Ärzteschaft
Vergütung für Terminvermittlung durch Hausärzte erweitert
Freitag, 31. März 2023
Berlin – Hausärzte erhalten auch in der hausarztzentrierten Versorgung 15 Euro, wenn sie für einen Patienten in einer bestimmten Frist einen Termin beim Facharzt vereinbaren. Die Terminvermittlung darf dann nicht Gegenstand des Selektivvertrages sein. Das haben KBV und GKV-Spitzenverband gestern im Bewertungsausschuss vereinbart, wie die KBV mitteilte. Die Regelung gilt demnach rückwirkend zum 1. Januar dieses Jahres.
Hausärzte sowie Kinder- und Jugendärzte, die an einem Selektivvertrag oder an einem Vertrag zur knappschaftsärztlichen Versorgung teilnehmen, können somit ebenfalls die Gebührenordnungsposition (GOP) 03008 beziehungsweise die GOP 04008 für die Terminvermittlung abrechnen.
Der EBM wurde nach Angaben der KBV dazu um eine Anmerkung ergänzt, dass die GOP in selektivvertraglichen Fällen auch ohne die Versichertenpauschale (GOP 03000 bzw. 04000) berechnet werden kann.
Voraussetzung ist, dass die Leistung nach der GOP 03008 / 04008 nicht Gegenstand des Selektivvertrags ist. Zum Nachweis geben Ärzte in ihrer Abrechnung zusätzlich zur GOP 03008 / 04008 die GOP 88196 an.
Hausärzte sowie Kinder- und Jugendärzte erhalten seit Jahresbeginn 15 Euro, wenn sie für ihre Patienten in einer bestimmten Frist einen dringenden Termin beim Facharzt vereinbaren.
Der Facharzt oder Psychotherapeut, der den Termin bereitstellt, erhält die gesamte Behandlung im Quartal für den Versicherten (Arztgruppenfall) extrabudgetär vergütet sowie einen extrabudgetären Zuschlag für die Bereitstellung des Termins.
Der Gesetzgeber hatte mit der Abschaffung der Neupatientenregelung zu Jahresbeginn die Zuschläge zur Terminvermittlung durch Hausärzte und durch die Terminservicestellen erhöht. © EB/aerzteblatt.de

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