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Keine Selbstbedienung für apothekenpflichtige Arzneimittel

Freitag, 19. Oktober 2012

dapd

Leipzig – Kunden dürfen sich in Deutschland bei apothekenpflichtigen Arzneimitteln auch zukünftig nicht selber bedienen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig entschieden (Az. BVerwG 3 C 25.11). Damit scheiterte die Klage eines selbstständigen Apothekers gegen eine Ordnungsverfügung, mit der ihm untersagt wurde, apothekenpflichtig gekennzeichnete Arzneimittel in Selbstbedienungsregalen zu verkaufen.

Die Richter urteilten, dass das Selbstbedienungsverbot gerechtfertigt und verhältnis­mäßig sei. Es diene dazu, eine unkontrollierte Arzneimittelabgabe zu verhindern und sicherzustellen, dass der Kunde sachgerecht informiert und beraten wird. „Das minimiert das Risiko, dass ein ungeeignetes Medikament zur Anwendung kommt oder ein an sich geeignetes Präparat fehlerhaft angewandt wird“, heißt es in der Urteilsbegründung. Denn durch das Selbstbedienungsverbot müssten sich Kunden zunächst an den Apotheker oder andere Angehörige des pharmazeutischen Personals wenden.

Zudem erklärten die Richter, auch der Versandhandel mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln führe zu keiner Benachteiligung niedergelassener Apotheker. Denn bei Versand-Apotheken seien ebenfalls Pharmazeuten für die Kontrolle und Abgabe der Medikamente zuständig. © hil/aerzteblatt.de

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