Politik
Pflegereform tritt in Kraft
Freitag, 28. Dezember 2012
Köln – Mehr Geld für Demenzkranke und höhere Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung: Das sind die wichtigsten Änderungen im Bereich Pflege, die zum 1. Januar 2013 in Kraft treten. Sie sind Bestandteil des Pflegeneuausrichtungsgesetzes (PNG).
Hier ein Überblick:
Beiträge
Der Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegeversicherung steigt von 1,95 auf 2,05 Prozent. Für Kinderlose erhöht er sich von 2,2 auf 2,3 Prozent. Mit den Mehreinnahmen sollen neue Leistungen für Demenzkranke finanziert werden.
Demenzkranke
Die Leistungen der Pflegeversicherung für Menschen mit „erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz“ werden verbessert – allerdings nur für die, die ambulant versorgt werden. In der vollstationären Pflege bleiben die Pflegesätze unverändert.
Demenzkranke, die bisher keine Pflegestufe haben, können ab sofort Pflegegeld oder Pflegesachleistungen beantragen. Sie bekommen die Pflegestufe 0. Werden sie von Angehörigen versorgt, gibt es 120 Euro. Für die Versorgung durch einen Pflegedienst stehen 225 Euro bereit. Demenzkranke, die bereits Pflegestufe I oder II haben, bekommen künftig einen höheren Satz. In Pflegestufe III ändert sich nichts. (siehe Tabelle).
Das zusätzliche Geld für Demenzkranke gibt es nicht automatisch. Es muss bei der Pflegekasse beantragt werden. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) prüft den Anspruch.
Schon vor dem PNG gab es die Möglichkeit für Pflegebedürftige mit „erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf“ bis zu 200 Euro monatlich für ergänzende Leistungen zu beantragen. Das sind zum Beispiel niedrigschwellige Betreuungsangebote – also etwa Gruppen für Demenzkranke. Diese Leistungen gibt es weiterhin.
Ärztliche Versorgung in Heimen
Die medizinische Versorgung in Heimen soll verbessert werden. Die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) sind zur Vermittlung eines Kooperationsvertrages zwischen einem Pflegeheim und einem Arzt verpflichtet, wenn das Pflegeheim einen entsprechenden Antrag gestellt hat.
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband sollen bis spätestens zum 30. September 2013 „Anforderungen an eine ärztliche und pflegerische Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen“ festlegen. Auf dieser Grundlage können die KVen mit den Landesverbänden der Krankenkassen Zuschläge vereinbaren – für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2015.
Die Zuschläge sollen Kooperationsverträge nach § 119 b SGB V und die „kooperative und koordinierte ärztliche und pflegerische Versorgung“ in Heimen fördern. Die Maßnahmen sollen evaluiert werden. Durch die bessere ärztliche Betreuung in Heimen entstehen geschätzte Mehrkosten von 77 Millionen Euro jährlich. Dem stehen Einsparungen durch weniger Krankenhauseinweisungen in einer Größenordnung von 120 Millionen Euro gegenüber. So steht es in der Gesetzesbegründung.
Auf eine bessere Versorgung zielte schon die Pflegereform im Jahr 2008 ab. Pflegeheime und Ärzte sollten stärker kooperieren und dazu Verträge abschließen (§ 119 b SGB V). Die KVen sollten solche Verträge „anstreben“, wenn ein Heim einen entsprechenden Antrag stellt. Davon haben aber nur wenige Einrichtungen Gebrauch gemacht.
Auch die zahnärztliche Versorgung soll mit dem PNG verbessert werden. Zahnärzte sollen mit den Heimen Kooperationen eingehen. Bei ihnen soll die Vergütung von Behandlungen im Rahmen solcher Kooperationen über eine neue Leistung im einheitlichen Bewertungsmaßstab für Zahnärzte erfolgen. Bereits im GKV-Versorgungsstrukturgesetz ist außerdem eine neue Position für die aufsuchende zahnärztliche Betreuung vorgesehen.
Private Vorsorge
Private Vorsorge im Bereich Pflege wird gefördert. Unabhängig vom persönlichen Einkommen erhalten Versicherte künftig eine Zulage in Höhe von 60 Euro im Jahr, wenn sie eine freiwillige, private Pflege-Zusatzversicherung abschließen. Diese muss bestimmte Vorgaben erfüllen.
Pflegeberatung
Die Pflegeberatung soll mit dem PNG verbessert werden. Die Pflegekassen müssen die Versicherten in verständlicher Form über die Angebote und Leistungen informieren. Sie müssen außerdem Antragstellern innerhalb von zwei Wochen einen Beratungstermin anbieten.
Bereits seit 2009 gibt es einen Rechtsanspruch auf Pflegeberatung (§ 7 a SGB XI). Pflegebedürftige und Angehörige können sie telefonisch oder persönlich in Anspruch nehmen. Informationen dazu erteilt die zuständige Pflegekasse.
Der Verband der privaten Krankenversicherung hat die „Compass-Pflegeberatung“ gegründet. Informationen gibt es im Internet (www.compass-pflegeberatung.de) und über eine bundesweit einheitliche Rufnummer (0800/1018800).
Neue Regeln für die Begutachtung
Wenn innerhalb von vier Wochen keine Begutachtung von Pflegebedürftigen erfolgt, werden die Pflegekassen dazu verpflichtet, dem Versicherten mindestens drei Gutachter zur Auswahl zu benennen. So kann eine Begutachtung auch ohne den MDK erfolgen.
Verhaltenskodex des MDK
Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen wird verpflichtet, für die Medizinischen Dienste verbindliche Servicegrundsätze zu erlassen. So soll ein angemessener und respektvoller Umgang sichergestellt werden. Der Antragsteller hat Anspruch darauf, das MDK-Gutachten zugesandt zu bekommen. Automatisch soll überprüft werden, ob eine Rehabilitationsmaßnahme angezeigt ist.
Pflege-WGs
Die Pflege in Wohngemeinschaften wird durch das PNG gefördert. Pflegebedürftige erhalten unter bestimmten Voraussetzungen 200 Euro im Monat zusätzlich für die eigenverantwortliche Organisation der Pflege, also wenn eine Hilfskraft angestellt wird.
Außerdem gibt es finanzielle Anreize zur Gründung einer Pflege-WG. Für die altersgerechte Umgestaltung der Wohnung können Pflegebedürftige einmalig einen Betrag von 2.500 Euro erhalten – maximal 10.000 Euro pro WG. Es handelt sich allerdings um ein zeitlich befristetes Programm, das mit 30 Millionen Euro für höchstens 3.000 Wohngemeinschaften reicht.
Altersgerechter Wohnungsumbau
Auch schon vor dem PNG konnten die Pflegekassen Zuschüsse für Veränderungen des häuslichen Umfeldes gewähren, pro Maßnahme maximal 2.557 Euro. Diese wurde bisher nur einmal gefördert, auch wenn sie mehreren Pflegebedürftigen zugutekam. Ab sofort kann der Zuschuss bis zu viermal 2.557 Euro betragen, also 10.228, wenn mehrere Pflegebedürftige zusammenwohnen. © BH/aerzteblatt.de

Pflegereform tritt in Kraft
und somit über SGB V (Krankenversicherung) fínanziert werden müssten!
- Altersgerechter Wohnungsumbau. Der weitaus überwiegende Teil der pflegebedürftigen Menschen möchte in der gwohnten Umgebung verbleiben, so z.B. in schuldenfreiem Eigentum. Die sog. "Umkehrhypothek" kann bei den zurzeit niedrigen ZInsen sowohl zur Finanzierung der Pflege- als auch der Wohnungsanpassungskosten Verwendung finden.
Hans-Dieter Falkenberg
falkenberg@pghc.de

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