Politik
Gesetzliche Krankenkassen künftig unter Wettbewerbsrecht
Freitag, 19. Oktober 2012
Berlin – Gesetzliche Krankenkassen werden künftig dem Wettbewerbsrecht unterworfen. Der Bundestag beschloss am Donnerstag mit den Stimmen der Koalition eine von der Bundesregierung vorgelegte Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Änderung zu den Krankenkassen in dem mehrere Themen umfassenden Gesetzentwurf erfolgte in namentlicher Abstimmung. Für den entsprechenden Passus stimmten den Angaben zufolge 302 Abgeordnete, 241 votierten dagegen. Es gab keine Enthaltungen.
Im Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hatte die Koalition am Mittwoch den Entwurf verändert. Danach müssen die Kartellbehörden bei der Anwendung der GWB-Vorschriften den Versorgungsauftrag der Krankenkassen berücksichtigen. Die Ersatzkassen hatten im Vorfeld spezifische Wettbewerbsregeln für die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) gefordert, die den öffentlich-rechtlichen Versorgungsauftrag berücksichtigen. Wettbewerb könne kein Leitmotiv für die gesetzliche Krankenversicherung sein, hatten die Kassen kritisiert.
Kartellbehörden sollen Versorgungsauftrag der Kassen berücksichtigen
Die Kartellbehörden sollen künftig bei der Anwendung des Kartellrechts auf die gesetzlichen Krankenkassen „zwingend“ deren im Sozialgesetzbuch V festgelegten Versorgungsauftrag berücksichtigen.
Die Opposition kritisierte die Neuregelung dennoch scharf. Die SPD-Gesundheitsexpertin Bärbel Bas bemängelte, die schwarz-gelbe Koalition schaffe eine Wettbewerbsordnung für die gesetzlichen Krankenkassen, die den Versorgungsauftrag gefährde. Auch die Linksfraktion betonte in der Beschlussempfehlung des Ausschusses, die gesetzlichen Krankenkassen seien keine normalen Wirtschaftsunternehmen, sondern unterlägen in erster Linie der Sozialgesetzgebung. Die Grünen wiesen darauf hin, dass die gesetzlichen Krankenkassen nun einer zweifachen Aufsicht unterlägen, nämlich zum einen sozialrechtlich durch die Länder und wettbewerbsrechtlich durch das Bundeskartellamt.
Hintergrund: Anlass dafür, dass Wettbewerbsrecht auch auf die Kassen auszudehnen, ist ein Urteil des Landessozialgerichtes (LSG) Hessen vom 15. September 2011. Das Urteil bewertet die Tatsache, dass sich Krankenkassen bei der damals aktuellen Erhebung von Zusatzbeiträgen auf acht Euro geeinigt hatten und stellt fest, dass das Kartellrecht aktuell nicht auf die Wettbewerbsbeziehungen der gesetzlichen Krankenkassen angewandt werden kann. © dapd/EB/aerzteblatt.de

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