Vermischtes
Mutter-Kind-Kuren sind kein Urlaub
Mittwoch, 5. Juni 2013
Berlin – Erwerbstätige Mütter müssen für eine Mütter- oder eine Mutter-Kind-Kur keinen Urlaub nehmen. Darauf weist das Müttergenesungswerk heute in Berlin hin. „Eine Kurmaßnahme darf nicht auf die Urlaubstage angerechnet werden“, erklärte Anne Schilling, Geschäftsführerin des Müttergenesungswerkes. Allerdings sollten die Mütter ihren Arbeitgeber frühestmöglich über die Kur informieren.
„Wenn schulpflichtige Kinder ihre Mutter in die Maßnahme begleiten, sind sie von der Schule für diese Zeit freizustellen, da es sich um die Wahrnehmung einer medizinischen Maßnahme handelt“, so Schilling weiter. Sie empfiehlt Antragstellerinnen, sich für das Procedere an eine von rund 1.300 Beratungsstellen der Wohlfahrtsverbände zu wenden. Die Unterstützung dort ist unentgeltlich.
Klinikwunsch im Kurantrag nennen
Laut dem Müttergenesungswerk sollten Frauen in dem Antrag auch ihren Klinikwunsch nennen und diesen begründen. „Zu berücksichtigen sind vor allem die persönliche Lebenssituation mit allen Erfordernissen aus medizinischer Sicht und beispielsweise Therapieangeboten oder Schwerpunkten der Klinik, Besonderheiten im Kinderbetreuungsbedarf, die Entfernung zum Wohnort, das Vertrauen in die Einrichtung, religiöse und weltanschauliche Bedürfnisse“, so Schilling. © hil/aerzteblatt.de

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