergreifende Digitalisierung“, so Siegel.

Im Zuge der Betreuungsrechtsreform ist auch der Umfang des Registerinhalts erweitert worden: Neben Vor­sorgevollmachten und Betreuungsverfügungen können Bürger seit dem 1. Januar 2023 auch isolierte Patien­tenverfügungen und Widersprüche gegen das neu eingeführte Ehegattennotvertretungsrecht registrieren. © EB/aha/aerzteblatt.de

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