Ärzteschaft
Sterbehilfe: Kritik an Referentenentwurf
Dienstag, 31. Juli 2012
Berlin – „Erst soll die gewerbsmäßige Sterbehilfe verboten werden, und dann will das Justizministerium die gesetzlichen Grundlagen für Ärzte als Sterbehelfer schaffen. Aber unsere Position ist klar: Als Sterbehelfer stehen wir Ärzte nicht zur Verfügung.“ Mit diesen Worten hat Frank Ulrich Montgomery, Präsident der Bundesärztekammer (BÄK), einen Referentenentwurf aus dem Bundesjustizministerium (BMJ) zur „Strafbarkeit der gewerbsmäßigen Förderung der Selbsttötung“ kommentiert.
In dem Entwurf, der dem Deutschen Ärzteblatt vorliegt, wird vorgeschlagen, einen neuen Straftatbestand im Strafgesetzbuch einzufügen. Damit soll die gewerbsmäßige Förderung der Selbsttötung unter Strafe gestellt werden. Konkret ist von einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe die Rede. Angehörige oder andere Personen, die einem Suizidwilligen nahestehen und die sich „lediglich als nicht gewerbsmäßig handelnde Teilnehmer an der Tat beteiligen“, sollen von der Strafandrohung ausgenommen werden, heißt es weiter.
Zur Erläuterung wird ausgeführt: „Die Norm stellt die Straflosigkeit der Selbsttötung und der Beihilfe dazu, die nicht gewerbsmäßig erfolgt, nicht infrage. Wer – zum Beispiel, um einem oder einer todkranken Angehörigen Hilfestellung zu geben – allein aus Mitleid Hilfe zur Selbsttötung leistet, wird nicht erfasst.“ Angehörige von Heilberufen, die in Krankenhäusern, Hospizen oder anderen palliativmedizinischen Einrichtungen Sterbende betreuen, sollen grundsätzlich nicht unter den geplanten Strafrechtsparagrafen fallen.
zum Thema
Deutsches Ärzteblatt print
- Einstellung der Ärzte zur Suizidbeihilfe: Ausbau der Palliativmedizin gefordert
- Ethik: Verbot der organisierten Sterbehilfe gefordert
aerzteblatt.de
Zur Begründung heißt es, die Hilfe zum Suizid entspreche anders als der gerechtfertigte Behandlungsabbruch oder die sogenannte indirekte Sterbehilfe nicht dem Selbstverständnis dieser Berufe und werde grundsätzlich nicht gewährt. Im Referentenentwurf wird ausdrücklich auf die Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung und die Beschlüsse des Deutschen Ärztetags von 2011 verwiesen.
Werde von einem Angehörigen der Heilberufe gleichwohl im Einzelfall Hilfe zur Selbsttötung gewährt, „geschieht dies typischerweise gerade nicht gewerbsmäßig“, argumentiert das BMJ zudem. Zum Personenkreis, der im Einzelfall nicht bestraft werden soll, könnten dem Entwurf zufolge „Lebensgefährten, langjährige Hausgenossen oder nahe Freunde“ zählen.
Ärzte und Pflegekräfte seien dazu zu zählen, „wenn eine über das rein berufliche Verhältnis hinausgehende, länger andauernde persönliche Beziehung entstanden ist, wie dies zum Beispiel beim langjährigen Hausarzt oder einer entsprechenden Pflegekraft der Fall sein kann“.
BÄK-Präsident Montgomery hatte in seiner Kommentierung darauf verwiesen, dass Ärzte als Sterbehelfer nicht zur Verfügung stünden: Sie hätten Sterbenden beizustehen, es sei ihnen aber verboten, Patienten auf deren Verlangen zu töten oder ihnen Hilfe zur Selbsttötung zu gewähren. Entsprechendes sei in den Berufsordnungen der Ärztekammern klar geregelt. Festgelegt hatte sich im Frühsommer auch der diesjährige Deutsche Ärztetag: Er forderte ein generelles Verbot jeder Form von organisierter Sterbehilfe.
Innerhalb der Ärzteschaft werden jedoch unterschiedliche Positionen zur Frage diskutiert, ob es Ärztinnen und Ärzten im Einzelfall erlaubt sein soll, einem Patienten Beihilfe zum Suizid zu leisten. Das hatte eine Umfrage vom Institut für Demoskopie Allensbach im Auftrag der Bundesärztekammer 2010 ergeben.
Rund zwei Drittel lehnten eine Unterstützung in jedem Fall ab, selbst wenn sie die Beweggründe für diesen Wunsch nachvollziehen konnten. Ein Drittel gab an, unter bestimmten Umständen dazu bereit zu sein. Ein sehr großer Teil der befragten Ärzte sah allerdings seinerzeit die Gefahr, eine Regelung der Suizidbeihilfe könne dazu führen, dass Menschen sich darum bemühten, weil sie sich als Belastung für die Familie oder die Gesellschaft fühlten. © Rie/aerzteblatt.de

Was mich bei dieser Frage unter anderem bewegt ist Folgendes:
Es ist doch schon entsetzlich, daneben zu stehen und nicht mehr helfen zu können.
Wie schwer es Menschen fällt, dem anderen einen leichteren Tod zu ermöglichen, habe ich (kein Mediziner) in 3 Fällen miterlebt. In keinem Fall war schlußendlich jemand bereit, sprich: es konnte sich keiner überwinden (auch ich nicht!), die entsprechenden Schritte einzuleiten.
Also: Ich habe das Leiden gesehen, konnte aber nicht helfen. Und ich wäre sehr dankbar gewesen, wenn es einen professionellen Helfer gegeben hätte. Ich bin für Sterbehilfe - denn manches Sterben ist einfach nicht menschenwürdig!
Doch, und das ist der Gedanke, der mich bewegt, wie ist es, wenn man erst einmal die Gewissensqualen besiegt hat, sich erst einmal überwunden hat - und wenn denn ein Mensch (Arzt oder nicht Arzt) diesen Gewissensqualen häufiger gegenübersteht und sie dann überwindet, überwinden muss?
Wie wird es dann einem professionellen Sterbehelfer gehen?
Sicher geht er nicht zu seinem nächsten "Auftrag" wie der Schlachter zum Ochsen.
Und so stellt sich die Frage, ob seine psychische Gesundheit nicht im höchsten Grade gefährdet ist, Schaden zu nehmen, evtl. ein PTBS davon zu tragen oder anderweitig psychisch zu erkranken?
Ich (nochmals: kein Mediziner) denke, dass jeder "normale" Mensch psychische Schäden riskiert, wenn er Menschen tötet (töten muss).

@Tränchen: Bitte reflektieren!
Weiterhin mit Verlaub: Selbstverständlich bin ich kritikfähig und vor allem gegenüber einer fundierten Kritik aufgeschlossen. Indes aber gilt: Derzeit wird eine Debatte überwiegend von "Hobbyphilosophen" und "Hobbyjuristen" dominiert, die sich gerne als Ethiker tarnen und hierbei beredt verschweigen, dass sie schlicht ihre eigene Werthaltung verkünden (was freilich legitim ist, wie sich unschwer aus einem Blick in das Grundgesetz ergibt, arg. Art. 4 GG).
Im aufgeklärten 21. Jahrhundert ist es kein Geheimnis, dass Recht, Moral und Ethik durch besondere Schnittstellen gekennzeichnet sind und hier kommt dem rechtsethischen Grundstandard aus meiner Sicht eine überragende Bedeutung und Funktion zu.
Ohne hier "oberlehrerhaft" zu erscheinen, aber es sei mir vielleicht gestattet, diesbezüglich einen Literaturhinweis zu erteilen:
Silja Vöneky, Recht, Moral, Ethik, Mohr Siebeck 2010
Ein hervorragendes Werk, dass auch den ambitionierter Ethikern, vornehmlich aber die "ethischen Überzeugungstäter" neue Horizonte erschließen könnte, wenn man/frau denn guten Willens ist, den Wert der rechtsethischen Grundsätzen in unserem Grundgesetz zu erkennen.
Die Frage allerdings stellt sich, wie Sie - Tränchen - es bezeichnen, wenn "ihre" Kammer auf kaltem Wege Ihnen das Recht abspricht, eine individuelle Gewissensentscheidung zu treffen, obgleich doch gerade das ärztliche Berufsrecht gerade zur Schwangerschaftsproblematik einen anderen Weg gewählt hat?
Für mich ist die Verbotsnorm zur ärztlichen Mitwirkung bei einem Suizid eines schwersterkrankten und sterbenden Menschen ein Dekret vorgeblich "moralischer Autoritäten", dass ein Alternativverhalten schlicht untersagt, obgleich doch ansonsten immer an die arztethische Entscheidung des Arztes in manchmal auch einsamen Stunden appelliert wird.
Mit Verlaub: Unser Land, aber eben auch unsere freie Ärzteschaft benötigt keine ethischen Oberlehrer, die über das Berufsrecht entsprechende Sanktionsmöglichkeiten generieren, um die Kollegenschaft auf ethischem Kurs halten zu können.

@Tränchen
Denn er will als Jurist nicht akzeptieren, dass Rechte und Gesetze sich aus der Ethik eines Kulturkreises ableiten und dass ethische Grundsätze damit deren Grundlage sind.
Und er will nicht akzeptieren, dass es bei Konflikten zwischen zwei grundlegenden Normen (wie hier dem Selbstbestimmungsrecht und dem Tötungsverbot) immer die Ethik sein muss, die die Abwägungen entscheidet.
Und er will als Jurist nicht akzeptieren, dass Rechte und Gesetze sich damit nach ethischen Grundsätzen zu richten haben und nicht umgekehrt. Er stellt stets das "Selbstbestimmungsrecht" als Ideal hin und vergisst dabei das Tötungsverbot. Und das ohne jede Abwägung.
Das ist alles schon sehr einseitig und zeigt eine "ethikferne" Verbissenheit. Und ein recht stures "Versteifen" auf Recht und Gesetz. Was Juristen ja leider oft tun, ohne zu bedenken, woher die Gesetze, also deren Arbeitsgrundlage überhaupt kommen.
Sso etwas hat mit dem eigenen Bild eines "freiheitsliebenden Juristen" natürlich wenig zu tun. Es wird sicherlich mal Verfassungsklagen gegen die neuen gesetzlichen Regelungen geben. Man kann nur hoffen, dass die Verfassungsrichter einen breiteren ethischen Horizont haben.
Viele Grüße
S.

Tränchen
Anderen "Selbstherrlichkeit" ("nur schwer verkraftbar"), Inkompetenz, die Verabschiedung "von den individuellen Grundrechten", "vorauseilendem Gehorsam", "unsägliches ethisches Zwangsdiktat", Überschreitung der "Satzungskompetenz" und mangelnde "Sensibilität im Umgang mit hochrangigen Grundrechten" vorwerfen.
Dann aber Krokodilstränen weinen ("Der Vorwurf ... trifft mich ... durchaus schwer"), wenn der eigene Tonfall mal kritisch beäugt wird. Wer so austeilt wie Sie, der muss auch einstecken.

@normalerdoktor
Erstens habe ich nicht Herrn Montgomery das Recht abgesprochen, sich in einer Debatte zu äußern. Mir ging es vielmehr darum, darauf hinzuweisen, dass es nicht in der Kompetenz des Präsidenten liegt, zu beurteilen, ob das BMJ schlecht beraten sei.
Zweites: Der Vorwurf, ich hege ein "merkwürdiges Demokratieverständnis", ist ungleich schwerer und trifft mich als "freiheitsliebenden Juristen" durchaus schwer.
Ich möchte es so formulieren: Selbstverständlich kommt auch der Präsident der BÄK in den Genuss sämtlicher Grundrechte, sofern er hiervon Gebrauch zu machen gedenkt. Auch ihm stehen sämtliche Kommunikationsgrundrechte (Art. 5 GG) und freilich auch Art. 4 GG zu.
Problematisch wird es nur dort, wo über die "Satzungskompetenz" in Grundrechte der Kolleginnen und Kollegen eingegriffen wird, und zwar ohne erkennbare Not. Waren es nicht hochrangige Funktionäre der BÄK, die einen Initiativantrag auf dem 114. Deutschen Ärztetag eingebracht haben und letztlich (mit zweifelhaften Erfolg!) darauf setzen konnten, dass dieser Antrag mit großer Mehrheit angenommen wird?
Zu fragen also ist, ob dieser Mehrheitsbeschluss einen arztethischen Konsens verbürgt, der zu einer einschneidenden berufsrechtlichen Regelung führen kann?
Ich persönlich habe anderenorts dargelegt, dass dies nicht der Fall ist und auch im Namen der "demokratischen Legitimation" keinesfalls ein vorbehaltlos gewährleistetes Grundrecht, namentlich hier der Gewissensfreiheit, versenkt werden kann, mal ganz davon abgesehen, dass Ärzte im Übrigen kein Problem damit haben, an unzähligen Schwangerschaftsabbrüchen mitzuwirken, obgleich hier Leben vernichtet wird.
Ich persönlich neige dazu, dass sich mit Blick auf das Arztethos ein erheblicher Diskussionsbedarf einstellt und zwar gerade in solchen bioethischen "Hochdiskursen", in denen mittelbar auch die Grundrechte der Patienten betroffen sind.
Freilich - der Präsident der BÄK soll sich äußern, muss aber damit rechnen, dass gelegentlich die eine oder andere Äußerung kritisch beäugt wird, zumal wenn es um Grundrechte nicht nur der Patienten, sondern auch der eigenen Berufsgruppe geht.
Indes muss daran erinnert werden, dass der ehemalige Präsident der BÄK auf einem guten Weg war; er war im Begriff, der Wertepluralität nicht nur in der Gesellschaft, sondern auch innerhalb der verfassten Ärzteschaft entsprechend Rechnung zu tragen. Zwischenzeitlich ist die Ärzteschaft mit einem "ethischen Dekret" überzogen worden, das keinen Raum mehr für eine individuelle Gewissensentscheidung belässt und hierfür zeichnet der jetzige Vorstand der BÄK Verantwortung.
Grundrechte nicht nur zu marginalisieren, sondern schlicht ihres Kerns zu berauben, zählt für mich persönlich nicht zu den Kernaufgaben einer Standesvertretung und muss zu heftigem Widerspruch stoßen.
Macht es da noch Sinn, darauf hinzuweisen, dass auch namhafte Ethiker, Mediziner und Juristen sich eine Regelung gewünscht hätten, die dem hohen Berufsstand der Ärzteschaft zur Ehre gereicht, zumal in Kenntnis dessen, dass längst noch nicht die medizinethischen Kernfragen abschließend gelöst sind?
"Moralische Autorität", die sich insbesondere die BÄK wünscht, sollte nicht mit ethischer Gleichschaltung des Gewissens einhergehen, wie sich unschwer aus der dann doch vielleicht gebotenen Kontextualisierung der Geschichte ergibt.
Ethische Zwangsdiktate und eine entsprechende Absicherung über das ärztliche Berufsrecht halt ich schlicht für "berufsunwürdig" (und freilich verfassungswidrig), und es fragt sich, welche Motive für eine derartige Entrechtung eines gesamten Berufsstandes maßgeblich waren und sind.
Nun - Berufspolitiker werden gelegentlich daran erinnert, die politische Verantwortung zu übernehmen; gleiches gilt freilich für Standespolitiker und da reicht es wohl nicht zu, den Geist des Hippokrates zu reanimieren, um sich gleichsam die Hände in Unschuld zu waschen, und zwar auch nicht dann, wenn ein Ärzteparlament gleichsam demokratisch ein Verbot der individuellen Gewissensentscheidung verhängt hat.

Nicht im meinem Namen!

@advokatus diaboli: Merkwürdiges Demokratieverständnis
Wenn Sie aber einerseits meinen, die Bundesärztekammer befördere die ein "unsägliches ethisches Zwangsdiktat" der Ärzteschaft, andererseits aber bestimmten Beteiligten (hier dem BÄK-Präsidenten) das Recht absprechen, sich in der Debatte zu äußern, dann ist das schon ein merkwürdiges Demokratieverständnis.

Statement des Präsidenten der BÄK löst Fassungslosigkeit aus!
Es übersteigt bei weitem die Kompetenz des Präsidenten der BÄK, darüber ein Urteil abzugeben, ob das BMJ schlecht beraten sei.
Im Gegenteil: Die Bundesjustizministerin ist sich erkennbar der hohen Grundrechte bewusst und zwar sowohl mit Blick auf die schwersterkrankten und sterbenden Menschen als auch auf die Ärzteschaft, die seit der Regelung in der Musterberufsberufsordnung auf Initiative der BÄK mit einem unsäglichen ethischen Zwangsdiktat überzogen worden ist.
Die BÄK hat sich von den individuellen Grundrechten ihrer Kolleginnen und Kollegen verabschiedet und hierfür zeichnet das derzeitige Präsidium der BÄK ganz maßgeblich Verantwortung! Dass einzelne Landesärztekammern dem Regelungsvorschlag gefolgt sind, kann nur mit vorauseilendem Gehorsam erklärt werden und es wird sich zeigen, ob die Regelungen auf Dauer Bestand haben werden. Es streiten gute Argumente dafür, dass die Regelung in § 16 MBO-Ä verfassungswidrig ist und im Übrigen die Landesärztekammern ihre Satzungskompetenz überschritten haben, mal ganz davon abgesehen, dass hier der parlamentarische Gesetzgeber aufgerufen ist, seinen grundrechtlichen Schutzpflichten nachzukommen.
Die intraprofessionelle Debatte – wenn sie denn überhaupt stattgefunden hat – mutet vielmehr wie ein „Stück aus dem Tollhaus“ an, trägt doch die BÄK ganz maßgeblich dazu bei, dass ihre Kolleginnen und Kollegen sich mit einer berufsrechtlich abgesicherten Zwangsethik konfrontiert sehen, die dem vorgeblich hohen Berufsstand der Ärzteschaft mehr als abträglich ist. Die einzelnen Ärztinnen und Ärzte benötigen keine „Oberethiker“, die aufgrund ihrer Funktion meinen, ethischen Druck ausüben zu können.
Der Präsident der BÄK wäre gut beraten, nicht stets von einem „wir“ zu sprechen, denn er äußert in erster Linie seine individuelle Gewissensentscheidung, die wir angesichts des Toleranzprinzips und der hohen Bedeutung des Art. 4 GG zu respektieren haben. Gleiches gilt für die Funktionäre in den „Landesärzteparlamenten“, die sich dazu aufgeschwungen haben, einem ethischen Zwangsdiktat mittels einer demokratischen Legitimation die arztethische Absolution erteilt zu haben.
Der Bundesgesetzgeber ist gut beraten, die Funktionäre dergestalt in die Schranken zu weisen, in dem er eine Regelung verabschiedet, die einerseits den Grundrechten der schwersterkrankten Patienten, aber eben auch der Ärzteschaft selbst gerecht wird. Die BÄK hat das rechte Augenmaß bei der Regelung in der MBO-Ä missen lassen, obgleich der ehemalige Präsident Hoppe keinen Zweifel daran aufkommen ließ, hier für eine liberale Regelung Sorge tragen zu wollen.
Dass dies die Hardliner nicht gewollt haben, ist hinlänglich bekannt und von daher ist es zu begrüßen, wenn der Bundesgesetzgeber diesem „Spuk“ ein Ende bereitet, mal ganz davon abgesehen, dass die starre und unbeugsame Haltung der BÄK zunehmend auf Unverständnis stößt und im Übrigen die erforderliche Sensibilität im Umgang mit hochrangigen Grundrechten vermissen lässt.
Mit Verlaub: So wird das nichts mit der Anerkennung der BÄK als „moralische Autorität“. Im aufgeklärten 21. Jahrhundert benötigen wir keine ethische Überzeugungstäter, die sich dazu aufschwingen, gleichsam oberlehrerhaft auf das Gewissen ihrer Standesgenossen einwirken zu wollen.
Im Übrigen: Selbstverständlich sind schon seit Jahrzehnten Ärzte „Sterbehelfer“, wie sich unschwer aus der Tatsache der Schwangerschaftsabbrüche ablesen lässt. Liegt es da nicht nahe, eine analoge Regelung für die ärztliche Mitwirkung bei einem frei verantwortlichen Suizid eines Schwersterkrankten zu treffen, deren Mitwirkung ausdrücklich in die ärztliche Gewissensentscheidung gestellt wird?
Mir scheint, dass die BÄK die Folgen ihrer ablehnenden Haltung nicht konsequent zu Ende gedacht hat, mal abgesehen davon, dass sie einem Sterbetourismus Vorschub leistet!

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