Ärzteschaft
Kirchliche Krankenhäuser: „Streiks können durchaus legitimiert sein“
Donnerstag, 22. November 2012
Erfurt/Berlin – Caritas und Diakonie dürfen weiterhin selbst bestimmen, wie sie in ihren Einrichtungen die Arbeitsbedingungen regeln. Dies gilt aber nur, soweit die Gewerkschaften organisatorisch über die Arbeitsrechtlichen Kommissionen in dieses Verfahren eingebunden sind und das Verhandlungsergebnis für die Dienstgeberseite als Mindestarbeitsbedingung verbindlich ist. Das hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt entschieden.
Fünf Fragen an Rudolf Henke, den 1. Vorsitzenden der Ärztegewerkschaft Marburger Bund
DÄ: Herr Henke, die Berichterstattung über die beiden Bundesarbeitsgerichtsurteile war teilweise verwirrend. Wer profitiert denn nun von der Rechtssprechung? Die kirchlichen Arbeitgebern oder doch die Gewerkschaften?
Henke: Die Revisionsklagen der kirchlichen Arbeitgeber sind zurückgewiesen worden. Das hatte aber eher verfahrensrechtliche als prinzipielle Gründe. In der Grundsatzfrage, ob Streiks in kirchlichen Einrichtungen zulässig sind, hat das Gericht ausdrücklich anerkannt, dass der Dritte Weg richtig beschritten Arbeitskämpfe ausschließen kann. Das Bundesarbeitsgericht hat eine Güterabwägung zwischen verschiedenen Grundrechtspositionen getroffen und dabei das kirchliche Selbstbestimmungsrecht ausdrücklich anerkannt und zugleich eine bessere gewerkschaftliche Beteiligung angemahnt. Jetzt warten wir auf die schriftliche Urteilsbegründung.
DÄ: Inwiefern ist der Marburger Bund konkret von den Urteilen betroffen?
Henke: Die Klage gegen unseren Hamburger Landesverband, der Ende August 2009 einen Warnstreik in einem diakonischen Krankenhaus durchgeführt hat, wurde zurückgewiesen. Der Streik war rechtmäßig, weil das Arbeitsgericht Hamburg ihn erlaubt hatte. Das BAG hat aber auch klargestellt, dass Streiks zukünftig unterbleiben müssen, wenn Tarifverhandlungen im Rahmen des Tarifvertragssystems der vormals Nordelbischen Kirche stattfinden.
DÄ: Ärztestreiks an kirchlichen Krankenhäusern wird es auch in Zukunft nicht geben, oder?
Henke: Das hängt davon ab, wie sich die kirchlichen Arbeitgeber verhalten und ob sie die vom Gericht genannten Voraussetzungen erfüllen, die ein Streikverbot unter den Bedingungen des Dritten Weges begründen. Wenn Gewerkschaften keine adäquate Beteiligung erfahren und die Arbeitgeber die verbindlichen Vorgaben des Dritten Weges ad absurdum führen, können Streiks durchaus legitimiert sein.
DÄ: Sie persönlich gehörten früher selbst als Mitarbeitervertreter einer Arbeitsrechtlichen Kommission der Caritas an. Wie beurteilen Sie diesen „Dritten Weg“ der Arbeitsrechtssetzung?
Henke: Die Kirchen können sich in Selbstbestimmung für den Dritten Weg entscheiden. Dann müssen sie sich daran messen lassen, ob sie wirklich eine glaubwürdige Alternative zu weltlichen Tarifverhandlungen bieten. Diakonie und Caritas sollten die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts nicht als Freibrief betrachten. Sie werden ihre Sonderrolle einbüßen, wenn sie den selbst gesetzten Ansprüchen an ein Regelungsverfahren, das auf dem christlichen Glaubensbekenntnis beruht, nicht gerecht werden. Wo im kirchlichen Krankenhaus betriebswirtschaftliche Eigengesetze übermächtig in den Vordergrund treten und das Christliche verdrängen, lässt sich das kirchliche Privileg nicht mehr wirksam vertreten.
DÄ: Ist dieser Sonderweg für die Kirchen noch zeitgemäß?
Henke: Das hängt davon ab, wie sie den Dritten Weg weiterentwickeln. Die Beteiligungsrechte der Gewerkschaften sind zu wahren. Irgendwann müssen die kirchlichen Krankenhausarbeitgeber die Frage beantworten, ob sie unter den heutigen ökonomischen Rahmenbedingungen noch einen Sonderweg beschreiten können. Wir stehen jedenfalls für Tarifverhandlungen in Partnerschaft jederzeit bereit. © JF/aerzteblatt.de

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