Ärzteschaft
Psychotherapeutische Leistungen werden besser vergütet
Donnerstag, 30. März 2023
Berlin – Die Bewertung psychotherapeutischer Leistungen wird rückwirkend zum 1. Juli 2022 angehoben. Das hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) jetzt bekannt gegeben. Infolgedessen steigen die Honorare aller Psychotherapeuten ab diesem Zeitpunkt um insgesamt rund 50 Millionen Euro jährlich.
Die Anpassung der Vergütung hat der Erweiterte Bewertungsausschuss festgelegt. Das Gremium war eingeschaltet worden, nachdem im Bewertungsausschuss kein Ergebnis erzielt werden konnte.
Der Bewertungsausschuss hatte zuvor überprüft, ob die psychotherapeutischen Leistungen im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) angemessen bewertet sind. Nach Vorgaben des Bundessozialgerichts (BSG) ist er dazu verpflichtet, wenn eine aktuelle Kostenstrukturerhebung des Statistischen Bundesamtes oder geänderte Tarifverträge der Medizinischen Fachangestellten (MFA) vorliegen.
Infolge der Überprüfung werden ab dem 3. Quartal 2022 die Punktzahlen und damit die Bewertungen der antrags- und genehmigungspflichtigen Psychotherapie um 2,1 Prozent angehoben, schreibt die KBV. Dies gelte ebenso für die psychotherapeutische Sprechstunde, die Akutbehandlung, die gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung und die Eingangssprechstunde sowie neuropsychologische Leistungen.
In der höheren Bewertung der Leistungen sind der KBV zufolge auch die gestiegenen Gehälter für Medizinische Fachangestellte berücksichtigt. Daher würden mit dem Beschluss zugleich die zusätzlichen Zuschläge für Personalkosten leicht abgesenkt, hieß es.
Die Zuschläge vergüten die Differenz zwischen den Personalkosten, die mit den psychotherapeutischen Leistungen bezahlt werden, und den Personalkosten einer Halbtagskraft, die nach der BSG-Rechtsprechung normativ zu finanzieren ist.
Sie werden ab einer bestimmten Anzahl von Einzel- und Gruppentherapien, Sprechstunden und Akutbehandlungen sowie neuropsychologischer Leistungen gezahlt, erläutert die KBV. Damit soll es gut ausgelasteten Praxen ermöglicht werden, eine Halbtagskraft zur Praxisorganisation zu beschäftigen. © EB/aerzteblatt.de

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