Vermischtes
Gericht stärkt Anspruch Transsexueller auf Brustvergrößerung
Dienstag, 11. September 2012
Kassel – Mann-zu-Frau-Transsexuelle haben generell Anspruch auf eine operative Brustvergrößerung, wenn eine bestimmte Größe noch nicht erreicht ist. Voraussetzung ist, dass sich anders, etwa durch eine Hormonbehandlung, noch nicht eine Brust mit mindestens Körbchengröße A gebildet hat, entschied heute das Bundessozialgericht (BSG) entschied. (Az: B 1 KR 9/12 R und B 1 KR 3/12 R)
Der Gesetzgeber habe Transsexualität als absolute Ausnahme anerkannt, betonten die Kasseler Richter zur Begründung. Zur „Minderung ihres psychischen Leidensdrucks“ umfasse der Behandlungsanspruch daher ausnahmsweise auch „einen Eingriff in gesunde Organe“. Eine vorausgehende Operation der Geschlechtsorgane sei dafür nicht erforderlich.
Im ersten Fall hatte die Krankenkasse einer heute 62-jährigen Transsexuellen Hormonbehandlungen und eine Genitaloperation bezahlt. Trotzdem hatten sich nur sehr kleine Brüste gebildet. Eine operative Vergrößerung lehnte die Krankenkasse ab. Dies sei „eine Operation an gesunden Organen“; solche würden von den gesetzlichen Krankenkassen grundsätzlich nicht bezahlt.
Im zweiten Fall war die Krankenkasse bereits für Hormonbehandlungen, eine operative „Gesichtsfeminisierung“ und zwei Operationen zur Veränderung der Stimmlage aufgekommen. Eine Genitaloperation war bewilligt, wurde von der Klägerin aber noch nicht vorgenommen. Hier argumentierte die Kasse, hormonelle Veränderungen infolge einer Genitaloperation könnten noch zum Aufbau einer weiblichen Brust führen. Zumindest vorher scheide eine operative Brustvergrößerung daher aus.
Das BSG wies beide Argumente ab. Aufgrund der Ausnahmestellung Transsexueller müsse die Krankenkasse gegebenenfalls auch eine Operation der eigentlich gesunden Brust bezahlen. Dies gelte allerdings nur, sofern die Transsexuelle Körbchengröße A „nicht voll ausfüllt“. Wenn doch, sei ein „unzweifelhaft geschlechtstypischer Bereich“ erreicht; Anspruch auf eine größere Brust bestehe dann nicht mehr. Das Hessische Landessozialgericht soll dies im ersten Fall nun noch prüfen.
Im zweiten Fall entschied das BSG zudem, dass die Kassen eine vorausgehende Genitaloperation nicht verlangen können. Dabei stützten sich die Kasseler Richter auf eine jüngere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach eine solche Operation nicht mehr zur Voraussetzung für eine Namensänderung gemacht werden darf. © hil/aerzteblatt.de

Ja was denn nun?
Transsexuelle gibt es ja nach wissenschaftlicher Auffassung solang wie es Menschen gibt. Über Tausende von Jahren gab es keinerlei Möglichkeit der Geschlechtsangleichung - die gibt es erst seit ca 50 Jahren. Ein Leben als transsexuelle Person ist also auch ohne Geschlechtsangleichung möglich, wenn keine gesellschaftliche Ächtung oder Verfolgung besteht. Durch die Operation und die Änderung im Personenstand verwandelt sich ja nicht der XX- in einen XY-Chromosomensatz, medizinisch bleibt die Geschlechtszugehörigkeit auch erhalten. Transsexuelle tauschen ihr Leben im "falschen" Körper gegen ein Leben im "gefälschten" Körper!
Mathilda hat da schon recht: Die Politik endeckt immer mehr Randgruppen, die besonderen Schutzes bedürfen, den die Übrigbleibenden nicht beanspruchen, aber gern bezahlen dürfen.
Auf den Punkt gebracht von jenem Niederländer, der meinte, wenn er so Dinge wie das Geschlecht nach belieben ändern lassen könne, müsse das doch auch mit dem Alter möglich sein...

AW: Zählen inzwischen Minderheiten mehr als die Mehrheit?
Sie können sich gerne dem ganzen Prozedere unterwerfen, das transsexuelle Menschen über sich ergehen lassen müssen, bevor überhaupt irgend eine medizinische Maßnahme genehmigt wird. Sie müssen sich halt darauf einstellen, dass sie sich mehrere Monate bzw. Jahre "psychisch nackig" machen müssen und dann sich irgendwann von zwei Psychologen und Psychiatern begutachten lassen müssen. Stellt der Therapeut einen entsprechenden Leidensdruck bei Ihnen fest, dann können Sie dieselben Leistungen beantragen (und ggf. einklagen, wenn die Kasse die Kostenübernahme verweigert), wie transsexuelle Menschen. Ich denke, keine transsexuelle Person macht diesen Prozess zum Spaß oder einfach nur, um ein oder zwei Körbchengrößen mehr zu haben. Außerdem: Transsexuelle Frauen sind Frauen und nach einer Personenstandsänderung wird das auch rechtlich nicht mehr unterschieden.

Zählen inzwischen Minderheiten mehr als die Mehrheit?
Die nächste Klage einer Frau ist damit vorprogrammiert - und ich kann nur empfehlen, damit gleich bis zur EU zu gehen. In Deutschland haben Minderheiten nicht die gleichen, sondern offenbar die weiter reichenden Rechte.

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