Politik
Regierung will bis Mai 2024 große Pflegereform vorlegen
Dienstag, 28. März 2023
Berlin – Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) will bis zum 31. Mai 2024 Empfehlungen für eine stabile und dauerhafte Finanzierung der Pflegeversicherung vorlegen. Das geht aus dem aktualisierten Referentenentwurf des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes (PUEG) hervor, der dem Deutschen Ärzteblatt vorliegt.
Dabei soll insbesondere auch die Ausgabenseite der Pflegeversicherung in den Blick genommen werden. Bei der Erarbeitung der Empfehlungen sollen das Bundesfinanzministerium, das Bundeswirtschaftsministerium, das Bundesarbeitsministerium und das Bundesfamilienministerium beteiligt werden.
Mit dem PUEG will das BMG unter anderem die Leistungen der Pflegeversicherung anheben und damit in Teilen an die allgemeine Preisentwicklung anpassen. So ist zum Beispiel vorgesehen, dass das Pflegegeld und die ambulanten Sachleistungsbeträge ab dem kommenden Jahr um jeweils fünf Prozent angehoben werden.
Kritik entzündete sich an dem Gesetzentwurf unter anderem, weil er keine Steuerzuschüsse zur Pflegeversicherung vorsieht – obwohl die Bundesregierung Steuerzuschüsse in ihrem Koalitionsvertrag angekündigt hatte.
Experten kritisieren, dass die im Gesetzentwurf enthaltenen Leistungserhöhungen nicht ausreichen. Eine große Reform der Pflegeversicherung soll nun offensichtlich im kommenden Jahr vorgelegt werden – mit einem Schwerpunkt auf den Ausgaben.
Abschlag für Eltern wird befristet
Darüber hinaus enthält der veränderte Gesetzentwurf eine Neufassung der Beitragsunterschiede zwischen Mitgliedern der Pflegeversicherung mit und ohne Kinder.
Das Bundesverfassungsgericht hatte in einem Urteil aus dem April 2022 erklärt, dass der Erziehungsaufwand von Eltern im Beitragsrecht der Pflegeversicherung berücksichtigt werden müsse.
Im ursprünglichen Entwurf hatte das BMG daraufhin festgelegt, dass der Kinderlosenzuschlag um 0,25 Beitragssatzpunkte auf 0,6 Beitragssatzpunkte angehoben werden soll. Dies ist auch im neuen Entwurf vorgesehen.
Mitglieder der Pflegeversicherung mit zwei bis fünf Kindern sollten hingegen einen Abschlag von 0,15 Beitragssatzpunkte für jedes Kind erhalten. Mit dem neuen Gesetzentwurf soll der Abschlag auf 0,25 Beitragssatzpunkte pro Kind angehoben werden – bis maximal 1,0 Beitragssatzpunkte. Dafür soll der Abschlag nur gelten, bis das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat.
Anreize gegen die Leiharbeit
Zudem ist in dem überarbeiteten Gesetzentwurf vorgesehen, dass Pflegeheime Leiharbeitskräfte keine höheren Gehälter auf Kosten der gesetzlichen Pflegeversicherung beziehungsweise der Heimbewohner zahlen können. Denn als wirtschaftlich sollen künftig auch für Leiharbeitskräfte im Pflegeheim nur die Gehälter gelten, die dem Stammpersonal gezahlt werden. Vermittlungsgebühren sollen künftig nicht mehr als wirtschaftlich gelten dürfen.
„Dies trägt dazu bei, dass Leiharbeit und vergleichbare Maßnahmen nur zusätzliche Instrumente bleiben, um bei kurzfristigen Personalausfällen und nicht besetzbaren Stellen die vertraglich vereinbarte Personalausstattung vorübergehend sicherzustellen“, heißt es zur Begründung.
„Insbesondere soll vermieden werden, dass wirtschaftliche Anreize für das Verleihen von Pflege- und Betreuungspersonal auf Kosten der Solidargemeinschaft beziehungsweise der Pflegebedürftigen und ihrer Familien bestehen.“ Darüber hinaus soll ein wirtschaftlicher Anreiz gesetzt werden, Stammpersonal im Betrieb zu halten und ungleiche Arbeits- und Entlohnungsbedingungen zu Lasten des Stammpersonals zu beschränken. © fos/aerzteblatt.de

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