Politik
BSG: Mindestmengen zur Sicherung der Qualität zulässig
Mittwoch, 12. September 2012
Kassel – Mindestmengen bei künstlichen Kniegelenken sind im Grundsatz zulässig, wenn sie den Patienten eine bessere Behandlungsqualität bringen. Das entschied am Mittwoch das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. Auf eine vergleichbare Regelung für die Versorgung Frühgeborener ist das Urteil nur teilweise übertragbar. (Az.: B 3 KR 10/12 R)
Betroffene Kliniken argumentierten, die Mindestmengen seien ein unzulässiger Eingriff in die Berufsfreiheit. Das BSG wies dies nun zurück: Mindestmengen seien gerechtfertigt, wenn damit – nach dem Motto „Übung macht den Meister“ – die Sicherheit und Versorgungsqualität verbessert werden könne. Entsprechende Gesetzesvorschriften seien „verfassungsrechtlich unbedenklich“.
Bei den Knieoperationen und den Frühgeborenen machten Kliniken zudem geltend, der Zusammenhang zwischen Leistungsmenge und Leistungsqualität sei nicht ausreichend belegt. Der Höhe nach seien die Mindestmengen willkürlich gewählt.
Das BSG bewertete nun die Forderung nach „belastbaren wissenschaftlichen Belegen“ als überzogen. Der Gesetzgeber verfolge das „Ziel der Risikominimierung“. Daher reiche eine Studienlage aus, die „einen Zusammenhang zwischen Behandlungsmenge und -qualität wahrscheinlich macht“.
Im Fall der künstlichen Kniegelenke zeigte sich das BSG von einem solchen Zusammenhang überzeugt. Allerdings soll das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg nochmals darüber verhandeln, ob die Höhe mit 50 Operationen pro Jahr und Krankenhaus richtig gewählt ist. Zudem könne es Ausnahmen für Kliniken geben, die eine gute Qualität trotz geringer Mengen belegten.
Für Frühgeborene gilt eine Mindestmenge von 30 Babys unter 1.250 Gramm pro Jahr und Krankenhaus. Diese wird heftig diskutiert. Umstritten ist dabei auch, ob die Versorgung Frühgeborener als „planbare Leistung“ gelten kann, wie das Gesetz es verlangt. © afp/aerzteblatt.de

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