Vermischtes
Praxisgebühr nicht als Sonderausgabe von Steuer absetzbar
Mittwoch, 22. August 2012
München – Die Praxisgebühr von zehn Euro, die für Arztbesuche einmal im Quartal fällig werden, kann nicht von der Steuer als Sonderausgaben abgesetzt werden. Die Gebühr sei kein abzugsfähiger Beitrag zur Krankenversicherung, sondern eine Selbstbeteiligung der Versicherten an ihren Krankheitskosten, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil entschied. (Az: X R 41/11)
Ob Praxisgebühren stattdessen als sogenannte außergewöhnliche Belastung in Form von Krankheitskosten geltend gemacht werden können, ließ der BFH offen, weil der Kläger die ihm zumutbare Belastungsgrenze nicht erreichte. Die Praxisgebühren hätten sich schon aus diesem Grund bei ihm steuerlich nicht auswirken können. © afp/aerzteblatt.de

Kommentare
Die Kommentarfunktion steht zur Zeit nicht zur Verfügung.