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Politik

Gericht: Kassenbeiträge für Millionen Versicherte nicht rechtswidrig

Mittwoch, 19. Dezember 2012

Kassel – Deutschlands Krankenkassen können in einer jahrelang streitigen Rechtsfrage aufatmen. Denn die Vorschriften, nach denen sie seit 2009 die Beiträge ihrer rund fünf Millionen freiwillig gesetzlich versicherten Mitglieder bemessen, sind nicht grundsätzlich zu beanstanden. Das hat das Bundessozialgericht in Kassel am Mittwoch mit einem Urteil klargestellt.

Allerdings bemängelte der 12. Senat, wie die Beiträge für freiwillig versicherte Sozialhilfe-Empfänger berechnet werden, die in Heimen leben. Nach den Vorgaben, die die Richter in ihre Urteilsbegründung skizzierten, müssten die Beiträge dieser Gruppe künftig niedriger bemessen werden. Den konkreten Fall, in dem ein Heimbewohner aus Südhessen die AOK Hessen verklagt hatte, verwies das Bundessozialgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht Wiesbaden zurück.

Der Mann hatte sich dagegen gewehrt, dass seine Krankenkassenbeiträge zum 1. Juli 2009 um 35 Euro auf rund 185 Euro im Monat erhöht worden waren. Tatsächlich zahlen muss diesen Beitrag nach Angaben des Kläger-Anwalts allerdings das zuständige Sozialamt. Entsprechend dürfte das Urteil des Bundesgerichtes von großem Interesse für die Kommunen sein.

Zu Unrecht Investitionskosten berücksichtigt
Arbeitnehmer und Arbeitgeber zahlen Krankenkassenbeiträge, die sich nach dem Arbeitseinkommen richten. Bei freiwillig versicherten Sozialhilfe-Empfängern in Heimen wird derzeit als Einkommen der 3,6-fache Sozialhilfesatz für einen Haushaltsvorstand angesetzt. Darauf erheben die Kassen dann einen ermäßigten Beitragssatz von 14,9 Prozent.

Die Kasseler Richter rügten nun, in der verwendeten Rechengröße seien auch Investitionskosten berücksichtigt, die die Heime auf ihre Bewohner umlegen. Das sei nicht zulässig. Nur Leistungen, die für den Lebensunterhalt der Betroffenen bestimmt sind, dürften in die Berechnung einbezogen werden.

Die Vorinstanz, das Sozialgericht Wiesbaden, hatte die Grundsätze zur Beitrags­bemessung der freiwilligen Kassenmitglieder insgesamt für rechtswidrig erachtet. Es vertrat die Auffassung, der Vorstand des Spitzenverbandes der Krankenkassen, der diese Regeln ursprünglich festgelegt hatte, sei dazu gar nicht legitimiert gewesen.

Wäre das Bundessozialgericht dieser Argumentation gefolgt, hätte das Urteil vom Mittwoch auch Auswirkungen auf die Beiträge von freiwillig gesetzlich versicherten Selbstständigen, Beamten oder gut verdienenden Arbeitnehmern gehabt. ( Az: B 12 KR 20/11 R ) © dapd/aerzteblatt.de

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