Vermischtes
Anerkennung von Borrelioseinfektion als Berufskrankheit erleichtert
Freitag, 31. März 2023
Kassel – Das Bundessozialgericht (BSG) hat die Anerkennung einer Berufskrankheit wegen Borreliose erleichtert. Dafür genügt eine „besondere Infektionsgefahr“ während der Arbeit, wie das BSG gestern in Kassel im Fall einer Erzieherin eines Waldkindergartens entschied (Az: B 2 U 2/21 R).
Die Klägerin war Erzieherin und arbeitete von Januar 1999 bis Juni 2000 in einem Waldkindergarten in Baden-Württemberg. Ab April 1999 litt sie unter verschiedenen Beschwerden wie Hautveränderungen, Rheuma und Müdigkeit.
Erst 2008 wurde eine Infektion mit Borreliosebakterien festgestellt. Daraufhin beantragte die Erzieherin die Anerkennung einer Berufskrankheit. Inzwischen ist sie erwerbsunfähig.
Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege erkannte die Erkrankung nicht als Berufskrankheit an. Es sei nicht klar, dass die Infektion ausgerechnet während ihrer Tätigkeit im Wald erfolgt sei.
Doch ein entsprechender Nachweis ist nicht erforderlich, wie nun das BSG urteilte. Es reiche aus, dass die Versicherte „einer besonderen Infektionsgefahr ausgesetzt war“. Das sei hier „wegen Durchseuchung des Umfelds der Tätigkeit“ der Fall gewesen.
Nach Auskunft des Regierungspräsidiums Stuttgart war in dem Wald etwa jede fünfte Zecke mit Borrelien infiziert. Wegen anderweitig fehlender Feststellungen verwies das BSG den Streit aber zur weiteren Prüfung an das Landessozialgericht zurück. © afp/aerzteblatt.de

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