Ausland
Gericht: Auch chronische Krankheiten können Behinderung sein
Donnerstag, 11. April 2013
Luxemburg – Chronisch kranke Menschen können ihre Leiden künftig unter Umständen als Behinderung anerkennen lassen. Mit dem heute veröffentlichten Urteil des Europäischen Gerichtshof (EuGH) könnten beispielsweise Beschäftigte mit multipler Sklerose oder schmerzhaften Rückenleiden Anspruch auf kürzere Arbeitszeiten und weiteren Schutz geltend machen. Das Gericht erweiterte damit den für viele sozialrechtliche Entscheidungen wichtigen Begriff der Behinderung deutlich (Az. C-335/11 und C-337/11).
Die Leiterin der Antidiskriminierungsstelle des Bundes, Christine Lüders, bezeichnet das Urteil als „Meilenstein zur Verbesserung des Diskriminierungsschutzes von Menschen mit chronischen Krankheiten“. Erstmals sei höchstrichterlich klargestellt worden, dass auch chronische Krankheiten eine Behinderung sein können und insoweit vom Diskriminierungsschutz erfasst sind, erklärte sie.
Lüders zufolge ist das Urteil zudem ein Fingerzeig für den Gesetzgeber. Menschen mit chronischen Krankheiten würden hierzulande vom Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) bislang noch nicht geschützt. Dagegen zähle etwa England in seinem Gesetz ausdrücklich HIV, multiple Sklerose und Krebs auf.
Die Gesetze in Belgien, Finnland, Frankreich und anderen Staaten schützten vor Diskriminierungen wegen des Gesundheitszustands. Und in den Niederlanden und Rumänien würden chronische Krankheiten als eigenes Diskriminierungsmerkmal genannt.
Die Entscheidung des EuGH erging auf zwei Klagen aus Dänemark. Das Gericht verdeutlicht in seinem Urteil, dass auch eine krankheitsbedingte dauerhafte Einschränkung vom Diskriminierungsschutz umfasst ist, wenn sie zu einem Hindernis für die volle Teilhabe am Berufsleben führt. Dazu zählen auch physische, geistige oder psychische Beeinträchtigungen aufgrund ärztlich diagnostizierter heilbarer oder unheilbarer Krankheiten. © afp/aerzteblatt.de
