Ärzteschaft
Ambulante spezialfachärztliche Versorgung: Umsetzung regional uneinheitlich
Montag, 12. November 2012
München – Der Bundesverband spezialfachärztliche Versorgung hat nach einer Umfrage auf ein uneinheitliches Vorgehen der Bundesländer bei der Übergangsregelung für die ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV) hingewiesen.
Bis zu Neufassung des Paragraphen 116b des Fünften Sozialgesetzbuches Anfang 2012 konnten Krankenhäuser unter bestimmten Voraussetzungen eine Genehmigung für ambulante Leistungen für schwere oder seltene Erkrankungen erhalten. Mit der Einführung der ASV müssen die Krankenhäuser neue Anträge stellen. Die genaue Umsetzung ist durch das jeweilig zuständige Landesministerium zu regeln – das Gesetz lässt hier einen zeitlichen Spielraum von bis zu zwei Jahren.
Der Verband hatte in den vergangenen Monaten alle Landesgesundheitsministerien nach der Umsetzung der ASV befragt. Die meisten Ministerien gaben an, dass dazu noch keine konkreten Planungen bestünden. Man werde sich damit erst nach Inkrafttreten einer entsprechenden Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses befassen.
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Brandenburg hingegen antwortete, die Übergangsfrist nicht einschränken zu wollen, so dass Krankenhäuser weitere zwei Jahre auf Basis der Genehmigung nach der alten Rechtslage arbeiten können. Das andere Extrem bildet laut der Umfrage Sachsen-Anhalt, dessen Ministerium beabsichtige, die wenigen bestehenden Genehmigungen ohne Übergangsphase zu entziehen.
„In der Übergangsphase kann dies zu sehr unterschiedlichen Wettbewerbsvoraussetzungen für Krankenhäuser und Vertragsärzte in der ASV führen“, sagte der Verbandsvorsitzende Axel Munte. Er wies darauf hin, dass Krankenhausgenehmigungen nach altem Recht voraussichtlich umfangreicher seien als die neuen ASV-Genehmigungen. „Eine bessere Abstimmung der Länder ist daher dringend nötig. Nur dann kann es einen fairen, an den Patienteninteressen ausgerichteten Wettbewerb […] geben“, sagte der Verbandsvize Wolfgang Abenhardt. © hil/aerzteblatt.de

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