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Ärzteschaft

Finanzhilfen für Praxen mit besonders hohem Energieverbrauch beschlossen

Donnerstag, 30. März 2023

/mpix-foto, stock.adobe.com

Berlin – Von der Energiekrise und damit höheren Stromkosten sind auch Praxen in der ambulanten Versor­gung betroffen. Im Bewertungsausschuss haben sich die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband jetzt auf Finanzhilfen für Praxen mit besonders hohem Energieverbrauch verständigt.

Anspruchsberechtigt sind demnach Praxen, die Gebührenordnungspositionen aus den Bereichen Radiologie, Strahlentherapie und Dialyse abrechnen und die für ihre medizinischen Geräte und Apparaturen extrem viel Strom benötigen. Sie erhalten zusätzlich zu den staatlichen Hilfen Mehrkosten erstattet, wenn diese über 500 Euro im Quartal betragen und der Strompreis in ihrer Praxis überdurchschnittlich hoch ist.

Der durch den Bewertungsausschuss festgelegte Referenzpreis beträgt 29 Cent pro Kilowattstunde (kWh). Liegt der Strompreis einer Praxis darüber, wird ein Großteil dieser Mehrausgaben von den Krankenkassen übernommen. Abgezogen werden lediglich Entlastungsbeträge insbesondere aus der Strompreisbremse sowie ein praxisindividueller Anteil für Privatversicherte. Der Eigenanteil der Praxis an den Mehrkosten beträgt fünf Prozent.

Zur Abwicklung der Finanzhilfen habe man sich auf ein – vor dem Hinter­grund des komplexen Gesamtrah­mens – relativ einfaches Verfahren verständigen können, so die KBV. Die anspruchsberechtigten Arztpraxen geben gegenüber ihrer Kassenärztlichen Vereinigung (KV) quartalsweise eine Selbsterklärung zu den zusätz­lichen Stromkosten ab. Grundlage für die Bestimmung der zusätzlichen Stromkosten stellen der Stromver­brauch sowie die Stromkosten der Praxis im Abrechnungsquartal dar.

„Mit der Sonderregelung können extreme Belastungen in den besonders energieintensiven Fächern abgemil­dert werden“, erläuterte der KBV-Vorstandsvorsitzende Andreas Gassen. Deshalb sei er froh, gemeinsam mit dem GKV-Spitzenverband für diese Fachgruppen eine Lösung gefunden zu haben.

Eine Ausweitung der Entlastungsmaßnahmen auf weitere Fachgruppen – wie von der KBV gefordert – sei nicht verhandelbar gewesen, erläuterte Gassen weiter. Auch eine Ausgleichzahlung bereits für 2022 hätten die Krankenkassen unter Verweis auf staatliche Regelungen zur Strompreisbremse, die ebenfalls alle erst für dieses Jahr wirksam würden, abgelehnt.

„Auch, wenn die Rahmenbedingungen angesichts teils stark gestiegener Energiekosten schwierig sind, stellt die gemeinsame Selbstverwaltung die ambulante Versorgung mit dieser ergänzenden Regelung sicher“, sagte Stefanie Stoff-Ahnis, Vorstand beim GKV-Spitzenverband.

Die Sonderregelung gilt zunächst vom 1. Januar bis 31. Dezember 2023. Ob eine Verlängerung der Verein­barung über das Jahr 2023 hinaus erforderlich ist, wollen die Vertragspartner bis zum 31. Dezember prüfen. © EB/aerzteblatt.de

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