Ärzteschaft
Sachsen-Anhalt: Gericht hebt Honorarplus auf
Donnerstag, 14. November 2013
Magdeburg – Das Landessozialgericht in Sachsen-Anhalt hat die Erhöhungen der finanziellen Mittel für die ambulante Versorgung in Höhe von 14,69 Prozent aufgehoben. Das Landesschiedsamt hatte im Dezember diese Erhöhung verteilt auf die Jahre 2013, 2014 und 2015 gegen das Votum der Krankenkassen beschlossen.
Die Kassenärztliche Vereinigung (KV) des Bundeslandes hatte Ende 2012 das Landesschiedsamt angerufen, nachdem sich die Krankenkassen geweigert hatten, eine Anpassung der finanziellen Mittel an die Morbidität der Patienten vorzunehmen. Dieses mit je vier Vertretern der Krankenkassen und der KV sowie drei Unparteiischen besetzte Gremium stellte im Dezember 2012 fest, dass die Angleichung der Mittel an das Niveau der Morbidität in Sachsen-Anhalt möglich und notwendig sei.
Die Steigerung zu jeweils vier Prozent sollte sich auf die Jahre 2013, 2014 und 2015 verteilen. Außerdem hatte das Schiedsamt beschlossen, die Finanzmittel aufgrund der Veränderung der Krankheitslast der Bevölkerung in Sachsen-Anhalt um zusätzliche 2,69 Prozent zu erhöhen. „Damit wäre es ermöglicht worden, die Ausgaben der gesetzlichen Krankenkassen je Versicherten für die ambulante Regelversorgung an den tatsächlichen Behandlungsbedarf der Menschen in Sachsen-Anhalt anzugleichen“, hieß es aus der KV.
Dagegen reichten die Krankenkassen Klage ein und konnten in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren erreichen, dass sie die Beschlüsse des Landesschiedsamts bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht umsetzen mussten. In diesem Hauptsacheverfahren entschied das Gericht jetzt für die Krankenkassen.
„Das Urteil ist das falsche Signal für die ambulante medizinische Versorgung in Sachsen- Anhalt“, sagte der KV-Vorsitzende Burkhard John. Die Probleme in der Versorgung und die zunehmenden Schwierigkeiten bei der Nachbesetzung von Vertragsarztpraxen würden sich nun verstärken.
Er kündigte an, „alle rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um die Finanzmittel an das notwendige Maß anzupassen“. Er forderte außerdem den Gesetzgeber zur Klarstellung auf. Die zurzeit geltenden Regelungen zur Übernahme des Morbiditätsrisikos durch die Krankenkassen seien offenbar auslegungsfähig, kritisierte er. © hil/aerzteblatt.de

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