Vermischtes
Verfassungsgericht erlaubt Proteste vor Abtreibungspraxen
Dienstag, 29. Juni 2010
Karlsruhe – Das Bundesverfassungsgericht hat Protestaktionen gegen Schwangerschaftsabbrüche vor Abtreibungspraxen erlaubt. Sie sind laut einem am Dienstag in Karlsruhe veröffentlichten Beschluss zulässig, wenn Patientinnen durch solche Aktionen keinem „Spießrutenlauf ausgesetzt“ werden und die Aktionen die Persönlichkeitsrechte der betroffen Frauenärzte nicht verletzen.
Die Verfassunsghüter entsprachen damit der Klage eines Mannes, der aus religiösen Gründen immer wieder vor Arztpraxen gegen Abtreibungen mit Flugblättern und Plakaten demonstriert (AZ: 1 BvR 1745/06).
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Dem Kläger waren nach solch einer zweitägigen Aktion vor einer Frauenarztpraxis in München verboten worden, den betroffen Arzt namentlich zu nennen und darauf hinzuweisen, dass er Abtreibungen vornehme. Zudem durfte er im Umkreis von einem Kilometer um die Praxis keine mutmaßlichen Patientinnen oder Passanten mehr ansprechen.
Das Verfassungsgericht hob diese Verbote nun auf. Zur Begründung hieß es, der Arzt werde durch die Proteste nicht in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Zudem drohe Ärzten kein „umfassender Verlust an sozialer Achtung“, wenn bekannt werde, dass sie Schwangerschaftsabbrüche vornehmen.
Dem Beschluss zufolge können Protestaktionen aber verboten werden, wenn sie die besonders geschützte Vertrauensbeziehung zwischen Arzt und Patienten gefährden. Etwa wenn Patientinnen belästigt werden und ihnen mit „nötigenden Mitteln“ wie in einem Spießrutenlauf eine andere Meinung aufgedrängt werden soll. © afp/aerzteblatt.de

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