Politik
Nachbesserungsbedarf beim Patientenrechtegesetz
Mittwoch, 24. Oktober 2012
Berlin – Dass es ein Patientenrechtegesetz geben soll, haben zahlreiche Sachverständige am Montag in einer gemeinsamen öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Gesundheit und des Rechtsausschusses des Bundestags gelobt. Das Vorhaben soll dazu dienen, die bislang in verschiedenen Gesetzen und in Richterrecht verstreuten Patientenrechte zusammenzufassen und im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), aber auch im Fünften Sozialgesetzbuch zu regeln.
„Wir sehen diesen Gesetzentwurf positiv, was die Zielsetzung angeht“, sagte der Präsident der Bundesärztekammer (BÄK), Frank Ulrich Montgomery. Trotz mancher Kritik an einzelnen Punkten sei der Entwurf „nach vielen Jahren der frustranen Debatte ein guter Aufschlag, um das Thema zu realisieren“.
Im Einzelnen sahen die Fachleute aber noch vielfältigen Verbesserungsbedarf. So verwies Maria Vavra, Vorsitzende des Ersten Zivilsenats beim Oberlandesgericht München, darauf, dass Patienten in einem vermuteten Schadensfall häufig gar nicht wüssten, wer ihr Vertragspartner sei und wen sie verklagen sollten. Als Beispiele nannte sie die Verlegung eines ursprünglich belegärztlich versorgten Patienten in eine andere Abteilung eines Krankenhauses oder den Abschluss von Wahlleistungen bei Klinikaufenthalten. Hier müsse für die Versicherten klarer ersichtlich sein, wer jeweils ihr Vertragspartner sei.
Als problematisch werteten mehrere Experten auch, dass Ärztinnen und Ärzte praktizieren könnten, ohne eine ausreichende Haftpflichtversicherung abgeschlossen zu haben. Die Rechtsanwältin Anke Plener stellte allerdings klar, dass ärztliche Gremien dies nicht kontrollieren könnten, solange keine Pflichtmitteilungen der Haftpflichtversicherer vorgeschrieben würden.
Montgomery verwies in diesem Zusammenhang auf Gespräche zwischen Ärztekammern und Landesaufsichten. Demnach ist angestrebt, den Kammern über eine Änderung der Kammergesetze mehr Prüfbefugnisse zu erteilen. „Im Kern halten wir das für den richtigen Weg. Wir sind auch bereit, mehr Verantwortung zu übernehmen“, stellte der BÄK-Präsident klar. Es könne allerdings nicht Aufgabe der Kammern sein zu prüfen, ob die jeweilige Haftpflichtversicherung eines Arztes hoch genug sei. Ähnlich einer Regelung für Rechtsanwälte könne man aber vorsehen, dass der Arzt dies selbst prüfen und gegenüber seiner Ärztekammer erklären müsse.
Individuelle Gesundheitsleistungen: Weiter umstritten
Susanne Mauersberg von der Verbraucherzentrale Bundesverband führte in der Anhörung aus, dass es zurzeit für die Patienten noch ausgesprochen schwierig sei, sich unabhängige Informationen über den therapeutischen Nutzen von Individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL) zu verschaffen. Oft sei der Patient in der Arztpraxis auch genötigt, sich „sofort zu entscheiden“, ob er eine solche Leistung in Anspruch nehmen wolle, sagte Mauersberg.
Die SPD verlangt deshalb, dass es zwischen Igel-Angebot und Inanspruchnahme eine Bedenkfrist von 24 Stunden geben soll. Ärzte sollten zudem an einem Tag entweder eine Leistung zulasten der Krankenkasse oder eine Individuelle Gesundheitsleistung erbringen dürfen. Zudem müsse der Arzt einen Patienten darüber aufklären, warum eine Leistung nicht von der Krankenkasse bezahlt, aber von ihm als IGeL angeboten werde. Auch solche Vorgaben wollen die Sozialdemokraten im Gesetz verankert sehen.
BÄK-Präsident Montgomery trat zwar ebenfalls dafür ein, IGel-Leistungen und GKV-Leistungen sachlich zu trennen. „Beide zusammen dürfen nicht in einem einheitlichen Behandlungsakt erfolgen“, meinte er. Eine zeitliche Trennung, zum Beispiel mit Hilfe einer 24-Stunden-Frist, hält Montgomery aber für unangemessen. Ähnlich argumentierte Thomas Rompf, Leiter der Rechtsabteilung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung: „Es entspricht nicht der Realität, dass sich Patienten erneut einen Termin geben lassen“, sagte er. © hib/hil/Rie/aerzteblatt.de

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