Politik
Bundestag: Präventionsgesetz und Regelungen zur Korruption beschlossen
Freitag, 28. Juni 2013
Berlin – Ohne Aussprache beschloss der Bundestag am späten Donnerstagabend (23.45 Uhr) mit der Regierungsmehrheit von CDU/CSU und FDP das Gesetz zur Förderung der Prävention. Darin werden die Krankenkassen unter anderem dazu verpflichtet, ihre Ausgaben für die Prävention mehr als zu verdoppeln. Dadurch kommen auf die Kassen jährliche Mehrausgaben von bis zu 240 Millionen Euro zu. Mit dem Gesetz soll insbesondere die Prävention bei Kindern und Jugendlichen ausgebaut und Versicherten mit besonderen Gesundheitsrisiken der Zugang zu Primärpräventions- und Vorsorgeleistungen erleichtert werden.
Die Rahmenbedingungen für die betriebliche Gesundheitsförderung sollen verbessert werden. Der GKV-Spitzenverband soll einheitliche Verfahren zur Qualitätssicherung, Zertifizierung und Evaluation von Leistungsangeboten festlegen. Das Aufgabenspektrum der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) wird erweitert.
Den niedergelassenen Ärzten wird eine größere Verantwortung im Rahmen einer primärpräventiven Gesundheitsuntersuchung zugewiesen. Versicherte sollen nunmehr einen Anspruch haben „auf alters- und zielgruppengerechte ärztliche Gesundheitsuntersuchungen zur Erfassung und Bewertung gesundheitlicher Risiken und Belastungen, zur Früherkennung von bevölkerungsmedizinisch bedeutsamen Krankheiten und eine darauf abgestimmte präventionsorientierte Beratung“.
Die daraus abgeleiteten ärztlichen Präventionsempfehlungen in Form einer ärztlichen Bescheinigung sollen für die Krankenkassen eine Grundlage für die Gewährung von Leistungen sein. Die Opposition lehnt das Präventionsgesetz ab und kündigte eine Blockade durch den rot-grün dominierten Bundesrat an. Dieser wird sich voraussichtlich am 20. September, also zwei Tage vor der Bundestagswahl, mit dem Gesetz zur Förderung der Prävention befassen.
Verschärfte Korruptionsregelungen
Gemeinsam mit dem Präventionsgesetz stimmte der Bundestag verschärften „Regelungen zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen“ im Sozialgesetzbuch zu. Dort ist nun ein Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe für Korruption im Gesundheitswesen vorgesehen.
Wörtlich heißt es dort: „Leistungserbringer und ihre Angestellten oder Beauftragten dürfen keine Entgelte oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteile für sich oder Dritte als Gegenleistung dafür fordern, sich versprechen lassen oder annehmen, dass sie andere Leistungserbringer oder Dritte bei der Verordnung von Leistungen, der Zuweisung an Leistungserbringer, der Abgabe von Mitteln oder der sonstigen Veranlassung von Leistungen für die Untersuchung oder Behandlung von Versicherten nach diesem Buch in unangemessener unsachlicher Weise begünstigen oder bevorzugen.“
Auch diese Regelungen, insbesondere die Beschränkung auf den Bereich des Sozialgesetzbuchs, lehnt die Opposition als unzureichend ab und kündigte ein ablehnendes Votum im Bundesrat an.
© TG/aerzteblatt.de

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