Politik
Gesundheitsministerium verschiebt Zeitpläne für Gesetzesvorhaben
Donnerstag, 27. April 2023
Berlin – Die Gesetzesvorhaben aus dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) verzögern sich offenbar an vielen Stellen noch um weitere Monate. Dazu gehören insbesondere die viel diskutierten Digitalgesetze sowie auch die Versorgungsgesetze I und II. Das geht aus einer Arbeitsplanung des BMG hervor, die dem Deutschen Ärzteblatt vorliegt.
Demnach sollen die beiden geplanten Digitalgesetze – das Digitalgesetz (DigiG) sowie das Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG) – sich zwar derzeit in der Vorabstimmung innerhalb des Hauses befinden. Allerdings wird ein Kabinettsbeschluss im „Juni/Juli 2023 abgestrebt“, heißt es auf der Liste.
Im DigiG sollen die Opt-Out-Option bei der elektronischen Patientenakte (ePa) beschlossen werden, das E-Rezept als Standard der Arzneimittelversorgung sowie die Gematik zu einer Digitalagentur weiterentwickelt werden.
Im GDNG sollen die Datenverfügbarkeit für die Forschung und die Datenschutzaufsicht „justiert"“ werden. Nach bisherigen Ankündigungen und Verlautbarungen sollten die Digitalgesetze spätestens Anfang Mai vorgelegt werden.
Ebenfalls deutlich verschieben sich die beiden angestrebten Versorgungsgesetze: Das Gesundheitsversorgungstärkungsgesetz I befindet sich in einer Vorabstimmung im BMG, das darauf folgende „Versorgungsgesetz II“ soll nach Abschluss des Versorgungsgesetzes I im Herbst 2023 vorgelegt werden.
Das Versorgungsgesetz I wurde eigentlich für diesen Frühling erwartet. Der Arbeitsplanung des Ministeriums ist aber kein konkretes Datum mehr zu entnehmen. In dem Gesetz sollen unter anderem die Gesundheitskioske, die Gesundheitsregionen, Erleichterungen für die Gründung von kommunalen Medizinischen Versorgungszentren und eine Reform des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) enthalten sein.
In einem Versorgungsgesetz II soll es Regelungen zur Verbesserung der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung geben, ebenso zur Einhaltung der vertragsärztlichen Versorgungsaufträge. Ebenso werden der Direktzugang zu Heilmittelerbringern, Sprachmittlung und Regelungen zu MVZ geplant.
Auch bei der Krankenhausreform scheint es weiter keinen konkreten Zeitplan zu geben, der bisherige Zeitplan für die Arbeitsgruppe von Bund und Ländern wird offenbar neu justiert: Statt wie bisher aus Länderkreisen verlautete, soll eine „länderoffene Klausur“ nicht bereits am 2. Mai, sondern am 8. Mai stattfinden.
Direkte Gespräche zwischen Bundesminister und den Landesministern finden dann wieder am 23. Mai statt, bisher war der 17. Mai geplant. Beim Zeitplan heißt es dazu in der Arbeitsplanung: „BMG legt Basisvorschlag vor.“ Bei der Notfallversorgung soll es eine „Gesetzgebung im Jahr 2023“ geben – konkreter wird es nicht. Beim Streitpunkt Hybrid-DRG plant das BMG eine Rechtsverordnung bis zum 1. Juli 2023.
Auch die Zeitpläne für andere Gesetze scheinen sich deutlich zu verzögern: So ist eine geplante Novelle des Patientenrechtegesetzes – Ende Februar noch als „demnächst“ angekündigt – in der „Erarbeitung“ und im „Dialog mit dem Bundesjustizministerium“.
Auch Reformen für den Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD), wozu auch der Aufbau eines Bundesinstitutes für öffentliche Gesundheit zählt, wird mit „ab 2023“ gekennzeichnet. Bei einem Bürokratieentlastungsgesetz soll es Empfehlungen bis Ende September geben.
Bei der für dieses Frühjahr ebenfalls angekündigten Reform der Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wird auf die „Empfehlungen im Mai 2023“ gewartet. Darauf „aufbauend“ soll gegebenenfalls eine Gesetzgebung „im Jahr 2023“ gestartet werden.
Aus Kassenkreisen heißt es bereits, dass es zunächst keine Finanzreform benötige, sofern die Wirtschaftslage ähnlich bleibe. Allerdings müssten sich Versicherte auf eine weitere Steigerung der Zusatzbeiträge einstellen.
Konkretere Zeitpläne gibt es beispielsweise beim Thema Arzneimittelengpässe, das am 5. April im Kabinett beschlossen wurde. Auch bei dem Vorhaben, ein „Pflegestudium-Stärkungsgesetz“ vorzulegen, wird das Zeil „Kabinettsbeschluss 24. Mai“ angegeben. © bee/aerzteblatt.de

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