Politik
Forschende Arzneimittelhersteller: Nutzenbewertung muss auch langfristige Effekte neuer Arzneimittel berücksichtigen
Donnerstag, 28. November 2013
Berlin – Der Verband forschender Arzneimittelhersteller (vfa) hat gefordert, bei der Nutzenbewertung neuer Arzneimittel gemäß Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz (AMNOG) auch deren langfristige Effekte auf die Gesundheitsausgaben zu betrachten. Bei der heutigen Nutzenbewertung werde der Mehrwert neuer Arzneimittel nicht richtig gewertet, da die Gesamteffizienz der neuen Medikamente nicht abgebildet werde, sagt die Hauptgeschäftsführerin des vfa, Birgit Fischer, heute in Berlin.
„Man stellt sich die Frage, welchen Wert ein Arzneimittel generiert, und je höher dieser Wert ist, desto höher darf auch der Preis sein. Das ist die Philosophie, die auch hinter dem AMNOG steht“, erklärte Matthias Schönermark von der Unternehmensberatung SKC, der im Auftrag des vfa das Gutachten „Kostenevaluation von Arzneimitteln: internationale Standards der Gesundheitsökonomie und derzeitige deutsche Praxis“ angefertigt hat. Bei der Bewertung der Arzneimittel in Deutschland würden jedoch viele Aspekte ausgeblendet, die für die Wertgenerierung von Bedeutung seien.
Das AMNOG schaue ausschließlich auf das erste Jahr, kritisierte Schönermark. Effekte, die in den kommenden Jahren realisiert würden, würden nicht in den Blick genommen. Selbst der viel gescholtene britische Gesundheitsdienst NHS nehme Effekte aus fünf Jahren in den Blick.
„Vergleicht man den Ansatz anderer Länder, die ebenfalls Arzneimittelevaluationen durchführen, fällt auf, dass in Deutschland die sogenannten Cost-offsets (vermiedene Kosten in anderen Leistungsbereichen) systematisch unberücksichtigt bleiben“, heißt es in dem Gutachten. „Dies führt aber zu erheblichen Verzerrungen, da die Kosten des Gesamtsystems maßgeblich vernachlässigt werden und durch die Therapie erzielbare Einsparungen in anderen Sektoren außerhalb der Betrachtung bleiben.“
Führe beispielsweise das neu eingeführte Medikament zu einer Verlangsamung der zugrundeliegenden Erkrankung des behandelten Patienten oder zu einer Linderung der Beschwerden, die dem Patienten Krankenhausaufenthalte erspare oder Arbeitsunfähigkeit vermeide oder gar eine Berentung als nicht mehr notwendig erscheinen lasse, so würden die durch die Therapie vermiedenen Kosten nicht bei der Betrachtung der Kosten des Arzneimittels gegengerechnet. © fos/aerzteblatt.de

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