Politik
Tagesstationäre Behandlungen: Fachebene über Abrechnung einig
Dienstag, 16. Mai 2023
Berlin – Krankenhäuser sollen ab dem 1. August dieses Jahres tagesstationäre Behandlungen abrechnen können. GKV-Spitzenverband und Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) einigten sich auf Fachebene auf eine entsprechende Abrechnungsvereinbarung, wie ein DKG-Sprecher dem Deutschen Ärzteblatt mitteilte.
Die Einigung auf Fachebene steht allerdings noch unter dem Vorbehalt einer formalen Zustimmung durch das Präsidium der DKG sowie des Vorstands des GKV-Spitzenverbandes, sagte der Sprecher weiter. Bis zum 5. Juni sollen die beiden Gremien der Abrechnungsvereinbarung zustimmen.
Klappt alles, können damit außerdem bereits erbrachte Tagesbehandlungen ab August rückwirkend zum 28. Januar abgerechnet werden, sofern die vorgegebenen Dokumentationsanforderungen eingehalten werden.
Die Tagesbehandlungen können rückwirkend zum 28. Januar abgerechnet werden, da GKV-Spitzenverband, DKG und der Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV) im Februar eine Dokumentationsvereinbarung veröffentlicht haben, die zu diesem Datum in Kraft getreten ist.
Für die Abrechnung der Tagesbehandlungen ab August soll gelten: Diese werden wie die üblichen vollstationären Fälle nach dem System der diagnosebezogenen Fallpauschalen (DRG) abgerechnet. „Bei einer tagesstationären Behandlung ist für jede entfallende Nacht ein Abzug (Abschlag) von 0,04 Bewertungsrelationen x Landesbasisfallwert vorzunehmen“, erklärte der DKG-Sprecher.
Für Tagesbehandlungen rund 160 Euro pro Nacht abziehen
Bei dem Bundesbasisfallwert 2023 von 4.000,71 Euro seien das im Durchschnitt etwa 160 Euro pro Nacht, heißt es weiter. Diese Abzüge müssen in der Abrechnung berücksichtigt werden.
Die Rechnungsstellung erfolgt wie üblich gegenüber dem für die Krankenhausbehandlung zuständigen Kostenträger, in der Regel die gesetzliche (GKV) oder private (PKV) Krankenversicherung. Diese Regelung gilt zudem für alle Nutzer des Krankenhauses im Geltungsbereich des Krankenhausentgeltgesetzes.
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Zur Erklärung: Tagesstationäre Behandlungen sollen in Zeiten des Fachkräftemangels kurzfristig personelle und finanzielle Ressourcen im Krankenhausbereich schonen. Mit dem Krankenhauspflegeentlastungsgesetz hatte der Bundestag im vergangenen Dezember den dafür zugrundeliegenden Paragrafen 115e im Sozialgesetzbuch V zu den tagesstationären Behandlungen eingeführt.
Die tagesstationären Behandlungen entsprechen einem vollstationären Aufenthalt, aber die Patientinnen und Patienten können in medizinisch geeigneten Fällen nachts zu Hause übernachten. Voraussetzung für diese Behandlung ist ein mindestens sechsstündiger Aufenthalt zwischen 6 Uhr und 22 Uhr in der Klinik, in dem überwiegend ärztliche oder pflegerische Behandlungen erbracht werden.
Wenn ein Patient ungeplant vor 6 Uhr des Folgetages in das Krankenhaus etwa aufgrund eines Notfalls, eines medizinischen Behandlungsbedarfs oder auf Wunsch des Patienten zurückkehrt, liegt der Dokumentationsvereinbarung zufolge keine tagesstationäre Behandlung vor. © cmk/aerzteblatt.de

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