NewsPolitikPflegereform tritt in Kraft
Als E-Mail versenden...
Auf facebook teilen...
Twittern...
Drucken...

Politik

Pflegereform tritt in Kraft

Freitag, 28. Dezember 2012

Köln – Mehr Geld für Demenzkranke und höhere Beiträge zur gesetzlichen Pflegever­sicherung: Das sind die wichtigsten Änderungen im Bereich Pflege, die zum 1. Januar 2013 in Kraft treten. Sie sind Bestandteil des Pflegeneuausrichtungsgesetzes (PNG).

Hier ein Überblick:

Beiträge
Der Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegeversicherung steigt von 1,95 auf 2,05 Prozent. Für Kinderlose erhöht er sich von 2,2 auf 2,3 Prozent. Mit den Mehreinnahmen sollen neue Leistungen für Demenzkranke finanziert werden.

Demenzkranke
Die Leistungen der Pflegeversicherung für Menschen mit „erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz“ werden verbessert – allerdings nur für die, die ambulant versorgt werden. In der  vollstationären Pflege bleiben die Pflegesätze unverändert.

Demenzkranke, die bisher keine Pflegestufe haben, können ab sofort Pflegegeld oder Pflegesachleistungen beantragen. Sie bekommen die Pflegestufe 0. Werden sie von Angehörigen versorgt, gibt es 120 Euro. Für die Versorgung durch einen Pflegedienst stehen 225 Euro bereit. Demenzkranke, die bereits Pflegestufe I oder II haben, bekommen künftig einen höheren Satz. In Pflegestufe III ändert sich nichts. (siehe Tabelle).

Das zusätzliche Geld für Demenzkranke gibt es nicht automatisch. Es muss bei der Pflegekasse beantragt werden. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) prüft den Anspruch. 

Schon vor dem PNG gab es die Möglichkeit für Pflegebedürftige mit „erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf“ bis zu 200 Euro monatlich für ergänzende Leistungen zu beantragen. Das sind zum Beispiel niedrig­schwellige Betreuungsangebote – also etwa Gruppen für Demenzkranke. Diese Leistungen gibt es weiterhin.   

Ärztliche Versorgung in Heimen
Die medizinische Versorgung in Heimen soll verbessert werden. Die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) sind zur Vermittlung eines Kooperationsvertrages zwischen einem Pflegeheim und einem Arzt  verpflichtet, wenn das Pflegeheim einen entsprechenden Antrag gestellt hat.

Die Kassenärztliche Bundesver­einigung und der GKV-Spitzenverband sollen bis spätes­tens zum 30. September 2013 „Anfor­derungen an eine ärztliche und pflegerische Versor­gung von pflegebedürftigen Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen“ festlegen. Auf dieser Grundlage können die KVen mit den Landesverbänden der Krankenkassen Zuschläge vereinbaren – für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2015.

Die Zuschläge sollen Kooperationsverträge nach § 119 b SGB V und die „kooperative und koordinierte ärztliche und pflegerische Versorgung“ in Heimen fördern. Die Maßnah­men sollen evaluiert werden. Durch die bessere ärztliche Betreuung in Heimen entstehen geschätzte Mehrkosten von 77 Millionen Euro jährlich. Dem stehen Einsparungen durch weniger Krankenhauseinweisungen in einer Größenordnung von 120 Millionen Euro gegenüber. So steht es in der Gesetzesbegründung.

Auf eine bessere Versorgung zielte schon die Pflegereform im Jahr 2008 ab. Pflege­heime und Ärzte sollten stärker kooperieren und dazu Verträge abschließen (§ 119 b SGB V). Die KVen sollten solche Verträge „anstreben“, wenn ein Heim einen entsprechenden Antrag stellt. Davon haben aber nur wenige Einrichtungen Gebrauch gemacht.

Auch die zahnärztliche Versorgung soll mit dem PNG verbessert werden. Zahnärzte sollen mit den Heimen Kooperationen eingehen. Bei ihnen soll die Vergütung von Behandlungen im Rahmen solcher Kooperationen über eine neue Leistung im  einheit­lichen Bewertungsmaßstab für Zahnärzte erfolgen. Bereits im GKV-Versorgungs­strukturgesetz ist außerdem eine neue Position für die aufsuchende zahnärztliche Betreuung vorgesehen.   

Private Vorsorge
Private Vorsorge im Bereich Pflege wird gefördert. Unabhängig vom persönlichen Einkommen erhalten Versicherte künftig eine Zulage in Höhe von 60 Euro im Jahr, wenn sie eine freiwillige, private Pflege-Zusatzversicherung abschließen. Diese muss bestimmte Vorgaben erfüllen. 

Pflegeberatung
Die Pflegeberatung soll mit dem PNG verbessert werden. Die Pflegekassen müssen die Versicherten in verständlicher Form über die Angebote und Leistungen informieren. Sie müssen außerdem Antragstellern innerhalb von zwei Wochen einen Beratungstermin anbieten.

Bereits seit 2009 gibt es einen Rechtsanspruch auf Pflegeberatung (§ 7 a SGB XI). Pflegebedürftige und Angehörige können sie telefonisch oder persönlich in Anspruch nehmen. Informationen dazu erteilt die zuständige Pflegekasse.

Der Verband der privaten Krankenversicherung hat die „Compass-Pflegeberatung“ gegründet. Informationen gibt es im Internet (www.compass-pflegeberatung.de) und über eine bundesweit einheitliche Rufnummer (0800/1018800).

Neue Regeln für die Begutachtung
Wenn innerhalb von vier Wochen keine Begutachtung von Pflegebedürftigen erfolgt, werden die Pflegekassen dazu verpflichtet, dem Versicherten mindestens drei Gutachter zur Auswahl zu benennen. So kann eine Begutachtung auch ohne den MDK erfolgen.

Verhaltenskodex des MDK
Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen wird verpflichtet, für die Medizinischen Dienste verbindliche Servicegrundsätze zu erlassen. So soll ein angemessener und respektvoller Umgang sichergestellt werden. Der Antragsteller hat  Anspruch darauf, das MDK-Gutachten zugesandt zu bekommen. Automatisch soll überprüft werden, ob eine Rehabilitationsmaßnahme angezeigt ist.  

Pflege-WGs
Die Pflege in Wohngemeinschaften wird durch das PNG gefördert. Pflegebedürftige erhalten unter bestimmten Voraussetzungen 200 Euro im Monat zusätzlich für die eigenverantwortliche Organisation der Pflege, also wenn eine Hilfskraft angestellt wird.

Außerdem gibt es finanzielle Anreize zur Gründung einer Pflege-WG. Für die alters­gerechte Umgestaltung der Wohnung können Pflegebedürftige einmalig einen Betrag von 2.500 Euro erhalten – maximal 10.000 Euro pro WG. Es handelt sich allerdings um ein zeitlich befristetes Programm, das mit 30 Millionen Euro für höchstens 3.000 Wohngemeinschaften reicht.   

Altersgerechter Wohnungsumbau
Auch schon vor dem PNG konnten die Pflegekassen Zuschüsse für Veränderungen des häuslichen Umfeldes gewähren, pro Maßnahme maximal 2.557 Euro. Diese wurde bisher nur einmal gefördert,  auch wenn sie mehreren Pflegebedürftigen zugutekam. Ab sofort kann der Zuschuss bis zu viermal 2.557 Euro betragen, also 10.228, wenn mehrere Pflegebedürftige zusammenwohnen. © BH/aerzteblatt.de

Kommentare

Die Kommentarfunktion steht zur Zeit nicht zur Verfügung.
Avatar #92214
H.-D. Falkenberg
am Freitag, 4. Januar 2013, 20:25

Pflegereform tritt in Kraft

- Ärztliche Versorgung in Heimen. Danach ist es ein Geschäft für die Krankenkassen (./. 77 Mio, + 120 Mio). In einem Gutachten aus dem Jahr 1992 (?) wird jedoch dargestellt, dass ca. 12 bis 16 % der pflegerischen Leistungen in Pflegeheimen als "ärztliche Hilfeleistungen" anzusehen sind
und somit über SGB V (Krankenversicherung) fínanziert werden müssten!
- Altersgerechter Wohnungsumbau. Der weitaus überwiegende Teil der pflegebedürftigen Menschen möchte in der gwohnten Umgebung verbleiben, so z.B. in schuldenfreiem Eigentum. Die sog. "Umkehrhypothek" kann bei den zurzeit niedrigen ZInsen sowohl zur Finanzierung der Pflege- als auch der Wohnungsanpassungskosten Verwendung finden.
Hans-Dieter Falkenberg
falkenberg@pghc.de
LNS
LNS

Fachgebiet

Stellenangebote

    Weitere...

    Aktuelle Kommentare

    Archiv

    NEWSLETTER