Vermischtes
Gericht verlangt wissenschaftlichen Beleg bei Werbung für Gesundheit
Freitag, 18. Januar 2013
Koblenz – Wer bei einem Produkt mit gesundheitsfördernder Wirkung wirbt, muss diese wissenschaftlich belegen können. Das hat das Oberverwaltungsgericht Koblenz in einem heute veröffentlichten Urteil entschieden. Die Richter wiesen damit die Berufung eines Warenhauses zurück, dass seine Sandalen unter anderem damit bewarb, das Produkt „kann helfen, Cellulite vorzubeugen“. Dies hatte bereits das Landgericht Mainz verboten.
Auch die Koblenzer Richter begründeten, dass die Werbung irreführend sei, weil der wissenschaftliche Nachweis fehle. Wer mit gesundheitlichen Wirkungen von Produkten werbe, müsse besonders strenge Anforderungen an die Werbeaussagen erfüllen. (Aktenzeichen: 9U922/12, Urteil vom 10. Januar 2013). © dapd/aerzteblatt.de
