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Politik

Verordnungs­möglichkeit für Krankenfahrten bei tagesstationären Behandlungen geplant

Dienstag, 14. März 2023

/corepics, stock.adobe.com

Berlin – Eine Verordnungsmöglichkeit durch Krankenhäuser für Krankenfahrten im Rahmen von tagesstatio­nä­ren Behandlungen sieht ein dem Deutschen Ärzteblatt vorliegender Änderungsantrag zum Gesetzverfahren bezüglich der Stiftung Unab­hängige Patientenberatung Deutschland vor. In einem weiteren Änderungsantrag ist vorgesehen, dass das Entgelt­system im Krankenhaus (InEK) das Bundesgesundheitsministerium (BMG) durch Datenauswertungen unterstützen soll.

Beide Regelungen waren bereits Bestandteil von vorgelegten Änderungsanträgen zum Entwurf eines Fünf­zehnten Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – diese waren allerdings formal zurück­gezogen worden.

Bezüglich der Thematik Krankenfahrten heißt es der Begründung des Änderungsantrages, durch die Ergän­zung erhielten die Krankenhäuser die Möglichkeit, die Krankenfahrten zwischen Krankenhaus und Übernach­tungsort für die in der Krankentransportrichtlinie definierte Versichertengruppe – Versicherte mit hochfre­quen­ten Behandlungen, Menschen mit Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“ und Pflegebedürftige ab dem Pflegegrad 3 – auch für den Zeitraum während der tagesstationären Behand­lung zu verordnen.

Bisher können Krankenhäuser diese Krankenfahrten nur im Rahmen des Entlassmanagements verordnen. Wie in der Begründung betont wird, besteht für nicht unter die oben genannte Gruppe fallende Versicherte im Rahmen der tagesstationären Behandlung „ab dem Zeitpunkt der ersten Aufnahme im Krankenhaus grund­sätzlich kein Anspruch auf Fahrkostenübernahme“.

Im Änderungsantrag zur Übermittlung und Erläuterung von Datenauswertungen durch das InEK heißt es, dies solle bei der Vorbereitung politischer Entscheidungen und gesetzlicher Regelungen zur Krankenhausver­sor­gung helfen.

Da das InEK aufgrund seiner zentralen Aufgaben bei der Weiterentwicklung des Vergütungssystems von Kran­kenhäusern sowie bei der Festlegung und Bestimmung von Pflegepersonaluntergrenzen in den Kran­ken­häu­sern über einen umfangreichen Datenbestand verfügt, sei eine Zuarbeit des InEK insbesondere bei komplexen Fragestellungen „unverzichtbar“, heißt es in der Begründung.

Die Auswertungen sollen vom BMG auch den für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden über­mittelt werden können. Wie im Änderungsantrag betont wird, findet die Unterstützungs- und Beratungspflicht des InEK dort ihre Grenze, wo Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse von Krankenhäusern betroffen sind. Auch würden durch das InEK keine personenbezogenen Daten übermittelt. © aha/aerzteblatt.de

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