NewsPolitikÄrzte können künftig Leistungen auch in Videosprechstunden verordnen
Als E-Mail versenden...
Auf facebook teilen...
Twittern...
Drucken...

Politik

Ärzte können künftig Leistungen auch in Videosprechstunden verordnen

Donnerstag, 19. Januar 2023

/picture alliance, Sebastian Gollnow

Berlin – Videosprechstunden werden in der Versorgung immer wichtiger. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat daher jetzt konkretisiert, welche Leistungen Ärzte online verordnen dürfen – und unter welchen Voraussetzungen. Bereits geregelt ist bekanntlich die Feststellung von Arbeitsunfähigkeit per Videosprech­stunde.

Laut dem G-BA können Ärzte Heilmittel – Physiotherapie, Ergotherpie, Logopädie und andere –, häusliche Krankenpflege und Leistungen zur medizinischen Rehabilitation künftig auch per Videosprechstunde verord­nen.

Die Erstverordnung von Heilmitteln und häuslicher Krankenpflege per Videosprechstunde ist aber generell nicht möglich. Diese Einschränkung gilt nicht bei der Verordnung von Leistungen zur medizinischen Rehabi­litation, da diese ohnehin einmalig erfolgt.

Die Voraussetzungen für die Verordnung per Videosprechstunde, etwa die verordnungsrelevante Diagnose, müssen im Vorfeld durch eine unmittelbare persönliche Untersuchung festgestellt worden sein.

Ob die medizinischen Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch zum Zeitpunkt der Verordnung bestehen, muss der Arztper Videosprechstunde zudem sicher beurteilen können. Bestehen Zweifel, ist nochmals eine unmittelbare körperliche Untersuchung notwendig.

Sind diese Voraussetzungen gegeben, können Ärzte die Verordnungen für Heilmittel und häusliche Kranken­pflege nicht nur per Videosprechstunde ausstellen, sondern ausnahmsweise auch nach Telefonkontakt.

Der G-BA sieht vor, dass diese Regelungen ab Oktober 2023 gelten. Voraussetzung ist, dass das Bundesminis­terium für Gesundheit sie nicht beanstandet und sie im Bundesanzeiger erschienen sind.

Anschließend muss noch der Bewertungsausschuss der Ärzte und Krankenkassen über die Höhe der ärztli­chen und psychotherapeutischen Vergütung entscheiden. Hierfür hat der Bewertungsausschuss maximal sechs Monate Zeit. © hil/aerzteblatt.de

Themen:

Kommentare

Die Kommentarfunktion steht zur Zeit nicht zur Verfügung.
LNS
LNS

Fachgebiet

Stellenangebote

    Weitere...

    Aktuelle Kommentare

    Archiv

    NEWSLETTER