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Politik

Verhandlungen zu Hybrid-DRG offenbar gescheitert

Donnerstag, 30. März 2023

/babsi_w, stockadobecom

Berlin – Die Verhandlungen zu den geplanten Hybrid-DRG, die noch bis morgen von der Selbstverwaltung, also dem GKV-Spitzenverband, der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) beraten werden sollten, sind offenbar gescheitert.

Das erklärte Petra Höft-Budde, Abteilungsleiterin Ambulante Versorgung beim AOK-Bundesverband heute beim DRG-Forum. Die Vorstellungen der drei beteiligten Akteure waren offenbar zu verschieden. Es habe bislang keine Einigung gegeben, so Höft-Budde. „Wir gehen davon aus, dass es eine Rechtsverordnung geben wird.“

Die Erarbeitung der Ausgestaltung der sogenannten speziellen sektorengleichen Vergütung war gesetzlich im neuen Paragraf 115f im Sozialgesetzbuch V durch das Krankenhauspflegeentlastungsgesetz festgelegt wor­den.

Die Parteien der Selbstverwaltung hatten demnach rund drei Monate bis zum 31. März 2023 Zeit, sich einer­seits auf eine gleiche Vergütung von Leistungen zu einigen, die sowohl ambulant oder stationär erbracht wer­den können. Zudem sollten sie festlegen für welche der Leistungen des Katalogs ambulant durchführbarer Operationen (AOP) diese sektorengleiche Vergütung gelten solle.

Da diese Vereinbarung wohl nicht zustandekommen wird, greift eine andere Regelung, die Höft-Budde ange­sprochen hatte. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) ist gesetzlich per Ersatzvornahme berechtigt, mit einer Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die sektorengleiche Vergütung und die entspre­chenden Leistungen zu bestimmen.

Der GKV-SV wollte demnach die Hybrid-DRG nur für ausgewählte Leistungen festlegen und hatte einen Misch­preis zwischen der stationären und der ambulanten Vergütung, also der diagnosebezogenen Fallpau­schalen (DRG) und dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) vorgeschlagen.

Darüber hinaus forderte der GKV-SV eine Konvergenzphase hin zur ambulanten Vergütung. Weiter wollte der GKV-SV eine vollumfängliche Fallpauschale, in der die Sachkosten auch bereits enthalten seien, so Höft-Budde.

Eine breite Auswahl an Leistungen inklusive diagnostischer Leistungen forderte hingegen die KBV. Diese pochte zudem auf eine schnelle und einfache Umsetzung der sektorengleichen Vergütung sowie einen pauschalen Abschlag auf die DRG-Preise und eine gesonderte Sachkostenregelung. © cmk/aerzteblatt.de

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