Ärzteschaft
Kein „Streikrecht“ für Kassenärzte
Mittwoch, 17. Juni 2009
Kassel – Niedergelassene Ärzte und Zahnärzte dürfen nicht „streiken“. Verzichten sie kollektiv auf ihre Zulassung im System der gesetzlichen Krankenversicherung, können sie sechs Jahre lang nicht in das gesetzliche System zurück, urteilte am Mittwoch das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. Eine entsprechende gesetzliche Regelung verstoße nicht gegen das Grundgesetz. (Az: B 6 KA 16/08 R)
Anlass für die Kasseler Grundsatzurteile war der „Zahnärztestreik“ 2004 in Niedersachsen. Aus Protest gegen die Gesundheitsreform 2003 gaben dort 72 der 180 Kieferorthopäden ihre vertragszahnärztliche Zulassung zurück.
Für den Raum Hildesheim, den Landkreis Hannover und Raum Cuxhaven stellte daraufhin das Land fest, dass die Versorgung durch die Kassenzahnärztliche Vereinigung nicht mehr sichergestellt ist; es übertrug daher die Versorgung direkt auf die Krankenkassen. Diese warben Kieferorthopäden aus Osteuropa an und schlossen Verträge mit regulären Zahnärzten und Kliniken.
aerzteblatt.de
zum Thema
Der Gesetzgeber habe kollektive Ärztestreiks zu recht als eine „schwerwiegende Verletzung vertragsärztlicher Pflichten“ gewertet und diese mit harten Sanktionen möglichst verhindern wollen. Die Klagen von zwei Kieferorthopädinnen in Hildesheim wies das BSG daher ab. © afp/aerzteblatt.de
© eb/aerzteblatt.de

Kleinigkeit vergessen!
Fazit: Gerichtsurteile in der BRD (Bananenrepublik Deutschland) sind nur nach der 2. Flasche Wodka ex zu verstehen. (Wahrscheinlich auch unter gleichen Bedingungen erstellt worden).

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