Ärzteschaft
Patientenverfügung und Organspendeerklärung: Orientierung für Konfliktsituationen
Dienstag, 19. März 2013
Berlin – Mit der zunehmenden Bedeutung vorsorglicher Willensbekundungen eines Patienten steigt auch die Wahrscheinlichkeit, dass sie im klinischen Alltag häufiger mit Organspendeerklärungen zusammentreffen. Das führt dann zu Fragen des Verhältnisses von Willensbekundung und Organspendeerklärung.
Während der Hirntoddiagnostik bis hin zur möglichen Realisierung einer eventuellen Organspende müssen beim potenziellen Spender intensivmedizinische Maßnahmen fortgeführt werden, um die Transplantationsfähigkeit der Organe zu erhalten. Wenn sich der Patient in einer Patientenverfügung gegen lebenserhaltende Maßnahmen ausgesprochen hat, scheint das diesen Maßnahmen zum Zwecke der Organspende zu widersprechen.
Der Präsident der Bundesärztekammer, Frank Ulrich Montgomery, sagte heute anlässlich der Vorstellung eines Arbeitspapiers zum Verhältnis von Patientenverfügung und Organspende, dass er keinen Widerspruch darin sieht, „wenn Menschen in einer Patientenverfügung lebensverlängernde Maßnahmen ausschließen und gleichzeitig ihre Organspendebereitschaft dokumentieren“.
Arbeitspapier zum Verhältnis von Patientenverfügung und Organspendeerklärung
Bekanntmachungen Vorwort Patientenverfügungen und andere vorsorgliche Willensbekundungen sind in den letzten Jahren verstärkt in den öffentlichen Fokus gerückt. Immer mehr Bürger verfassen solche Erklärungen.
Beide Erklärungen seien von dem Patienten verfasst worden und entscheidend für die Feststellung des Patientenwillens. Das von einem Expertenkreis aus Medizinern, Juristen und Ethikern erstellte Arbeitspapier gibt Ärzten Orientierung, wie sie mit diesen Konfliktsituationen umgehen können. So werden Fallkonstellationen diskutiert und aus rechtlicher und ethischer Sicht bewertet.
Bei einem vermuteten schon eingetretenen Hirntod halten die Experten den in der Patientenverfügung ausgedrückten Wunsch nach Therapiebegrenzung mit der Bereitschaft zur Organspende und der dafür erforderlichen kurzzeitigen Aufrechterhaltung der Vitalfunktionen zur Feststellung des Hirntodes für vereinbar. Eine isolierte Betrachtung der Patientenverfügung ohne Rücksicht auf die Organspendeerklärung würde dem Willen des Patienten nicht gerecht werden.
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Eine andere Situation sei gegeben, wenn die Ärzte vermuten, dass der Hirntod erst in wenigen Tagen eintreten werde. Eine Fortführung der intensivmedizinischen Maßnahmen würde den Sterbeprozess um den Zeitraum bis zum Eintritt des Hirntods verlängern. „Daher kann in diesen Fällen nicht schon aus der Organspendeerklärung des Patienten abgeleitet werden, dass er mit der Fortführung der intensivmedizinischen Maßnahmen einverstanden ist. Eine Entscheidung hierüber ist mit dem Patientenvertreter und den Angehörigen des Patienten zu suchen“, heißt es in dem Arbeitspapier.
Montgomery empfiehlt, Formulierungen in den Mustern für Patientenverfügungen und Organspendeausweisen zu ergänzen. Dafür sind in dem Arbeitspapier entsprechende Textbausteine bereitgestellt worden. © Kli/aerzteblatt.de

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