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Politik

Regierung will bis Mai 2024 große Pflegereform vorlegen

Dienstag, 28. März 2023

/studio v-zwoelf, stock.adobe.com

Berlin – Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) will bis zum 31. Mai 2024 Empfehlungen für eine stabile und dauerhafte Finanzierung der Pflegeversicherung vorlegen. Das geht aus dem aktualisierten Referenten­ent­wurf des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes (PUEG) hervor, der dem Deutschen Ärzteblatt vorliegt.

Dabei soll insbesondere auch die Ausgabenseite der Pflegeversicherung in den Blick genommen werden. Bei der Erarbeitung der Empfehlungen sollen das Bundesfinanzministerium, das Bundeswirtschaftsministerium, das Bundesarbeitsministerium und das Bundesfamilienministerium beteiligt werden.

Mit dem PUEG will das BMG unter anderem die Leistungen der Pflegeversicherung anheben und damit in Teilen an die allgemeine Preisentwicklung anpassen. So ist zum Beispiel vorgesehen, dass das Pflegegeld und die ambulanten Sachleistungsbeträge ab dem kommenden Jahr um jeweils fünf Prozent angehoben werden.

Kritik entzündete sich an dem Gesetzentwurf unter anderem, weil er keine Steuerzuschüsse zur Pflegeversi­che­rung vorsieht – obwohl die Bundesregierung Steuerzuschüsse in ihrem Koalitionsvertrag angekündigt hatte.

Experten kritisieren, dass die im Gesetzentwurf enthaltenen Leistungserhöhungen nicht ausreichen. Eine große Reform der Pflegeversicherung soll nun offensichtlich im kommenden Jahr vorgelegt werden – mit einem Schwerpunkt auf den Ausgaben.

Abschlag für Eltern wird befristet

Darüber hinaus enthält der veränderte Gesetzentwurf eine Neufassung der Beitragsunterschiede zwischen Mitgliedern der Pflegeversicherung mit und ohne Kinder.

Das Bundesverfassungsgericht hatte in einem Urteil aus dem April 2022 erklärt, dass der Erziehungsaufwand von Eltern im Beitragsrecht der Pflegeversicherung berücksichtigt werden müsse.

Im ursprünglichen Entwurf hatte das BMG daraufhin festgelegt, dass der Kinderlosenzuschlag um 0,25 Bei­tragssatzpunkte auf 0,6 Beitragssatzpunkte angehoben werden soll. Dies ist auch im neuen Entwurf vorge­sehen.

Mitglieder der Pflegeversicherung mit zwei bis fünf Kindern sollten hingegen einen Abschlag von 0,15 Bei­tragssatzpunkte für jedes Kind erhalten. Mit dem neuen Gesetzentwurf soll der Abschlag auf 0,25 Beitrags­satz­punkte pro Kind angehoben werden – bis maximal 1,0 Beitragssatzpunkte. Dafür soll der Abschlag nur gelten, bis das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat.

Anreize gegen die Leiharbeit

Zudem ist in dem überarbeiteten Gesetzentwurf vorgesehen, dass Pflegeheime Leiharbeitskräfte keine höhe­ren Gehälter auf Kosten der gesetzlichen Pflegeversicherung beziehungsweise der Heim­bewohner zahlen können. Denn als wirtschaftlich sollen künftig auch für Leiharbeitskräfte im Pflegeheim nur die Gehälter gel­ten, die dem Stammpersonal gezahlt werden. Vermittlungsgebühren sollen künftig nicht mehr als wirtschaft­lich gelten dürfen.

„Dies trägt dazu bei, dass Leiharbeit und vergleichbare Maßnahmen nur zusätzliche Instrumente bleiben, um bei kurzfristigen Personalausfällen und nicht besetzbaren Stellen die vertraglich vereinbarte Personalaus­statt­ung vorübergehend sicherzustellen“, heißt es zur Begründung.

„Insbesondere soll vermieden werden, dass wirtschaftliche Anreize für das Verleihen von Pflege- und Betreu­ungspersonal auf Kosten der Solidargemeinschaft beziehungsweise der Pflegebedürftigen und ihrer Familien bestehen.“ Darüber hinaus soll ein wirtschaftlicher Anreiz gesetzt werden, Stammpersonal im Betrieb zu hal­ten und ungleiche Arbeits- und Entlohnungsbedingungen zu Lasten des Stammpersonals zu beschränken. © fos/aerzteblatt.de

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