Politik
G-BA zieht positives Resümee der telefonischen Krankschreibungen
Donnerstag, 30. März 2023
Berlin – Die Möglichkeit zu telefonischen Krankschreibungen bei leichten Erkältungsbeschwerden auch ohne Praxisbesuch endet am 31. März. Der Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) zieht ein positives Resümee der in der Coronakrise eingeführten Sonderregelung.
Die Krankschreibung per Telefon habe ihre Funktion während der Pandemie erfüllt, sagte der unparteiische Vorsitzende des G-BA, Josef Hecken. Sie habe geholfen, als „einfach umsetzbare Möglichkeit, leichte und schwere Krankheitsfälle voneinander abzugrenzen und volle Wartezimmer zu vermeiden“.
Angesichts der aktuellen Risikobewertung des Robert-Koch-Instituts (RKI) laufe sie nun aus. Man behalte sie aber im Auge und könne sie bei Bedarf sehr schnell wieder aktivieren, machte Hecken deutlich.
Telefonische Krankschreibungen bei leichten Atemwegsbeschwerden sind seit Ende März 2020 fast durchgehend möglich gewesen. Dies sollte unnötige Kontakte reduzieren und Coronainfektionen vermeiden.
Der Gemeinsame Bundesauschuss hatte die Sonderregelung dazu mehrfach verlängert, zuletzt bis 31. März. Das RKI stufte die Risikobewertung für Deutschland Anfang Februar von hoch auf moderat herab.
Hecken sagte, mit der Sonderregelung sei ein Gleichgewicht zwischen dem Schutz vor einer Coronainfektion und dem Zugang zur Versorgung gelungen. Er denke zum Beispiel an chronisch Kranke, die regelmäßige Betreuung brauchten. „Darüber bin ich sehr froh.“
Selbstkritisch müsse er sagen, dass der Bundesausschuss im Umgang mit der telefonischen Krankschreibung als Teil des Anti-Corona-Instrumentenkastens das richtige Maß erst habe finden müssen. Ein zwischenzeitlicher Verzicht auf die Regelung angesichts sinkender Fallzahlen bereits im Frühjahr 2020 sei zu optimistisch gewesen und schnell korrigiert worden.
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) wies darauf hin, dass eine telefonische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) weiterhin in bestimmten Fällen möglich ist. Künftig dürften Vertragsärzte einem Patienten noch dann nach telefonischer Anamnese eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigen, wenn eine öffentlich-rechtliche Pflicht oder Empfehlung für eine Absonderung bestehe.
Das kann der KBV zufolge etwa bei einer Infektionskrankheit wie COVID-19 oder Affenpocken der Fall sein. Diese unbefristete Regelung zur telefonischen AU hatte der G-BA beschlossen. Sie gilt dauerhaft ab dem 1. April.
„Ganz unabhängig von der Pandemiesituation können Versicherte eine Krankschreibung auch bei einer Videosprechstunde erhalten – nicht nur bei leichten Atemwegserkrankungen“, erläuterte darüber hinaus G-BA-Chef Hecken.
„Das heißt also, ganz regulär gibt es bereits die Möglichkeit, dass ein Versicherter nicht bei jeder Erkrankung in die Arztpraxis gehen muss.“ Voraussetzung sei natürlich, dass die Arbeitsunfähigkeit ohne eine unmittelbare körperliche Untersuchung abgeklärt werden könne. © dpa/aerzteblatt.de

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