Politik
Bundesarbeitsgericht lockert Streikverbot in der Kirche
Dienstag, 20. November 2012
Erfurt – Auch Mitarbeiter in kirchlichen Einrichtungen haben unter bestimmten Umständen ein Recht auf Streik. Das entschied das Bundesarbeitsgericht am Dienstag in Erfurt. Die Richter machten in ihrem Urteil zur Bedingung, dass die auf dem „Dritten Weg“ getroffenen Vereinbarungen verbindlich sind und die Gewerkschaften an den Verhandlungen beteiligt werden. Ansonsten dürfe zu Streiks aufgerufen werden. Die evangelische Kirche hatten den Gewerkschaften Verdi und Marburger Bund verbieten wollen, in Einrichtungen der Diakonie zu Streiks aufzurufen. (Az: 1 AZR 179/11 und 1 AZR 611/11)
Streitparteien zufrieden
Der Präsident der Diakonie Deutschland, Johannes Stockmeier, zeigte sich erfreut, dass das Gericht in diesem Umfang den sogenannten Dritten Weg bestätigt habe. „Das Gericht hat noch Dinge angesprochen, die wir weiterentwickeln werden." Es sei kein Fenster zum Streik aufgemacht worden. Dies sei in Kirche und Diakonie weiter ausgeschlossen. Momentan sehe er keine Veranlassung für einen Gang zum Bundesverfassungsgericht nach Karlsruhe. Zugleich bot er Verdi eine Zusammenarbeit an.
Verdi-Chef Frank Bsirske zeigte sich ebenfalls zufrieden: „Es ist ein guter Tag für die 1,3 Millionen Arbeitnehmer", sagte er. Er wertete das Urteil als „Aufruf zur Zusammenarbeit". Man brauche einen gemeinsamen Tarifvertrag für die Branche. Es sei ein klares Signal an die Diakonie, ihre Weigerungshaltung gegenüber Tarifverhandlungen aufzugeben.
Seiner Meinung nach sind die Ergebnisse des Dritten Weges „nicht verbindlich". Es seien lediglich Empfehlungen. Damit sei die Situation gegeben, dass „wir Tarifverhandlungen einfordern werden, und wenn es möglich ist, auch einen Arbeitskampf durchführen". Weiter sagte er, dass Verdi Verhandlungen mit der gesamten Wohlfahrtsbranche anstrebe. Der Dritter Weg sieht eine Lösung von Konflikten im Arbeitsrecht durch Konsens vor.
Im Vorfeld hatten Vertreter der Gewerkschaften vor dem Bundesarbeitsgericht ihre Forderung nach einem Streikrecht in kirchlichen Einrichtungen bekräftigt. Es gehe schließlich nicht um die Verkürzung der Morgenandacht, sondern um die arbeitsvertragliche Gerechtigkeit, sagte Verdi-Anwalt Henner Wolter in der Verhandlung heute in Erfurt. Das Streikrecht für Mitarbeiter von Diakonie und Caritas sei notwendiges und zwingendes Mittel der Koalitionsfreiheit, weil sonst nichts anderes als „kollektives Betteln“ übrigbleibe.
Die Beeinträchtigung der im Grundgesetz gewährleisteten Koalitionsfreiheit sei bei einem Streikverbot „wesentlich höher“ als die Nachteile, die die Kirche hinnehmen müsse, wenn gestreikt werde, sagte der Verdi-Anwalt.
Die Kirche plädierte in dem Prozess hingegen weiter für ihr Modell der einvernehmlichen Konfliktlösung ohne Streik und Aussperrung. Es müsse ein Ausgleich gefunden werden, bei denen beide Positionen möglichst wenig eingeschränkt würden, sagte Kirchen-Anwalt Christian von Tiling. Er schlug vor, Tarifkonflikte mit einer verbindlichen Schlichtung durch einen neutralen und objektiven Schlichter zu lösen. Dem Arbeitnehmer entstünde dadurch auch kein Schaden, weil als Schlichtungsperson jemand ausgesucht werde, der keine Verbindung zur Kirche habe.
Die Gewerkschaften wiesen ebenfalls die Möglichkeit zurück, sie in Tarifverhandlungen ohne Streikrecht einzubeziehen. Dies sei nicht ausreichend. Anwalt Wolter verwies darauf, dass ein Streik nicht religionsfeindlich sei und den Verkündungsauftrag der Kirche nicht berühre. Zudem sei das Streikrecht gesetzlich und vertraglich zum Beispiel durch die Friedenspflicht oder auch Notdienstvereinbarungen geregelt. Außerdem stelle es auch nur die Ultima Ratio dar.
Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts ist auch nach dem Urteil noch lange nicht das letzte Wort in dem Streit gesprochen. „Möglicherweise endet die Wegstrecke nicht in Erfurt oder Karlsruhe, sondern in Straßburg“, sagte Gerichtspräsidentin Ingrid Schmidt. Das Urteil werde zumindest eine „richtungsweisende Zwischenetappe“ sein.
Vertreter beider Seiten hatten angekündigt, bei einer Niederlage in Erfurt vor das Bundesverfassungsgericht zu ziehen. Danach wäre eine Klage vor dem Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg der nächste Schritt. Denn beim EGMR können auch nicht-staatliche Organisationen mit einer Individualbeschwerde gegen die Bundesrepublik Deutschland - beziehungsweise gegen deren höchste Gerichte - vorgehen.
Hintergrund des aktuellen Rechtsstreits sind Warnstreiks, die Verdi und der Marburger Bund in den Jahren 2009 und 2010 in den Bundesländern Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen und Hamburg organisierten. Vor dem Landesarbeitsgericht Hamm und dem Arbeitsgericht Hamburg wurde Anfang 2011 die Klagen der evangelischen Kirche abgewiesen.
Nach Ansicht der Hammer Richter „rechtfertigt das verfassungsrechtlich verbürgte Selbstbestimmungsrecht der Kirchen jedenfalls keinen vollständigen Ausschluss von Arbeitskampfmaßnahmen im Bereich kirchlicher Einrichtungen“. Auch sei der Dritte Weg nicht geeignet, „der Arbeitnehmerseite vergleichbare Chancen zur Durchsetzung ihrer Forderungen zu vermitteln“, wie sie außerhalb der Kirche mit Tarifvertrag und Arbeitskampf zur Verfügung stünden. © dapd/aerzteblatt.de

Nachrichten zum Thema

Kommentare
Die Kommentarfunktion steht zur Zeit nicht zur Verfügung.