Politik
Gesundheitsausschuss: Anhörung zu Korruption im Gesundheitswesen
Mittwoch, 28. März 2012
Berlin – Im Bundestagsausschuss für Gesundheit hat am Mittwoch in Berlin eine Expertenanhörung zu einem SPD-Antrag über die wirksame Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen stattgefunden. Unter anderem fordern die Sozialdemokraten in ihrem Antrag, Korruption von Niedergelassen ins Strafgesetzbuch aufzunehmen, sowie Sanktionen für falsche Abrechnungen der Krankenhäuser.
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) lehnte einen zusätzlichen Straftatbestand ab: „Wir halten die vorhandenen Instrumente mit berufsrechtlichen und vertragsrechtlichen Verpflichtung zusammen mit den Stellen zu Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen für ausreichend“, erklärte Stefan Gräf, Ressortleiter der Stabsabteilung Politik der KBV.
Auch der unabhängige Sachverständige Michael Frehse, Fachanwalt für Medizinrecht in Münster, sieht keinen Bedarf an einem zusätzlichen Straftatbestand für Korruption im Gesundheitswesen: „Durch die Ergänzungen im Versorgungsstrukturgesetz sind meiner Ansicht nach genug Sanktionsmöglichkeiten vorhanden.“
Kriminalhauptkommissar Jörg Engelhard vom Landeskriminalamt Berlin sprach sich hingegen für eine strafrechtliche Verfolgung aus. „Das Strafrecht ist die richtige Antwort auf Fragen des Betrugs und der Korruption und setzt ein richtiges Signal. Wir dürfen es nicht zulassen, dass der Arzt durch pekuniär Interessen beeinflusst ist“, betonte er. Bisher ermittelt der Kriminalhauptkommissar hauptsächlich in Fällen von Abrechnungsbetrug - allerdings nur, weil Korruption bisher kein Straftatbestand sei, wie er erklärte. Die Schadenssummen bei Fällen von Abrechnungsbetrug im Bereich der ambulanten Versorgung lägen in Berlin zwischen 50 Euro und 14 Millionen Euro.
Georg Baum, Geschäftsführer der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG), sprach sich deutlich gegen Sanktionen für falsche Krankenhausabrechnungen aus. „Nach wie vor ist es so, dass in der öffentlichen Diskussion bei fehlerhaften Krankenhausabrechnungen immer von Betrug die Rede ist“, beklagte er. Dabei gebe es kaum Fälle in denen staatsanwaltschaftlich ermittelt oder ein Straftatbestand festgestellt würde. Er verwies darauf, dass der größte Teil der Krankenhausabrechnungen korrekt wären und eine beanstandete Abrechnung selten durch betrügerische Absichten falsch sei.
„Bei 70 Prozent der Fälle geht es darum, ob der Patient hätte stationäre behandelt werden dürfen“, erklärte Baum. „Das wird dann beanstandet, wenn der Patient schon sechs Wochen gesund zu Hause ist.“ Ein Nachweis des akuten Gesundheitszustands bei der Aufnahme ins Krankenhaus ist dann nur noch schwer möglich.
Der GKV-Spitzenverband unterstützt hingegen die Sanktionierung von Falschabrechnungen. „Um künftig eine Reduzierung fehlerhafter Krankenhausabrechnungen zu bewirken, muss ein Anreiz bei den Krankenhäusern gesetzt werden. Einen die Krankenkassen zu entrichtende Aufwandsentschädigung für fehlerhafte Abrechnungen erhöht die Motivation zur korrekten Abrechnung“, heißt es in einer Stellungnahme des GKV-Spitzenverbands. © mei/aerzteblatt.de

Marktschreierei
Zumal Ärzte und Krankenhäuser wahrlich nicht im Geld schwimmen. Betrug sollte sich ja wohl lohnen.
Außer der Motivation den Laden irgendwie am Laufen zu halten, kann ich nicht erkennen, dass Ärzte oder Krankenhäuser von einer "vorsetzlich falschen Abrechnung" großartig partizipieren würden.
MfG Tanja Finke, Kodierassisstentin

Ärzte-"Bashing"?
http://www.aerztezeitung.de/praxis_wirtschaft/article/806466/lasche-betrugskontrolle-durch-kven.html
Bei gedeckelter Gesamtvergütung im ambulanten GKV-Bereich ist es m. E. angemessen, dass die KVen selbst Clearingstellen unterhalten, denn bei Abrechnungsmanipulationen können sich die Vertragsärzte nur gegenseitig betrügen. GKV-Versicherte und -Kassen kommen dabei nicht zu Schaden, speziell bei der Masse der intrabudgetär gedeckelten Leistungen. Und besonders krasse Fälle werden von den KVen zu Recht an die zuständigen Staatsanwaltschaften übermittelt.
Mf+kG, Dr. med. Thomas G. Schätzler, FAfAM Dortmund

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