Politik
Ärzte können künftig Leistungen auch in Videosprechstunden verordnen
Donnerstag, 19. Januar 2023
Berlin – Videosprechstunden werden in der Versorgung immer wichtiger. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat daher jetzt konkretisiert, welche Leistungen Ärzte online verordnen dürfen – und unter welchen Voraussetzungen. Bereits geregelt ist bekanntlich die Feststellung von Arbeitsunfähigkeit per Videosprechstunde.
Laut dem G-BA können Ärzte Heilmittel – Physiotherapie, Ergotherpie, Logopädie und andere –, häusliche Krankenpflege und Leistungen zur medizinischen Rehabilitation künftig auch per Videosprechstunde verordnen.
Die Erstverordnung von Heilmitteln und häuslicher Krankenpflege per Videosprechstunde ist aber generell nicht möglich. Diese Einschränkung gilt nicht bei der Verordnung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, da diese ohnehin einmalig erfolgt.
Die Voraussetzungen für die Verordnung per Videosprechstunde, etwa die verordnungsrelevante Diagnose, müssen im Vorfeld durch eine unmittelbare persönliche Untersuchung festgestellt worden sein.
Ob die medizinischen Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch zum Zeitpunkt der Verordnung bestehen, muss der Arztper Videosprechstunde zudem sicher beurteilen können. Bestehen Zweifel, ist nochmals eine unmittelbare körperliche Untersuchung notwendig.
Sind diese Voraussetzungen gegeben, können Ärzte die Verordnungen für Heilmittel und häusliche Krankenpflege nicht nur per Videosprechstunde ausstellen, sondern ausnahmsweise auch nach Telefonkontakt.
Der G-BA sieht vor, dass diese Regelungen ab Oktober 2023 gelten. Voraussetzung ist, dass das Bundesministerium für Gesundheit sie nicht beanstandet und sie im Bundesanzeiger erschienen sind.
Anschließend muss noch der Bewertungsausschuss der Ärzte und Krankenkassen über die Höhe der ärztlichen und psychotherapeutischen Vergütung entscheiden. Hierfür hat der Bewertungsausschuss maximal sechs Monate Zeit. © hil/aerzteblatt.de

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