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Ärzteschaft

Abrechnungsfähige Leistungen in der ASV erneuert

Freitag, 24. März 2023

/Gorodenkoff, stock.adobe.com

Berlin – Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die jährlichen Anpassungen der Appendizes in der am­bulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) an den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) beschloss­en. Darüber hinaus gab es laut Kassenärztlicher Bundesvereinigung (KBV) weitere Detailänderungen für ein­zelne Erkrankungen.

Mit dem Beschluss werden die Appendizes aller bereits in Kraft getretenen Anlagen zur ASV-Richtlinie an den EBM mit Stand 1. Oktober 2022 angepasst. In den Appendizes sind die Untersuchungen und Behandlungen aufgeführt, die in der ASV für die verschiedenen Krankheitsbilder durchgeführt und abgerechnet werden können.

Zudem hat der G-BA den Behandlungsumfang bei der ASV-Erkrankung urologische Tumoren um eine weitere PET-Untersuchungen ergänzt: Das 68Ga- oder 18F-PSMA-PET; PET/CT kann demnach auch bei Patienten mit High-Risk Prostatakarzinom (Gleason-Score 8-10 oder T-Kategorie cT3/cT4 oder PSA≥20ng/ml) zur Ausbrei­tungsdiagnostik vor kurativ intendierter Therapie durchgeführt werden.

Darüber hinaus können künftig bei der Behandlung von Patienten mit Hauttumoren auch Fachärzte für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde künftig hinzugezogen werden (Ebene 3) und so das ASV-Team unterstützen.

Für die Vorbereitung und Durchführung einer standardisierten ambulanten Schulung für Patienten mit rheu­matoider Arthritis wurde zudem eine neue Abschnitt-2-Leistung aufgenommen.

Das Bundesgesundheitsministerium hat nun zunächst zwei Monate Zeit, den Beschluss des G-BA vom 16. März zu prüfen. Bei erfolgter Nichtbeanstandung wird er im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt am Folgetag in Kraft. © hil/sb/aerzteblatt.de

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