Vermischtes
NRW-Gesundheitsministerin darf nicht mehr vor E-Zigaretten warnen
Montag, 23. April 2012
Münster – Rückschlag für NRW-Gesundheitsministerin Barbara Steffens im Vorgehen gegen elektrische Zigaretten: Per einstweiliger Anordnung hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster dem Land Nordrhein-Westfalen untersagt, vor den sogenannten E-Zigaretten zu warnen (Az: 13 B 127/12). Die in einer Pressemitteilung von Steffens Ministerium sowie in einem Erlass enthaltenen Äußerungen seien rechtswidrig, urteilte heute das OVG. Elektrische Zigaretten unterlägen weder dem Arzneimittelgesetz noch dem Medizinproduktegesetz.
Mitte Dezember hatte das Gesundheitsministerium eine Pressemitteilung mit der Überschrift „Ministerin Steffens warnt vor Verkauf von illegalen E-Zigaretten: Geschäftsgründungen sind riskant - Gesundheitsschäden zu befürchten" veröffentlicht. Darin vertrat Steffens die Position, dass nikotinhaltige E-Zigaretten als Arzneimittel anzusehen und ihr Handel aufgrund einer fehlenden Zulassung strafbar seien. Zudem informierte die Ministerin die Bezirksregierungen über die nach ihrer Ansicht bestehende Rechtslage. Der Erlass ging auch an alle Apotheken die zum Bereich der NRW-Apothekenkammer gehören.
Eine Firma, die E-Zigaretten produziert und vertreibt, war gegen das Gesundheitsministerium vorgegangen. Vor dem Düsseldorfer Verwaltungsgericht war das Unternehmen mit seinem Antrag auf eine einstweilige Anordnung noch erfolglos geblieben. Der 13. Senat des Oberverwaltungsgerichts gab der Firma nun doch recht.
E-Zigaretten kein Arzneimittel
Das Gericht prüfte in seiner Entscheidung nicht nur die Vertretbarkeit der Aussagen, sondern auch die angeführten rechtlichen Positionen. Demnach fallen E-Zigaretten weder unter das Arzneimittel- noch das Medizinproduktegesetz. Das nikotinhaltige Liquid in den elektrischen Zigaretten erfülle nicht die gesetzlichen Voraussetzungen eines Arzneimittels, befand das Gericht.
Zudem stünden nicht die Entwöhnung vom Nikotinkonsum oder die Linderung der Nikotinabhängigkeit im Vordergrund. Eine für ein Arzneimittel erforderliche therapeutische oder prophylaktische Zweckbestimmung sehen die Richter bei E-Zigaretten ebenfalls nicht gegeben. Die in der Pressemitteilung und dem Erlass enthaltenen Äußerungen sind demnach rechtswidrig. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.
Steffens reagierte enttäuscht auf den richterlichen Beschluss. „Bis zum Hauptsacheverfahren wird das Ministerium die Zeit nutzen, Argumente, auf die das OVG zum Teil noch gar nicht eingegangen ist, noch deutlicher zu formulieren”, erklärte sie in Düsseldorf. „Unabhängig von noch immer zu klärenden juristischen Fragen halte ich es als Gesundheitsministerin für meine Pflicht, vor möglichen gesundheitlichen Gefahren durch die E-Zigarette zu warnen”, unterstrich Steffens. © dapd/afp/aerzteblatt.de

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