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Politik

Tagesbehandlungen: DKG und GKV haben Abrechnungs­vereinbarung zugestimmt

Freitag, 9. Juni 2023

/romaset, stock.adobe.com

Berlin – Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) sowie der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-SV) haben der Abrechnungsvereinbarung für die tagesstationären Behandlungen offiziell zugestimmt.

Ob der Verband der Privaten Krankenversicherungen (PKV) ebenfalls zugestimmt hat, ist unklar. Eine entsprechende Anfrage konnte die PKV bislang nicht beantworten. Mitte Mai war sich die Fachebene der Vertragsparteien bereits über die Abrechnungsvereinbarung einig. Allerdings fehlte noch die offizielle Zustimmung der Verbände.

Demnach sollen Krankenhäuser ab dem 1. August dieses Jahres tagesstationäre Behandlungen abrechnen können. Damit sollen auch bereits erbrachte Tagesbehandlungen ab August rückwirkend zum 28. Januar abgerechnet werden, sofern die vorgegebenen Dokumentationsanforderungen eingehalten werden.

Die Tagesbehandlungen können rückwirkend zum 28. Januar abgerechnet werden, da GKV-Spitzenverband, DKG und der Verband der Privaten Krankenversicherung im Februar eine Dokumentationsvereinbarung veröffentlicht haben, die zu diesem Datum in Kraft getreten ist.

Die Tagesbehandlungen werden wie übliche vollstationäre Fälle nach dem System der diagnosebezogenen Fallpauschalen (DRG) abgerechnet. Allerdings wird ein Abzug für jede entfallende Nacht von 0,04 Bewertungsrelationen vorgenommen. Damit kann im Durchschnitt 160 Euro pro Tag eingespart werden. Dem Vernehmen nach rechnen sich diese Behandlungen insbesondere für große Krankenhäuser.

Die Rechnungsstellung erfolgt wie üblich gegenüber dem für die Krankenhausbehandlung zuständigen Kostenträger, in der Regel die gesetzliche oder private Krankenversicherung. Diese Regelung gilt zudem für alle Nutzer des Krankenhauses im Geltungsbereich des Krankenhausentgeltgesetzes.

Zur Erklärung: Tagesstationäre Behandlungen sollen in Zeiten des Fachkräftemangels kurzfristig personelle und finanzielle Ressourcen im Krankenhausbereich schonen. Mit dem Krankenhauspflegeentlastungsgesetz hatte der Bundestag im vergangenen Dezember den dafür zugrundeliegenden Paragrafen 115e im Sozialgesetzbuch V zu den tagesstationären Behandlungen eingeführt.

Die tagesstationären Behandlungen entsprechen einem vollstationären Aufenthalt, aber die Patientinnen und Patienten können in medizinisch geeigneten Fällen nachts zu Hause übernachten. Beispielsweise Infusionstherapien oder Chemotherapien eignen sich für diese Behandlungsform.

Voraussetzung für diese Behandlung ist ein mindestens sechsstündiger Aufenthalt zwischen 6 Uhr und 22 Uhr in der Klinik, in dem überwiegend ärztliche oder pflegerische Behandlungen erbracht werden.

Wenn ein Patient ungeplant vor 6 Uhr des Folgetages in das Krankenhaus etwa aufgrund eines Notfalls, eines medizinischen Behandlungsbedarfs oder auf Wunsch des Patienten zurückkehrt, liegt der Dokumentationsvereinbarung zufolge keine tagesstationäre Behandlung vor. © cmk/aerzteblatt.de

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