Politik
Gesundheitsförderung: Kassen sollen nicht mehr verpflichtend mit BZgA zusammenarbeiten müssen
Dienstag, 14. März 2023
Berlin – Die Aufgabenwahrnehmung im Bereich der lebensweltbezogenen Gesundheitsförderung und Prävention soll künftig als Gemeinschaftsaufgabe der Krankenkassen und des GKV-Spitzenverbandes erfolgen, ohne dass diese zu einer Zusammenarbeit mit der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) verpflichtet wären. Dies sieht ein dem Deutschen Ärzteblatt vorliegender Änderungsantrag zum Entwurf eines Fünfzehnten Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vor.
Mit der Änderung sollen die Rechtsgrundlagen für die gemeinsame Aufgabenwahrnehmung der Krankenkassen unter Berücksichtigung des Urteils des Bundessozialgerichts vom Mai 2021 (Az.: B 1 A 2/20R) „fortentwickelt“ werden, wie es im Änderungsantrag heißt.
Die Regelung stelle sicher, dass „auch nach Beendigung der verpflichtenden Zusammenarbeit der Krankenkassen mit der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung die im Rahmen der Krankenkasseninitiative „GKV-Bündnis für Gesundheit“ entwickelte gemeinsame Strategie zur lebenslagenbezogenen Prävention und Gesundheitsförderung gesichert und fortentwickelt wird“.
Das Bundessozialgericht (BSG) hatte 2021 entschieden, dass Zahlungen der Krankenkassen an die BZgA verfassungswidrig sind. Gegenstand der Entscheidung des BSG war eine mit dem Präventionsgesetz 2016 in Kraft getretene Regelung, wonach der GKV-Spitzenverband die BZgA zur Unterstützung der Krankenkassen bei der Wahrnehmung der Präventionsausgaben beauftragen und jährlich einen bestimmten Anteil der Präventionsmittel – 0,51 Euro je Versicherten im Jahr 2021 – an die BZgA zahlen musste.
Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) verpflichtete den Verwaltungsrat des GKV-Spitzenverbandes durch einen förmlichen Bescheid zur Zahlung, wogegen der GKV-Spitzenverband klagte.
Die Neuregelung sieht nun vor, dass die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen in jedem Land gemeinsam (bei einem der jeweiligen Landesverbände) Arbeitsgemeinschaften bilden. Zum Aufgabengebiet soll insbesondere die gemeinsame Förderung von Projekten gehören.
Der GKV-Spitzenverband soll die Arbeitsgemeinschaften sowohl aktiv unterstützen als auch das BMG jeweils zum 1. Oktober eines Jahres schriftlich über die Wahrnehmung der Aufgaben informieren. Eine zusätzliche externe Evaluation an das BMG soll alle vier Jahre, erstmals zum 1. Juli 2027, erfolgen.
Zur Finanzierung heißt es, die Krankenkassen sollen für die Wahrnehmung der Aufgaben der Arbeitsgemeinschaften ab dem 1. Januar 2024 mindestens einen Betrag in Höhe von 0,53 Euro aufwenden. Diese Mittel sollen Teil der Ausgaben sein, die die Kassen laut SGB V für primäre Prävention und Gesundheitsförderung aufzuwenden haben (7,52 Euro pro Jahr und Versicherten). © aha/aerzteblatt.de

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