Politik
Korruption: BMG analysiert Fallzahlen und Sanktionen
Freitag, 24. August 2012
Berlin – Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) prüft derzeit, wie wirksam die berufs- und sozialrechtlichen Vorschriften zur Verhinderung von korruptivem Verhalten bei Ärztinnen und Ärzten sind. Dies fragt das BMG derzeit bei mehreren Institutionen ab, darunter Bundesärztekammer und Kassenärztlicher Bundesvereinigung. Das geht aus der Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Ulrike Flach auf eine Kleine Anfrage der Fraktion die Linke im Bundestag hervor. Man wolle „Informationen über Fallzahlen und praktische Probleme“ erhalten, so Flach.
Die Linke bezieht sich mit ihrer Kleinen Anfrage auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs. Dieser hatte vor kurzem geurteilt, dass Vertragsärztinnen und –ärzte weder Angestellte noch Funktionsträger der Krankenkassen seien und deshalb auch nicht wegen Bestechlichkeit oder Bestechung verurteilt werden könnten. Das Urteil hatte zu lebhaften Diskussionen über mögliches Fehlverhalten von Ärztinnen und Ärzten sowie Ermittlungs- und Sanktionsmöglichkeiten von Kammern und Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) geführt.
Flach weist in ihrer Antwort ausführlich auf die Regelungen der Muster-Berufsordnung für Ärztinnen und Ärzte hin. Kammern könnten als Folge berufsunwürdigen Verhaltens von Ärzten Warnungen, Verweise oder Geldbußen bis zu 50.000 Euro vorsehen und Ärztinnen und Ärzten die Mitgliedschaft in ihren Organen aberkennen. Für den Widerruf der Approbation sei die jeweilige Landesgesundheitsbehörde zuständig. Flach ergänzte, auch KVen verfügten über Sanktionsmöglichkeiten, bis hin zu Geldbußen von bis zu 10.000 Euro. © Rie/aerzteblatt.de

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