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Politik

Patienten­entschädigung: Hamburg präsentiert Konzept für einen Härtefallfonds

Mittwoch, 28. August 2013

Hamburg – Um Opfern von medizinischen Behandlungsfehlern künftig schneller helfen zu können, hat sich Hamburgs Gesundheitssenatorin Cornelia Prüfer-Storcks (SPD) erneut für die Einführung eines Patientenentschädigungs- und -härtefallfonds  ausge­sprochen. Basis für den neuen Vorstoß sind ein von der Behörde für Gesundheit und Verbraucher­schutz in Auftrag gegebenes Gutachten und ein Entwurf für ein Bundes­gesetz durch die Bremer Rechtswissenschaftler Dieter Hart und Robert Francke.

Opfer von Behandlungsfehlern müssen oft jahrelang für eine Entschädigung kämpfen ­-  in vielen Fällen auch vergeblich. Denn oft gelingt es nicht mit ausreichender Sicherheit nachzuweisen, dass ein Behandlungsfehler ursächlich für einen Gesundheitsschaden ist. „Diese Lücke hat auch das vom Bundestag jüngst erlassene Patientenrechtegesetz nicht schließen können. Es ist gerade in diesem Punkt sehr weit hinter dem Notwendigen zurückgeblieben“, kritisierte Prüfer-Storcks.

Das vorgestellte Gutachten und der Gesetzesvorschlag sehen vor, eine bundes­mittel­bare Stiftung öffentlichen Rechts zu gründen, die über eine Entschädigungs- und eine Härtefallkommission den Betroffenen helfen soll. Im Vergleich mit bestehenden Verfahren könne der Fonds schnell und effektiv für eine Entschädigung und einen Härtefallaus­gleich bei Schäden durch medizinische Behandlungen im Krankenhaus sorgen, erklärte der Rechtsexperte Hart.

Hamburg regt Modellversuch für einen Härtefallfonds an

Köln – Als im Februar 2013 nach jahrelangen Diskussionen das Patientenrechtegesetz endlich in Kraft getreten war, schien das Thema erst einmal ad acta gelegt, die Erleichterung groß. Das Gesetz enthält jedoch keine Regelungen zu einem Entschädigungs- oder Härtefallfonds für Patienten.

Nach dem Konzept soll der Fonds dann eingreifen, wenn überwiegend wahrscheinlich Behandlungs- und Organisationsfehler oder unbekannte Komplikationen bei einem Eingriff zu einem erheblichen Schaden geführt haben. Hier soll auch die Belastung der Lebensführung der Betroffenen berücksichtigt werden. Der Entschädigungsfonds würde nur dann einspringen, wenn dem Betroffenen über herkömmliche haftungsrechtliche Ansprüche nicht geholfen werden kann, weil der

Behandlungsfehler und/oder der Zusammenhang mit dem erheblichen gesundheitlichen Schaden nicht mit der dafür ausreichenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden konnte. Die Entschädigungssumme soll in der Regel auf 100.000 Euro, im Ausnahmefall auf maximal 200.000 Euro begrenzt werden. Der Fonds wird auf Antrag der Betroffenen aktiv und muss innerhalb einer festzulegenden Frist entscheiden. Die Gutachter schla­gen vor, dass eine entsprechende Stiftung zunächst mit 100 Millionen Euro ausgestattet wird.

Der Fonds ist zunächst als Modellversuch geplant. Weil mit einer solchen Einrichtung „gesundheitspolitisches Neuland beschritten“ werde, solle der Fonds zunächst auf zehn Jahre befristet und wissenschaftlich evaluiert werden, erläuterte Gutachter Francke. Danach solle über die endgültige Struktur entschieden werden. © KBr/aerzteblatt.de

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