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Ärzteschaft

Bundesmantelvertrag: Überweisungsregelung gilt nur für neu Ermächtigte

Montag, 28. Oktober 2013

Köln – Die neue Überweisungsregelung im Bundesmantelvertrag-Ärzte, die am 1. Okto­ber in Kraft trat, betrifft nur die Einrichtungen und Ärzte, die neu für die ambulante Versor­gung ermächtigt werden. Das hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) heute klar gestellt. In diesem Punkt habe es Unklarheiten gegeben.

Paragraf 24, Absatz 2 im neuen Bundesmantelvertrag-Ärzte regelt, dass ermächtigte Ärzte und ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtungen nur dann Überweisungen aus­stellen dürfen, wenn die Zulassungsausschüsse mit der Ermächtigung die Überwei­sungsbefugnis erteilen und die Leistungen festlegen, für die eine Überweisung ausgestellt werden darf.

Verwirrung entstand offenbar dadurch, dass Einrichtungen, die bereits vor dem 1. Oktober zur ambulanten Versorgung zugelassen wurden, jetzt von den Zulassungs­ausschüssen keine ausdrückliche Überweisungsbefugnis erhalten haben. Sie hätten schon nach bisheriger Rechtslage Patienten überweisen können, erklärte die KBV. Deshalb greife die Neuregelung für sie nicht. Auf diese Auslegung habe man sich mit dem Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenkassen geeinigt.

Dasselbe gelte für ermächtigte Ärzte in denjenigen Kassenärztlichen Vereinigungen, die bereits vor Inkrafttreten des neuen Bundesmantelvertrags akzeptiert hätten, dass diese Patienten an andere Ärzte überwiesen. © HK/aerzteblatt.de

LNS

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