Ärzteschaft
Bundesmantelvertrag: Überweisungsregelung gilt nur für neu Ermächtigte
Montag, 28. Oktober 2013
Köln – Die neue Überweisungsregelung im Bundesmantelvertrag-Ärzte, die am 1. Oktober in Kraft trat, betrifft nur die Einrichtungen und Ärzte, die neu für die ambulante Versorgung ermächtigt werden. Das hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) heute klar gestellt. In diesem Punkt habe es Unklarheiten gegeben.
Paragraf 24, Absatz 2 im neuen Bundesmantelvertrag-Ärzte regelt, dass ermächtigte Ärzte und ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtungen nur dann Überweisungen ausstellen dürfen, wenn die Zulassungsausschüsse mit der Ermächtigung die Überweisungsbefugnis erteilen und die Leistungen festlegen, für die eine Überweisung ausgestellt werden darf.
Verwirrung entstand offenbar dadurch, dass Einrichtungen, die bereits vor dem 1. Oktober zur ambulanten Versorgung zugelassen wurden, jetzt von den Zulassungsausschüssen keine ausdrückliche Überweisungsbefugnis erhalten haben. Sie hätten schon nach bisheriger Rechtslage Patienten überweisen können, erklärte die KBV. Deshalb greife die Neuregelung für sie nicht. Auf diese Auslegung habe man sich mit dem Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenkassen geeinigt.
Dasselbe gelte für ermächtigte Ärzte in denjenigen Kassenärztlichen Vereinigungen, die bereits vor Inkrafttreten des neuen Bundesmantelvertrags akzeptiert hätten, dass diese Patienten an andere Ärzte überwiesen. © HK/aerzteblatt.de
