Politik
Streit um Pläne des Ministeriums zur Coronaschutzimpfung
Dienstag, 28. März 2023
Berlin – Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) streitet mit dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) um die künftigen Regeln für die COVID-19-Schutzimpfungen. Dabei geht es um zusätzliche Impfungen, die das BMG wünscht und um überbordende Bürokratie in den Praxen.
Die Coronavirusimpfverordnung des BMG läuft am 8. April aus. Die Impfung geht dann in die Regelversorgung über – es gelten damit die Bestimmungen der Schutzimpfungsrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses, die auf Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) beruhen – theoretisch.
Praktisch will das BMG den Impfanspruch aber offenbar erweitern. Dadurch solle sichergestellt werden, dass ein hohes Immunitätsniveau in der Bevölkerung bestehe, so der vorliegende Referentenentwurf zur „Verordnung zum Anspruch auf zusätzliche Schutzimpfung und auf Präexpositionsprophylaxe gegen COVID-19 (COVID-19-VorsorgeV)“.
Die KBV lehnt diese Erweiterung ab, weil es keine wissenschaftliche Evidenz dafür gebe. Eine Ausweitung der Impfungen über die derzeit von der STIKO empfohlenen und in der Schutzimpfungsrichtlinie umgesetzten Impfempfehlungen hinaus sei weder nachvollziehbar noch begründbar, betont sie in ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf. Zudem sei unklar, auf welcher anderen wissenschaftlichen Grundlage als der der STIKO Ärztinnen und Ärzte dieses zusätzliche Impfangebot unterbreiten sollten, kritisiert die KBV.
Hinzu kommt der Dokumentationsaufwand, den der Referentenentwurf vorsieht. Das BMG plant laut KBV, dass Praxen ab 8. April wöchentlich Daten an das Robert-Koch-Institut übermitteln sollen. Die KBV lehnt dies ab.
Es gebe in der endemischen Situation keine Notwendigkeit mehr, neben der regulären Meldung, die durch das Infektionsschutzgesetz vorgegeben sei, zusätzliche Impfdaten zur Verfügung zu stellen – denn der Mehraufwand in den Praxen stehe in keinem Verhältnis zum Nutzen, so die Begründung.
Die KBV fordert im Gegenteil, auch die quartalsweise Dokumentation der Impfsurveillance, die das Infektionsschutzgesetz vorschreibt, zu entschlacken – dabei geht es zum Beispiel um die Chargennummer des Impfstoffes oder die impfstoffspezifische Dokumentationsnummer. Die KBV hatte bereits mehrfach im Zusammenhang mit COVID-19-Impfungen „ausufernde Dokumentation“ kritisiert.
Trotz der veränderten Rechtslage bleibt der wöchentliche Bestellprozess für den Impfstoff unverändert. Der Bund wird die Impfstoffe bis Ende 2023 weiterhin beschaffen und bereitstellen. Das Impfzubehör wird jedoch nicht mehr in entsprechender Anzahl mitgeliefert, stattdessen müssen Praxen es künftig über ihre Apotheke bestellen.
Wie die COVID-19-Schutzimpfungen ab 8. April vergütet werden, verhandeln Kassenärztliche Vereinigungen und Krankenkassen derzeit auf Landesebene. © hil/aerzteblatt.de

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