Ärzteschaft
Interdisziplinäre Transplantationskonferenzen für Aufnahme in die Warteliste jetzt verbindlich
Freitag, 9. November 2012
Berlin – Die Bundesärztekammer (BÄK) hat die Allgemeinen Grundsätze für die Aufnahme in die Warteliste zur Organtransplantation in ihren Richtlinien verändert. Die Veränderungen gelten also für alle Organe und werden den Richtlinien für einzelne Organe jeweils vorangestellt.
Danach soll eine interdisziplinäre, organspezifische Transplantationskonferenz am Behandlungszentrum darüber entscheiden, ob ein Patient auf die Warteliste aufgenommen oder von ihr abgemeldet wird. In den interdisziplinären Teams soll außer den direkt beteiligten chirurgischen und konservativen Disziplinen mindestens eine weitere medizinische Disziplin vertreten sein, die nicht unmittelbar in das Transplantationsgeschehen eingebunden ist. Die Mitglieder der Transplantationskonferenz sind für alle vermittlungsrelevanten Meldungen und Entscheidungen verantwortlich und werden der Vermittlungsstelle Eurotransplant namentlich genannt.
Damit wird das „Mehraugenprinzip“ umgesetzt. Es war bei einem Spitzengespräch zwischen Vertretern von Bund, Ländern und den maßgeblichen Akteuren der Transplantationsmedizin im Bundesgesundheitsministerium Ende August vereinbart worden, nachdem gravierende, zum Teil offenbar absichtliche Verstöße gegen Richtlinien zur Organtransplantation festgestellt worden waren. Als Folge der Verstöße rückten Patienten auf der Warteliste nach vorn. In der Vergangenheit hatte es sich teilweise als schwierig erwiesen, bei Verstößen gegen Richtlinien die Verantwortlichen festzustellen.
„Der Hinweis, wer was macht und wer welche Entscheidungen getroffen hat, fehlt oft in Akten, die nicht elektronisch geführt sind“, sagte Hans Lilie von der Universität Halle gestern in der Süddeutschen Zeitung. Lilie ist Vorsitzender der Ständigen Kommission Organtransplantation bei der BÄK. Mit der neuen Regelung werden die Verantwortlichen klar festgelegt. Sie sind auch Ansprechpartner für Eurotransplant, der Allokationsstelle für postmortale Organe.
Richtlinien zur Organtransplantation gem. § 16 Abs. 1 S. 1 Nrn. 2 u. 5 TPG
Bekanntmachungen Der Vorstand der Bundesärztekammer hat in seiner Sitzung vom 18.–19. Okt. 2012 auf Empfehlung der Ständigen Kommission Organtransplantation Folgendes beschlossen
Außerdem müssen Ärzte, die für die Entscheidung verantwortlich sind, ob ein eingeschränkt vermittelbares Organ akzeptiert wird und für welchen Patienten, ihre Entscheidung der Transplantationskonferenz mitteilen. Bei solchen Organen haben Zentren einen größeren Einfluss auf die Zuteilung als bei anderen Organkategorien. Die Richtlinienänderungen sind in der aktuellen Ausgabe des Deutschen Ärzteblattes Heft 45 (S. A 2267-8) veröffentlicht und treten im Dezember in Kraft. © nsi/aerzteblatt.de

Nachrichten zum Thema


Kommentare
Die Kommentarfunktion steht zur Zeit nicht zur Verfügung.